doppelter Vorgang wegen elektronischem Antrag

  • Hallo,

    was macht ihr bei doppelt angelegtem Vorgang und Erlass zweier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse obwohl nur ein Antrag vorgelegen hat?

    Das elektronische Postfach hatte bei uns vor Kurzem einen Fehler, so dass an insgesamt zwei Tagen zahlreiche Schreiben doppelt ausgedruckt wurden – mit dem entsprechenden speziellen Vorblatt. Daher wurden in einem Fall versehentlich zwei Vorgänge erfasst und getrennt voneinander vorgelegt. Am Ende wurden zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen.

    Der Gläubiger bittet nun um Korrektur. Ein Rechtsmittel hat der Rechtsanwalt –wörtlich genommen– nicht eingelegt.

  • Das muß dann aber auch hinsichtlich der Kostenpassen. Ob der GVZ sie einfach nicht erhebt? Ich zweifelte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • als REchtsmittel auslegen und aufheben

    Ebenso.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde der Antrag nur einmal gestellt. Der Gläubiger kann für die Misere also nichts, sondern es liegt einzig ein Fehler des Gerichts vor.

    Entstandene Kosten sind daher nach §21 GKG, §7 GVKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

  • Keine Ahnung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • als REchtsmittel auslegen und aufheben

    Ebenso.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde der Antrag nur einmal gestellt. Der Gläubiger kann für die Misere also nichts, sondern es liegt einzig ein Fehler des Gerichts vor.

    Entstandene Kosten sind daher nach §21 GKG, §7 GVKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

    Letzteres ist richtig, gilt aber auch, wenn keine Aufhebung des 2. Pfüb durch Beschluss erfolgt.

    Worin liegt damit der Vorteil (Rechtsschutzbedürfnis) für den Gläubiger, wenn ein Aufhebungsbeschluss ergeht?

  • das der 2. PfÜB eindeutig beseitigt ist. Drittschuldner und Schuldner wissen was Sache ist und nicht im Nachhinein vielleicht noch irgendwelche Kosten entstehen, an die gerade keiner denkt. Wenn z.bsp. der Schuldner auf die Idee kommt sich einen RA zu nehmen

  • Wir hatten den Fall leider auch. Normalerweise schauen wir Rpfl nach, ob noch andere Verfahren offen sind. In unserem Fall wurde der doppelte Antrag aber mit zeitlich großem Abstand angelegt (5 Tage) und der erste Antrag ist bei einer anderen Kollegin gelandet, die ihn direkt erlassen hat. Als ich den 2. Antrag bekommen habe, war das vorherige Verfahren schon weggelegt und für mich unbeachtlich.

    Ich habe den 2. PfÜB im Nachhinein aufgehoben, die Vorschussrechnung war noch nicht bezahlt und der GVZ hat seine Kosten (dankenswerterweise) nicht erhoben.

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