Wichtig! Änderung GVO ab dem 01.06.2023

  • Hallo zusammen,

    einer unserer GV hat uns darauf hingewiesen, dass sich zum 01.06.2023 die GVO geändert hat, unter anderem hinsichtlich der Zuständigkeit für Zustellungen in § 16 GVO.

    Die alte Fassung:

    § 16

    Zustellungen durch die Post

    Für Zustellungen durch die Post ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Auftraggeber (Partei, Prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Amtssitz, Sitz der Niederlassung oder Aufenthaltsort hat.

    Die neue Fassung:

    § 16

    Zustellungen

    (1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    (2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. 3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.

    Dies hätte, so der GV weiter, zur Folge, dass wir zukünftig alle PfÜBse, bei denen wir die Zustellung vermitteln sollen, also unabhängig davon, ob per Post oder nach § 840 ZPO zugestellt werden soll, an die eigene GVVSt weiterleiten müssen und nicht mehr an die GVVSt am Sitz des Drittschuldners oder des Gläubigers. Abs. 1 spricht ja nur noch von Zustellungen und nicht mehr von Zustellungen durch die Post...Allerdings war sich der GV selber nicht so sicher - insbesondere bei Zustellungen nach § 840 ZPO dürfte das ja nicht allzu viel Sinn machen.

    Leider finde ich hierzu überhaupt keine Infos, Handreichungen etc. im Intra- bzw. Internet. Hat jemand von Euch sich schon damit auseinandergesetzt oder hat da nähere Informationen drüber?

  • Im Regelfall werden wir persönliche Zustellungen an den Drittschuldner (schon wegen der Drittschuldnererklärung) haben. Daher dürften wir in § 16 Abs. 2 S.1 GVO landen. Insoweit bleibt wohl alles beim alten. Die Sonderregelung des § 16 Abs. 2 S. 2 GVO ist zwar eine Neuerung, betrifft aber nur das Verhältnis der Gerichtsvollzieher desselben Gerichts untereinander. Für uns ist das egal.

    Allerdings könnte die paar PfüBs eines speziellen Gläubigervertreters, der auf die Drittschuldnererklärung verzichtet und explizit eine Postzustellung beantragt, unter § 16 Abs. 1 GVO fallen.

  • Ich gebe immer alle Pfüb wo § 840 ZPO nicht angekreuzt wurde an unsere GVs, egal ob noch explizit eine Postzustellung beantragt wurde oder nicht. Eine persönliche Zustellung ist nur nach § 840 ZPO erforderlich und mit der Post können "meine" GVs auch selbst bundesweit zustellen.

    Trotzdem fände ich eine Schulung für die Verteilerstellen sinnvoll, uns würde auch mal interessieren was mit elektronisch übersandten Pfüb zu passieren hat, soll ja schon Bundesländer geben die mit der E-Akte in Vollstreckung arbeiten.

  • Gerade kommt eine Handreichung von unserem OLG rein.

    Demnach ist für die Zustellung ohne § 840 ZPO der GV am Sitz des Schuldners zuständig.

    Bei Zustellung mit § 840 ZPO ist zu unterscheiden:
    Ist eine elektronische Zustellung nach § 840 ZPO möglich, dann ist hierfür ebenfalls der GV am Sitz des Schuldners zuständig.

    Nur für die persönliche Zustellung nach § 840 ZPO bleibt der GV am Sitz des Drittschuldners zuständig.

    Bedeutet das jetzt, dass wir prüfen müssen, ob eine elektronische Zustellung möglich ist oder geben wir alles an die GVVSt ab, die GV prüfen, ob eine elektronische Zustellung möglich ist und leiten, wenn das nicht der Fall ist, an die GVVSt am Ort des DS weiter?

  • Ich gebe immer alle Pfüb wo § 840 ZPO nicht angekreuzt wurde an unsere GVs, egal ob noch explizit eine Postzustellung beantragt wurde oder nicht. Eine persönliche Zustellung ist nur nach § 840 ZPO erforderlich und mit der Post können "meine" GVs auch selbst bundesweit zustellen.

    Genauso ist es auch nach der bisherigen GVO bereits zutreffend.

    Hinsichtlich der elektronischen Zustellungen von Pfübsen, die hier angesprochen wurden:

    Wie sind diese denn überhaupt konkret geregelt? Wie wird eigentlich der Zustellzeitpunkt dokumentiert?

    Wann liegt überhaupt eine wirksame Zustellung eines Pfübs auf elektronischem Weg vor, einfach durch die Übermittlung durch den Gerichtsvollzieher, so ganz ohne EB? (Bei gerichtlichen Schriftstücken kommt es ja nach wie vor darauf an, wann der Rechtsanwalt oder die Behörde das EB unterzeichnen.)

    Zur erwähnten Handreichung des OLG:

    Wie soll ich als Erlassgericht prüfen können, ob der Pfüb dem Drittschuldner elektronisch zugestellt werden kann? 🤔

  • Es gibt doch das elektronische Empfangsbekenntnis eEB.

    Also eine als strukturierter Datensatz über das beA zurückkommende Rückmeldung des Zustellungsempfänger, die Tag und Zeit der Zustellung angibt. Sie muss aber vom Zustellungempfänger bestätigt werden, sodass es weiterhin keine vollautomatische Bestätigung der Zustellung gibt.

  • Die Handreichung des hiesigen OLG (Düsseldorf) ist wohl in der Tat so zu verstehen:

    Alle PfÜBse, bei denen wir die Zustellung vermitteln, gehen ab dem 01.06.2023 an die GVVSt hier im Haus.

    Wenn Zustellung per Post beantragt ist oder aber wenn der PfÜB mit § 840 ZPO elektronisch zugestellt werden kann, wird die Zustellung vom hiesigen GV durchgeführt.

    Wenn die Zustellung mit § 840 ZPO nicht elektronisch durchgeführt werden kann, dann leitet der GV den PfÜB an die zuständige GVVSt am Sitz des DS weiter.

    Die Prüfung, ob ein PfÜB elektronisch zugestellt werden kann, obliegt dem GV.

    Wir verfügen also nur noch, dass der PfÜB an unsere GVVSt zur Zustellung per Post / nach § 840 weitergeleitet wird.

    So ist es mit unserer Geschäftsleitung besprochen...

  • Aber wenn ich die Vorschrift richtig verstehe, dann dürfte es anders gewollt sein:

    "Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen" und "Zudem kann er (also der für die persönliche Zustellung an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher - Ergänzung durch mich) sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen." Das würde doch dann bedeuten, dass ich in den Fällen des § 840 ZPO den PfÜB an die Verteilerstelle am Sitz des ersten Drittschuldners übersende und dieser dann den PfÜB persönlich an die in seinem Bezirk ansässigen Drittschuldner persönlich zustellt, alle sonst möglichen elektronischen Zustellungen ausführt und dann erst den PfÜB an das für den nächsten Drittschuldner zuständige Gericht zur persönlichen Zustellung (in den Fällen, in denen elektronisch noch nicht möglich) weiterleitet ...

    Also so wie Corypheus.

    Bei Postzustellung ab 1.6. immer unsere Verteilerstelle, bei Zustellungen mit Auff. nach § 840 ZPO wie bisher GVZ am Sitz des ersten Drittschuldners.

  • kruemelchen

    So verstehe ich es auch.

    Die in der Handreichung des OLG Düsseldorf vorgegebene Handlungsweise (ggf. erste Versendung von einem GVZ zum nächsten ehe die 1. DS-Zustellung überhaupt erfolgt) kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. (Zumindest hoffe ich das. ;))

  • Es gibt doch das elektronische Empfangsbekenntnis eEB.

    ..., sodass es weiterhin keine vollautomatische Bestätigung der Zustellung gibt.

    Darauf wollte ich auch hinaus.

    Nicht dass noch jemand denkt, dass bei der elektronischen Versendung des Pfüb durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner (also z. B. Bank C) bereits mit dem bloßen Zugang dort die Pfändung wirksam werden würde.

    Für die Gläubiger ist eine elektronische Versendung dadurch eigentlich nicht so erfreulich, kann es doch mehrere Tage dauern, ehe das EB unterschrieben wird. Bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gibt es das Problem nicht.

  • Mir erscheint die Vorgehensweise aus NRW folgerichtig.

    Warum sollte ich den Pfüb (postalisch) an das Gericht des ersten Drittschuldners, der für die Zustellung nach § 840 ZPO zuständig ist, versenden damit dieser dann elektronisch versendet? Nach Meinung unserer GVs (ich muss das nochmal recherchieren) ersetzt die elektronische Zustellung die persönliche Zustellung und damit bliebe der Pfüb also bei unserem Gericht, solange eine Bank, das Finanzamt, Rentenkasse oder sonst ein für die elektronische Zustellung geeigneter DS zuerst benannt ist. Der GV am Gerichtsort könnte dann alle elektronischen Zustellungen bewirken und losgeschickt wird der Pfüb erst dann, wenn eine elektronische Zustellung nicht mehr möglich ist (Pfüb an Arbeitgeber außerhalb des Gerichtsortes z.B.).

  • Mir erscheint die Vorgehensweise aus NRW folgerichtig.

    Warum sollte ich den Pfüb (postalisch) an das Gericht des ersten Drittschuldners, der für die Zustellung nach § 840 ZPO zuständig ist, versenden damit dieser dann elektronisch versendet?

    Einen per Post zugegangenen Pfüb wird der Gerichtsvollzieher wohl eher nicht elektronisch versenden oder doch?

    Zumindest die hiesigen Gerichtsvollzieher begeben sich noch persönlich zu den betreffenden Banken usw. in ihrem Bezirk, nachdem sie den Pfüb per Post erhalten haben.

  • Die elektronische PfüB-Zustellung scheint wohl grundsätzlich denkbar, immerhin trifft § 840 Abs. 2 ZPO Regelungen für den Fall des § 193a ZPO.

    Ich frage mich jedoch, ob § 840 Abs. 3 S. 2 ZPO bei der elektronischen Zustellung nicht gilt. Wahrscheinlich ist das so und wenn der Drittschuldner eine Erklärung nach § 850 Abs. 3 S. 1 ZPO abgegeben will, muss wohl ein Termin mit dem GV vereinbart werden. Sicher bin ich mir aber noch nicht ganz.

    Ist eine elektronische PfüB Zustellung möglich und gewünscht, hätte der GV einen schriftlich vorliegenden PfüB ggf. zu digitalisieren, § 193a Abs. 1 S.2 ZPO.

    Vielleicht hätte das schon einen gewissen Charme für die Gläubiger, da die Regelung des § 193a Abs. 2 S. 1 ZPO schon (geringe) zeitliche Vorteile bietet.

    Rein praktisch halte ich das aber aktuell für kaum relevant. Bei Lohnpfändungen wird § 193a ZPO mangels geeigneter Empfangseinrichtung der Arbeitgeber quasi nie einschlägig sein. Ähnlich dürfte es sich im Grundsatz bei Banken verhalten, hier dürfte lediglich für die Sparkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts eine geeignete Empfangsvorrichtung bestehen, da diese bereits heute unter § 130d ZPO fallen.

    Alle anderen mir bekannten Banken haben meines Wissens nach bisher aber keinen eBO Zugang.

  • Zumindest alle Sparkassen müssen ein solches elektronisches Postfach unterhalten.

    Bei uns kommen ca. 10 % aller Pfändungen elektronisch, d.h. es ist letztlich Sache des GV , ob er elektronisch oder persönlich zustellt, hängt aber ja wohl auch mit den Gebührensätzen zusammen (Stichwort Wegegeld).

  • Ganz klar ist mir das immer noch nicht.

    Ich gehe mal davon aus, dass wir uns einig sind, dass Pfübse bei einem Antrag auf Vermittlung der Zustellung ohne Antrag nach § 840 ZPO beim Erlassgericht verbleiben und durch den dortigen GV (Zuständigkeit nach GVP) per Post zugestellt werden?

    Wenn wir weiter davon ausgehen, dass der GV beim Antrag nach § 840 ZPO ein Wahlrecht zwischen der persönlichen und der elektronischen Zustellung hat, müsste man den Pfüb an den GV am Sitz des Drittschuldners übersenden, dieser wählt wie er zustellen will und erledigt - wenn er mag - auch alle folgenden möglichen elektronischen Zustellungen.

    Muss er dabei die vom Gläubiger angegebene Reihenfolge einhalten oder kann er an DS Nr. 3 und 5 zustellen wenn 2 und 4 keinen elektronischen Empfang ermöglichen?

    Wenn er nicht elektronisch zustellen möchte, schickt er den Pfüb nach der ersten persönlichen Zustellung gleich wieder auf die Reise zum nächsten GV der wiederum sein Wahlrecht ausübt?

    Inwieweit hat der Gläubiger das Recht die Zustellart (Post, elektronisch, persönlich) zu bestimmen?

    Ich finde es merkwürdig, dass außer dem OLG Düsseldorf noch niemand auf das Problem gestoßen zu sein scheint.

  • Auch wenn es leicht OT ist: Wie handhabt ihr die Zustellung derzeit bei elektronisch eingereichten Anträgen? Werden die bei euch auch elektronisch an den GV weitergeleitet oder per Post? Hier wird aktuell noch alles per Post versandt.

  • Auch wenn es leicht OT ist: Wie handhabt ihr die Zustellung derzeit bei elektronisch eingereichten Anträgen? Werden die bei euch auch elektronisch an den GV weitergeleitet oder per Post? Hier wird aktuell noch alles per Post versandt.

    hier ebenso, da die Bearbeitung der Pfüb-Anträge noch in Papierform erfolgt

  • In den Bundesländern ohne elektronische Akte in der Einzelzwangsvollstreckung wird es eben noch kein Problem sein, dass Gerichtsvollzieher elektronisch zustellen (wollen).

  • Wiesenblume:

    Bis zum 01.06.2023 ist ja noch ne Menge Zeit - vielleicht kommt da ja noch was... ;)

    Vielleicht wurde bei anderen Gerichten nicht bedacht, dass sich die Gesetzesänderung nicht nur auf die Gerichtsvollzieher auswirkt, sondern auch auf die Vollstreckungsgerichte...

    Wir handhaben es hier nach Absprache mit der Geschäftsleitung ab nächster Woche so, wie in #7 beschrieben: Alle Pfübse gehen an unsere eigene GVVSt.

    Ein Wahlrecht der GV zur Art der Zustellung gibt es wohl nicht. Die Aussagen des OLG hierzu:

    Es ist grundsätzlich der kostengünstige Weg zu wählen, wenn eine elektronische Zustellung technisch und rechtlich möglich ist, ist diese vorzunehmen, ein ausdrücklicher oder konkludenter Antrag des Gläubigers ist nicht erforderlich. Ausnahmen sind zu dokumentieren (§ 39 II GVO).

    Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...

    Interessant ist aber Deine Frage nach der Reihenfolge der Zustellungen. Da bin ich aber jetzt mal so egoistisch und sage, mit dem Problem müssen sich die GV auseinandersetzen...

  • ....

    Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...

    Das sollte aber nun gar kein Argument für eine Gesetzesänderung sein.

    Die betreffenden Gerichtsleitungen können die Zuständigkeit der GV auch so regeln, dass mehrere profitieren, z. B. Verteilung nach Anfangsbuchstaben des Schuldnernamens.

    Unabhängig davon steht es dem Gläubiger auch frei, statt der zentralen Pfändungsabteilung die lokale Bankfiliale als Drittschuldner im Pfüb-Antrag anzugeben. Dann stellt eben der für diese zuständige GV zu und bekommt seine Gebühren und Auslagen.

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