Hallo zusammen,
einer unserer GV hat uns darauf hingewiesen, dass sich zum 01.06.2023 die GVO geändert hat, unter anderem hinsichtlich der Zuständigkeit für Zustellungen in § 16 GVO.
Die alte Fassung:
§ 16
Zustellungen durch die Post
Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat.
Die neue Fassung:
§ 16
Zustellungen
(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. 3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.
Dies hätte, so der GV weiter, zur Folge, dass wir zukünftig alle PfÜBse, bei denen wir die Zustellung vermitteln sollen, also unabhängig davon, ob per Post oder nach § 840 ZPO zugestellt werden soll, an die eigene GVVSt weiterleiten müssen und nicht mehr an die GVVSt am Sitz des Drittschuldners oder des Gläubigers. Abs. 1 spricht ja nur noch von Zustellungen und nicht mehr von Zustellungen durch die Post...Allerdings war sich der GV selber nicht so sicher - insbesondere bei Zustellungen nach § 840 ZPO dürfte das ja nicht allzu viel Sinn machen.
Leider finde ich hierzu überhaupt keine Infos, Handreichungen etc. im Intra- bzw. Internet. Hat jemand von Euch sich schon damit auseinandergesetzt oder hat da nähere Informationen drüber?