GNotKG - inhaltsgleiche Vormerkungen?

  • Handelt es sich bei (Rück-)Auflassungsvormerkungen zugunsten desselben Berechtigten, einzutragen an Grundstücken mehrerer verschiedener Eigentümer um "inhaltsgleiche Vormerkungen" im Sinne der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 Satz 2 GNotKG?

    Oder liegt wegen der verschiedenen Anspruchsschuldner keine "Inhaltsgleichheit" vor, so dass mehrere Gebühren zu erheben wären?

  • Also ich würde in diesem Fall mehrere Gebühren erheben. Inhaltsgleich ist für mich nur, wenn ich nur deswegen kein Gesamtrecht eintragen kann, weil es gesetzlich nicht möglich ist. Hier ist aber wegen der unterschiedlichen Ansprüche gegen die verschiedenen Eigentümer die Eintragung mehrerer Vormerkungen zwingend.

    Das der Veräußerer keine Rolle spielt ist richtig, denn es kommt auf den Eigentümer an gegen den sich der Anspruch richtet. Gebührenrechtlich als Gesamtrecht behandeln könnte man m. E. z.B. den Fall, wenn M + V (je Alleineigentümer eines Grundstücks) ihre Grundstücke an K übertragen und an beiden Grundstücken dann eine RückAV für M+V gemeinsam bestellt wird.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wurden die Anträge denn gleichzeitig und in demselben Dokument gestellt?

    Falls ja, würde ich auch dazu tendieren, nur eine Gebühr anzusetzen.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Nehmen wir die betreffende Vorschrift Vorb. Nr. 1.4 Abs. 3 GNotkG einmal genauer unter die Lupe:

    (3) 1Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. 2Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend.

    Fazit:

    Dasselbe Recht = Vormerkung, mit Einschränkung - nicht derselbe Eigentümer, aber

    inhaltsgleiche Vormerkung nicht gesamtrechtsfähig = ja

    derselbe Berechtigte = ja

    Eintragungsantrag am selben Tag = muss vorliegen

    Eintragungsantrag in demselben Dokument = fraglich, was ist dasselbe Dokument?

    Zur Gesetzesbegründung des Gesetzgebers wird ausgeführt, dass durch die umfassende Formulierung „Dokument“ nicht nur Eintragungsanträge in notariellen Urkunden erfasst werden, sondern u.a. auch die Möglichkeiten eines Antrags des Notars nach § 15 Absatz 2 GBO oder eines

    Eintragungsantrags durch ein separates Anschreiben eines Beteiligten einbezogen werden.

    Der Rechtsausschuss zum Gesetzgebungsverfahren führt zudem weiter aus, dass die Verwendung der Wörter „in demselben Dokument“ insoweit nicht hinreichend eindeutig erscheinen, weil die Möglichkeit besteht, dass von den in einer notariellen Urkunde enthaltenen mehreren Anträgen zunächst nur einzelne gestellt werden. In diesem Fall könnte zweifelhaft sein, ob die notarielle Urkunde oder das Antragsschreiben als Dokument im Sinne des Regelungsvorschlags anzusehen wäre. (Bt-Drs.18/4201 S. 78).

    Die einschlägigen Kommentierungen mahnen daher an, dass in der notariellen Praxis daher verstärkt darauf zu achten sei, alle Anträge in einem Vorlageschreiben aufzuführen, wenn die materiellen Erklärungen in verschiedenen Urkunden enthalten sind (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried GNotKG KV Vorb. 1.4 KV Rn. 19-21a).

    Das gilt es im Ausgangsfall zu prüfen!

    Nebenbei bemerkt kann daher m.E. nichts anderes gelten, wenn nur eine Urkunde Grundlage der Eintragungen sind. Danach sind dann in demselben Dokument Anträge enthalten, wenn sie z.B. gemeinsam in einem Antragsschreiben eines nach § 15 Abs. 2 GBO als bevollmächtigt geltenden Notars oder aber gemeinsam in einem anderen Dokument, dass durch wirksame Einreichung beim Grundbuchamt zum Antrag wird, enthalten sind.

    Im Ergebnis ist ist also nicht der Eingang bei Gericht maßgeblich, sondern das Präsentat des entsprechenden Dokuments gem. § 13 Abs. 3 GBO. (Toussaint, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4: Rn. 18-22, beckonline).

  • Wer teilt noch die Meinung von Delphina5 ?

    "Inhaltsgleich ist für mich nur, wenn ich nur deswegen kein Gesamtrecht eintragen kann, weil es gesetzlich nicht möglich ist. Hier ist aber wegen der unterschiedlichen Ansprüche gegen die verschiedenen Eigentümer die Eintragung mehrerer Vormerkungen zwingend."

    Eine Entscheidung zu diesem Punkt hab ich nicht gefunden...

  • Diesem Ansatz widerspreche ich ausdrücklich, als das Kostenrecht an der Stelle zur Eintragung einer Vormerkung mit demselben Anspruchsziel (hier die Auflassung) eine Umkehr von Eigentümer zum Berechtigten macht:

    "Inhaltsgleich sind Vormerkungen, wenn der durch sie gesicherte Anspruch für denselben Berechtigten dasselbe Anspruchsziel sichert. Keine inhaltsgleichen Vormerkungen liegen vor, wenn unterschiedliche Berechtigte abgesichert werden oder andersartige Ansprüche für denselben Berechtigten gesichert werden (BayObLG Rpfleger 1975, 334) oder ein Anspruch doppelt gesichert wird (OLG Celle Rpfleger 1969, 140).

    Als Beispiel wird angeführt: Für Käufer K werden Vormerkungen an zwei verschiedenen Grundstücken eingetragen, welche seinen Anspruch auf Eigentumsumschreibung sichern. Es fällt nur eine Gebühr nach KV 14150 aus dem zusammengerechneten Wert der Grundstücke an."

    (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV Vorb. 1.4 KV Rn. 28)

  • Als Beispiel wird angeführt: Für Käufer K werden Vormerkungen an zwei verschiedenen Grundstücken eingetragen,

    Leider wird auch hier - und in anderen Kommentierungen - nur auf Grundstücke abgestellt, so dass unklar bleibt, ob diese Grundstücke denselben Eigentümer haben oder nicht...

    Jedenfalls ist bei späterer Erfüllung des Anspruchs/der Ansprüche (mit unterschiedlichen Zeitpunkten des jeweiligen Bedingungseintritts!) bzgl. jeden Eigentümers eine gesonderte Auflassung erforderlich. Das spricht nicht für "inhaltsgleiche Vormerkungen".

  • Wenn Du Dir die Fallbeispiele in Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 22. Auflage 2022, Rn. 65-72 anschaust sind die genauso gestrickt. Insoweit finde ich den Wortlaut der Vorschrift ehrlich gesagt auch dazu eindeutig, als es keiner Unterscheidung bedurfte.

    Aber gut, führen wir weiter aus, vllt überzeugt ja nachfolgend:

    Übertragen zB Eltern (Miteigentümer) ihren Grundbesitz A an Kind 1 und ihren Grundbesitz B an Kind 2, und behalten sich jeweils einen Nießbrauch (als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB) vor, handelt es sich kostenrechtlich nur um einen Nießbrauch, der nach dem addierten Jahreswert bewertet wird. Denn es ist auf die Einheit des Berechtigten abzustellen, nicht auf die Identität der Verpflichteten.

    (Toussaint, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4: Rn. 34, beck-online)

    Die Gebührenprivilegierung rechtfertigt, wie im alten Recht (vgl. BDS/Gutfried Rn. 19 unter Verweis auf OLG München, Rpfleger 2013, 296 = NJOZ 2013, 606), der geringere Eintragungsaufwand des Gerichts in diesen Fällen.

    (BeckOK KostR/Becker, 40. Ed. 1.1.2021, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Rn. 12)

    Und der geminderte Aufwand liegt ja nun unbestritten vor.

    Und das "Beste" zum Schluss (wenn scheinbar nichts mehr geht, dann gibt's noch den Böhringer :strecker) :

    Für die Geltung des Gebührenprivilegs spielt es keine Rolle,
    • ob die Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt oder je auf besonderen Grundbuchblättern desselben Amtsgerichts gebucht sind bzw. werden;
    ob die Grundstücke bisher demselben Eigentümer oder verschiedenen Eigentümern gehört haben;
    • ob die taggleich bei demselben Grundbuchamt gestellten Anträge in einer oder in mehreren Urkunden gestellt sind;
    • ob die Grundstücke in derselben Gemeinde, auf verschiedenen Gemarkungen oder Fluren desselben Amtsgerichtsbezirks liegen;
    • ob eine oder mehrere Rechtspfleger nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung der Eintragungsanträge zuständig sind.
    (BWNotZ 2014, 129 - abrufbar unter https://www.notare-wuerttemberg.de)

  • Auch nachdem ich die genannten Fundstellen (BWNotZ 2014, 18, 26 und OLG München) gelesen habe, bin ich nicht restlos überzeugt...

    Aber rein praktische Frage:

    Wenn ihr nur eine einheitliche Gebühr für die Rück-AV erhebt und getrennte Kostenrechnungen machen müsst, weil "jeder Erwerber die Kosten seines Erwerbs" übernimmt, wie teilt ihr diese Gebühr dann auf die Erwerber auf?

    - nach Kopfteilen, also z.B. zu je 1/4, was nicht gerecht wäre

    - oder entsprechend dem anteiligen Grundstückswert, was eine komplizierte Rechnerei bedeutet und nicht immer mit dem Kostenprogramm vereinbar ist

    :?:

  • Auch nachdem ich die genannten Fundstellen (BWNotZ 2014, 18, 26 und OLG München) gelesen habe, bin ich nicht restlos überzeugt...

    Sicherlich deshalb, weil es eher selten vorkommen wird, dass der Notar in einem Anschreiben aus mehreren Urkunden zugunsten desselben Berechtigten "inhaltsgleiche" Vormerkungen zum Vollzug beantragt.

    Wenn ihr nur eine einheitliche Gebühr für die Rück-AV erhebt und getrennte Kostenrechnungen machen müsst, weil "jeder Erwerber die Kosten seines Erwerbs" übernimmt, wie teilt ihr diese Gebühr dann auf die Erwerber auf?

    - nach Kopfteilen, also z.B. zu je 1/4, was nicht gerecht wäre

    - oder entsprechend dem anteiligen Grundstückswert, was eine komplizierte Rechnerei bedeutet und nicht immer mit dem Kostenprogramm vereinbar ist:?:

    Dadurch, dass Kostenersparnis infolge des Entstehens nur einer Gebühr vorliegt, würde ich tatsächlich durch Kopfteile teilen. Schicksal des § 15 Abs. 2 GBO in der Folge des § 32 Abs. 1 GNotKG in Bezug auf die einmal entstandene Gebühr zur Eintragung der RückAV.

    Wenn man es genauer nehmen will ist die Erklärung in der Urkunde bezogen auf die Gebühr der RückAV nichts anderes wie die Erklärung der Übernahmeschuld nach § 27 Nr. 2 GBO bis zur Höhe der Gebühr, die sie zahlen würden, wenn jeweils eine Gebühr entstanden wäre.

    Ich könnte Dir jetzt zwar eine Verhältnisrechnung zum Anteil der Gesamtschuldnerschaft aufmachen (wieviel Anteil am "Kuchenstück" hat jetzt jeder Betroffene),.... Dann weißt Du aber auch nur den jeweiligen Mithaftanteil, falls einer der "Köpfe" nicht zahlt (Rechtsgedanke des § 56 GNotKG), also bis zu welcher Höhe an Gebühr Du nachverlangen kannst aufgrund seiner Mithaft aus § 32 GNotKG.

    Im Ergebnis muss man schlichtweg sagen: "mitgehangen, mitgefangen"

  • Das OLG Köln, 2 Wx 123/22, hatte zur Grundlage mehrere unterschiedliche Berechtigte zur Eintragung von mehreren Rück-AV's. Wenn ich die Ausgangsfrage richtig verstanden habe, sollen mehrere Rück-AV's zugunsten desselben Berechtigten eingetragen werden, so wieder die Ausführungen oben.

    Das OLG München, 34 Wx 136/15, schweigt m.E. über den tatsächlichen Ausgangsfall, als es lediglich heißt, es wurden 2 Rück-AV's eingetragen. Ziel der Beschwerde war die Höhe des Geschäftswertes und nicht der Gebührentatbestand selbst.

  • Das OLG Köln, 2 Wx 123/22, hatte zur Grundlage mehrere unterschiedliche Berechtigte zur Eintragung von mehreren Rück-AV's.


    OLG Köln, Beschl. v. 29.6.2022 – 2 Wx 123/22, 2 Wx 133/22, 2 Wx 134/22

    Sachverhalt:

    I. Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 28.9.2021 haben der Beteiligte zu 1 (B 1) und seine Ehefrau ua ihren Grundbesitz auf ihre Tochter R.C. sowie ihre Enkelkinder L., L. und E.P. übertragen, und zwar das Flurstück 846 auf E.P. (heute Bl. 4933), das Flurstück 605 auf L. und E.P. zu je 1/2-Anteil (Bl. 4934) und das Flurstück 240 auf R.C. und L.P. zu je 1/2-Anteil (Bl. 4935). Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten jeweils am 9.11.2021.

    Die Erwerber räumten den Veräußerern das Recht ein, unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligten sie Rückübereignungsvormerkungen. Im Grundbuch, Bl. 4933, wurden eine Rückauflassungsvormerkung und in Bl. 4934 und 4935 jeweils zwei Rückauflassungsvormerkungen bzgl. der jeweiligen Miteigentumsanteile eingetragen.

    Nach dem Vollzug der Eintragungen hat das Grundbuchamt u.a. für die Eintragung des Eigentümers eine Gebühr KV Nr. 14110 GNotKG ausgehend von einem Wert von 800.000 EUR und für die Eintragung der fünf Rückauflassungsvormerkungen die KV Nr. 14150 GNotKG in Ansatz gebracht und hierbei bzgl. der vier 1/2-Miteigentumsanteile jeweils einen Wert von 300.000 EUR und bzgl. der weiteren Rückauflassungsvormerkung einen Wert von 200.000 EUR zugrundegelegt.


    Da waren es 2 Berechtigte (B1, Ehefrau), aber 5 Gebühren...

    Wobei es bei diesem Sachverhalt - 3 verschiedene Erwerber - auch falsch war, nur eine Gebühr für den Eigentumsübergang zu verlangen.  :whistling:

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