Zuständigkeit Abgabe Grundsteuererklärung

  • In meinem Verfahren "streiten" sich Schuldner und IV darüber, wer für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig ist. Hat da jemand Erfahrungen?

    In der Literatur bin ich bisher nicht fündig geworden, tendiere aber dazu, dass sowohl der Schuldner, als auch der IV die entsprechende Erklärung abgeben kann. Vorliegend begründet der IV seine fehlende Zuständigkeit damit, dass er die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat.

  • Vorliegend begründet der IV seine fehlende Zuständigkeit damit, dass er die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat.

    Was hat das mit Grudnstück zu tun?

    Sofern das Grundstück noch dem Insolvenzbeschlag unterliegt, hat der InsVerwalter schelchte Karten,

    muss daher ran und die Feststellungserklärung abgeben.

  • Also ich weiss nicht. Das hat doch nichts mit der Verfügungsbefugnis zu tun. Ich würde sagen es muss der Eigentümer also der Schuldner machen. Die Verwalter drücken doch die Einkommenssteuererklärung auch den Schuldnern auf. Mit der Erklärung gibt man doch nur Tatsachen an die der Verwalter im Zweifel gar nicht weis. (Baujahr usw. )

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also ich weiss nicht. Das hat doch nichts mit der Verfügungsbefugnis zu tun. Ich würde sagen es muss der Eigentümer also der Schuldner machen. Die Verwalter drücken doch die Einkommenssteuererklärung auch den Schuldnern auf. Mit der Erklärung gibt man doch nur Tatsachen an die der Verwalter im Zweifel gar nicht weis. (Baujahr usw. )

    Dann muss der Verwalter sich kümmern. Er will das Ding ja schließlich verwerten. Da wäre es schon nicht schlecht, wenn man weiß, was man verkauft. Da der Grundsteuermessbescheid sich auch an den Verwalter richtet, wäre das schon aus Haftungsgründen gut, zu wissen, was man erklärt. Zudem stellt sich die Frage, ob eine Erklärung des Schuldners überhaupt bearbeitet werden darf.

    Und apropos aufdrücken: Die Einkommensteuererklärung ist Sache des IV, die Zuarbeit Sache des Schuldners. Wenn Verwalter in Berichten darstellen, man könne ein Verfahren nicht beenden, weil der Schuldner die Steuererklärung nicht fertigt, dann sollte man da einschreiten, BGH vom 18.12.2008, IX ZB 197/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also ich weiss nicht. Das hat doch nichts mit der Verfügungsbefugnis zu tun. Ich würde sagen es muss der Eigentümer also der Schuldner machen. Die Verwalter drücken doch die Einkommenssteuererklärung auch den Schuldnern auf. Mit der Erklärung gibt man doch nur Tatsachen an die der Verwalter im Zweifel gar nicht weis. (Baujahr usw. )

    das ist im EStG geregelt dass die Erklärungspflicht beim verfügungsbefugten liegt und das ist der Verwalter. Der muss sowohl Einkommensteuer als auch grundsteuer.

    Man sollte als InsOgericht den Verwalter nicht alles glauben

  • Muss das Thema nochmal aufwärmen.

    Der IV hat die Grundsteuererklärung abgegeben. Nun wurde ja des Öfteren allgemein empfohlen, Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid einzulegen, da diese wohl oft fehlerhaft sind. Der Schuldner rügt nun, dass der IV keinen Einspruch eingelegt hat.

    Wie würdet ihr hier verfahren? Der Schuldner legt eine gewissen Obstruktivität an den Tag und beantragt auch erneut die Entlassung des IV aus seinem Amt... X/

  • Kommt wohl auf das Bundesland an.

    In Bayern sind die Vorgaben derart einfach, dass man sich das Ergebnis schon vor dem Erlass des Bescheids unschwer selbst ausrechnen kann.

    Und nur, weil etwas angeblich "oft" fehlerhaft ist (diese Behauptung ist in der Presse schnell dahingeschrieben), muss es im vorliegenden Fall nicht auch so sein.

  • Läuft denn die Monatsfrist für den Einspruch überhaupt noch? Sonst ist die Frage durch Zeitablauf erledigt.

    Ob ein Einspruch sich lohnt, hängt wie Cromwell schon schrieb sicher auch vom Land ab. Bei B-W wird allgemein die Einlegung empfohlen was ich so gelesen habe. Bei den Ländern, die nach dem Bundesmodell verfahren sind, soll sich der Einspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken (s. z. B. Medienäußerungen von einem Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof) schon zur Fristwahrung lohnen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das kann ich als Begleitlektüre noch empfehlen;):

    Stephii
    17. November 2023 um 09:45

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Muss das Thema nochmal aufwärmen.

    Der IV hat die Grundsteuererklärung abgegeben. Nun wurde ja des Öfteren allgemein empfohlen, Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid einzulegen, da diese wohl oft fehlerhaft sind. Der Schuldner rügt nun, dass der IV keinen Einspruch eingelegt hat.

    Wie würdet ihr hier verfahren? Der Schuldner legt eine gewissen Obstruktivität an den Tag und beantragt auch erneut die Entlassung des IV aus seinem Amt... X/

    Das ist einzig Entscheidung des Verwalters, wenn er noch die Verfügungsbefugnis hat. Meine Aufsicht geht nicht so weit das ich ihm da rein reden kann. Das ist ja wirklich immer eine Einzelfallbezogene Abwägung.

    Auch der Schuldner kann nicht damit einen Entlassungsantrag begründen wenn der Verwalter nur eine ihm übertragene Abwägung trifft. I.ü. 58 I 2 InsO passt wahrscheinlich eh nicht

    Ist der Schuldner der Meinung der Verwalter hat ihm einen Schaden verursacht, muss er diesen nach Beendigung des Verfahrens selbst geltend machen

  • Ich stimme Queen zu. Das Gericht ist ja auch nicht der bessere Pfleger oder Betreuer, warum sollte es der bessere Verwalter sein?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (7. Februar 2024 um 10:15) aus folgendem Grund: Schreibfehler beseitigt

  • Das ist einzig Entscheidung des Verwalters, wenn er noch die Verfügungsbefugnis hat. Meine Aufsicht geht nicht so weit das ich ihm da rein reden kann. Das ist ja wirklich immer eine Einzelfallbezogene Abwägung.

    Auch der Schuldner kann nicht damit einen Entlassungsantrag begründen wenn der Verwalter nur eine ihm übertragene Abwägung trifft. I.ü. 58 I 2 InsO passt wahrscheinlich eh nicht

    Ist der Schuldner der Meinung der Verwalter hat ihm einen Schaden verursacht, muss er diesen nach Beendigung des Verfahrens selbst geltend machen

    Das erscheint mir eine ganz treffliche Zusammenfassung zu sein. Danke für eure Rückmeldungen! :thumbup:

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