Vorgehensweise bei Anhörungsterminen

  • Ich möchte einen Betreuten zur Genehmigung einer Geldanlage persönlich anhören. Aus der Akte lässt sich aber ersehen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich werden wird. Kann ich den Betreuten im Vorfeld anhören und dann den Verfahrenspfleger bestellen oder muss ich einen gemeinsamen Anhörungstermin mit dem Verfahrenspfleger durchführen ?

  • Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.

    Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.

  • Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.

    Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.

    Ist das so? "Muss" eine erneuten Anhörung durch das Betreuungsgericht nebst Verfahrenspfleger erfolgen?

    Ich hatte in einer übernommenen Akte mal gesehen, dass dem nach der Anhörung bestellten Verfahrenspfleger vom Gericht die Möglichkeit gegeben worden ist mitzuteilen, ob er die (erneute) Anhörung gemeinsam mit dem Betreuungsgericht wünscht. Die Lösung fand ich ganz charmant.

  • Entschieden ist es tatsächlich nur für das Anordnungsverfahren und die Unterbringung. Da ist das Verfahren nun auch umfassender gesetzlich geregelt. Insbesondere wurde in § 278 Abs. 2 S. 3 FamFG / § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG die Anwesenheit des Verfahrenspflegers bei der Anhörung gesetzlich normiert.

    Da § 299 FamFG offener formuliert ist und eine solche Anordnung nicht enthält, könnte man zum Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber nur im Anordnungs- oder Unterbringungsverfahren die Anwesenheit des Verfahrenspflegers im Termin für zwingend erforderlich hält.

    Wenn man sich aber die teils sehr formalistische Rechtsprechung des BGH der letzten Jahre ansieht, würde ich es vielleicht eher nicht darauf anlegen...

  • Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.

    Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.

    Ist es aber nicht so, dass man - außer in ganz klaren Fällen - zunächst den Betreuten anhören muss und erst aufgrund des Eindrucks in der Anhörung einen Verfahrenspfleger bestellen darf?

  • Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.

    Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.

    Ist es aber nicht so, dass man - außer in ganz klaren Fällen - zunächst den Betreuten anhören muss und erst aufgrund des Eindrucks in der Anhörung einen Verfahrenspfleger bestellen darf?

    Das wäre mir neu. Der Verfahrenspfleger ist vor allem so rechtzeitig zu bestellen, dass er Einfluss auf das Verfahren nehmen kann (und der Familienrechtspfleger in mir will das so früh wie möglich machen, weil das ja beim Verfahrensbeistand sogar gesetzlich normiert ist § 158 FamFG :D).

  • Dem Verfahrenspfleger muss Gelegenheit gegeben werden, bei der Anhörung mit dabei zu sein. Das beinhaltet auch, dass wenn eine Anhörung vor Bestellung stattgefunden hat, eine erneute Anhörung erfolgen muss, an der der Verfahrenspfleger teilnehmen kann.

    Insofern macht es nur Sinn, den Verfahrenspfleger gleich zu bestellen.

    Ist es aber nicht so, dass man - außer in ganz klaren Fällen - zunächst den Betreuten anhören muss und erst aufgrund des Eindrucks in der Anhörung einen Verfahrenspfleger bestellen darf?

    Das wäre mir neu....

    Ich hatte solche und ähnliche Diskussionen im Hinterkopf: RE: Ausschlagung, persönliche Anhörung

    Da wurden Nutzer, die sogleich einen Verfahrenspfleger für ein Genehmigungsverfahren bestellt haben, gerügt, man hätte zunächst den Betroffenen anhören müssen, um festzustellen, dass sich dieser eben nicht (sinnvoll) äußern kann.

  • Wie ist es, wenn der Verfahrenspfleger bereits selbst den Betroffenen angehört hat und er dem Betreuungsgericht mitteilt, dass er und der Betroffene z.B. mit der Genehmigung der Wohnungskündigung einverstanden sind. Wenn jetzt das Betreuungsgericht den Betroffenen auch noch persönlich anhört und dieser nochmals sein Einverständnis äußert, muss der Verfahrenspfleger doch nicht mehr bei der Anhörung dabei sein.

  • Wie ist es, wenn der Verfahrenspfleger bereits selbst den Betroffenen angehört hat und er dem Betreuungsgericht mitteilt, dass er und der Betroffene z.B. mit der Genehmigung der Wohnungskündigung einverstanden sind. Wenn jetzt das Betreuungsgericht den Betroffenen auch noch persönlich anhört und dieser nochmals sein Einverständnis äußert, muss der Verfahrenspfleger doch nicht mehr bei der Anhörung dabei sein.

    In diesem Fall aber hatte der Verfahrenspfleger die Gelegenheit bei der Anhörung dabei zu sein. Er muss nicht dabei sein, wenn er nicht will.

  • Wie ist es, wenn der Verfahrenspfleger bereits selbst den Betroffenen angehört hat und er dem Betreuungsgericht mitteilt, dass er und der Betroffene z.B. mit der Genehmigung der Wohnungskündigung einverstanden sind. Wenn jetzt das Betreuungsgericht den Betroffenen auch noch persönlich anhört und dieser nochmals sein Einverständnis äußert, muss der Verfahrenspfleger doch nicht mehr bei der Anhörung dabei sein.

    Man kann auch Murks machen.

    Muss man halt wollen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich bin da eher bei Frog. Wenn ich in der persönlichen Anhörung keine Zweifel daran habe, dass der Betroffene mich versteht und seinen Wunsch selbst klar kommunizieren kann, muss ich doch gar keinen Verfahrenspfleger bestellen. Oder hat sich da auch was geändert und ist an mir vorbei gegangen?

  • Ich bin da eher bei Frog. Wenn ich in der persönlichen Anhörung keine Zweifel daran habe, dass der Betroffene mich versteht und seinen Wunsch selbst klar kommunizieren kann, muss ich doch gar keinen Verfahrenspfleger bestellen. Oder hat sich da auch was geändert und ist an mir vorbei gegangen?

    Ich meinte auch nicht, dass man immer stur einen Verfahrenspfleger bestellen soll, sondern nur, dass man sich nicht zwingend vorher einen persönlichen Eindruck über die Notwendigkeit verschaffen muss.

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