In meinem Verfahren "streiten" sich Schuldner und IV darüber, wer für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig ist. Hat da jemand Erfahrungen?
In der Literatur bin ich bisher nicht fündig geworden, tendiere aber dazu, dass sowohl der Schuldner, als auch der IV die entsprechende Erklärung abgeben kann. Vorliegend begründet der IV seine fehlende Zuständigkeit damit, dass er die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat.