Handelt es sich bei (Rück-)Auflassungsvormerkungen zugunsten desselben Berechtigten, einzutragen an Grundstücken mehrerer verschiedener Eigentümer um "inhaltsgleiche Vormerkungen" im Sinne der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 2 GNotKG?
Oder liegt wegen der verschiedenen Anspruchsschuldner keine "Inhaltsgleichheit" vor, so dass mehrere Gebühren zu erheben wären?