Höhergruppierung E9

  • Kannst du das für A9 - A13 im Zusammenhang mit der sachlichen Unabhängigkeit vielleicht näher erläutern? Verstehe ich gerade nicht...

    Eigentlich müßte doch jeder Dienstposten bewertet und einer "A irgendwas" werden. Das ist in der allgemeinen Verwaltung, Finanzverwaltung etc. auch erfolgt. Da die Rechtspflegeraufgaben aber eine solche Bandbreite aufweisen und man mit dieser einen Qualifikation alles dabei abdecken kann ... konnte man sich bisher eine Bewertung ersparen und die Spreizung nur für Rechtspfleger stehen lassen. So die simple Kurzfassung wie ich die Erklärung verstanden habe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Andererseits:

    Zitat


    Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig.

    2 BvR 1958/13

  • Aber da ist doch die besondere Rechtfertigung. Siehst Du das denn nicht? :teufel: :unschuldi

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  • Andererseits:

    Zitat


    Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig.

    2 BvR 1958/13

    Thüringen hat das im Besoldungsgesetz (§ 16 ThürBesG) direkt stehen:

    "Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden."

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?

    Betrifft nur A9 bis A13. Ich glaube A13Z gibt es hier nicht.

    Die Änderung ist 2013 beschlossen worden und dadurch ist kein Gebiet „besser“ gestellt als andere.

    Schneller befördert wird man aber auch nicht in Thüringen.

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  • Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?

    A9 bis A13 sind doch fünf Ämter. :confused: A 13Z ist kein eigenes Amt, es gehört zu A 13 und ist deshalb nicht gesondert genannt. Wie der Name schon sagt: A 13 mit Amtszulage.

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  • Update zu Hessen: Für die Sozialgerichtsbarkeit ist die EG9A auch durch. Ich durfte eine Ausschreibung (ursprünglich auf EG6 gedacht) jetzt auch auf die EG9A ändern. :) Es gibt mehrere Varianten, zu welchem Zeitpunkt die Rückwirkung der Höhergruppierung beginnt. Für meinen Beritt ist grundsätzlich der Stichtag 01.07.2022 maßgeblich.

    Weitere Infos sollen noch kommen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ah, wusste ich nicht. Und A13 und A13 Z zählen da nicht mit?

    A9 bis A13 sind doch fünf Ämter. :confused: A 13Z ist kein eigenes Amt, es gehört zu A 13 und ist deshalb nicht gesondert genannt. Wie der Name schon sagt: A 13 mit Amtszulage.

    Ah sorry, hatte noch einen älteren Aufsatz, der nach der Entscheidung publiziert wurde, in Erinnerung, der immer von 6 Ämtern sprach und pro Sonderlaufbahn für ghD und mD der Justiz war. Hätte man natürlich an einer Hand abzählen können ...

  • Bin gespannt, wer jetzt noch groß die Beamtenausbildung für den mittleren Dienst macht, wenn sich das finanziell nicht lohnt. Der Beamtenstatus hat ja nicht nur Vorteile...

    Beamtenmangel im mD hat man ja oft durch Angestellte kompensiert, anscheinend ist es jetzt aber zu teuer fehlende Beamtenstellen durch Angestellte zu ersetzen. Die bleiben jetzt dann erstmal unbesetzt... das macht die Beamtenausbildung noch unattraktiver, weil hier ja sowieso schon alles sehr sehr knapp bemessen ist. Teufelskreislauf. ;(

  • Bin gespannt, wer jetzt noch groß die Beamtenausbildung für den mittleren Dienst macht, wenn sich das finanziell nicht lohnt.

    Eine Antwort hat meine Belegschaft mir vor ein paar Monaten schon gegeben:

    Die Probleme, die wir mit der Nachwuchsgewinnung im mD JETZT haben, hängen auch mit dem Gehalt zusammen, dass die Angestellten JETZT verdienen. Mit der Anhebung auf E9a wird das Gehalt im mD aber attraktiver. Gleichzeitig wird die Laufbahn des gD weniger attraktiv.

    Kann ich so nicht bestätigen. Mir sind hier nach der BAG-Entscheidung bereits geplante Besetzungen für den mD geplatzt, da der Bewerberkreis auf E9a hofft und man sich dann die Anwärterzeit sparen kann. Der errechnete Nettounterschied zwischen mD-Einstiegsbesoldung/PKV und E9a/GKV war da nicht interessant genug.

    Ich kehre erstmal zurück zu "Abwarten, Tee trinken, den jährlichen Widerspruch gegen meine Besoldung bei der Bezügestelle einreichen". :cup:

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