Wichtig! Änderung GVO ab dem 01.06.2023

  • Und genau das ist streitig und sorgt derzeit für viel Verwirrung bei den GV-Verteilerstellen, den Rpfln und den Gerichtsvollziehern. Es macht derzeit jeder anders und jeder wie er denkt, dass es richtig ist.

    In einem Gericht geht alles an den für den Schuldner örtlich zuständigen GV, in anderen Gerichten entscheidet d. Rpfl, wohin und im nächsten Gericht gibts noch eine ganz andere Variante.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wir dürfen auch nicht vergessen dass die Zustellung des Pfüb eine im Parteibetrieb ist und wir diese nur vermitteln. Ich werde mich daher als Rechtspflegerin hüten zu prüfen (unabhängig davon dass ich nicht weiß was Q4 in Niedersachsen ist?) wie zugestellt werden "könnte". Dies ist grundsätzlich vom Gläubiger zu beantragen, notfalls muss eben um Klarstellung gebeten werden. Alles was bisher hier im Forum läuft ist reine Unterstützung der Verteilerstellen (und eventuell bei guter Zusammenarbeit der Gerichtsvollzieher), die damit ziemlich derzeit alleine gelassen werden.

  • Ich glaube, Q4 meint das 4. Quartal des Jahres 2023. In Niedersachsen gab es dazu einen Erlass, dass das Programm folgen soll und eine Übersicht, wie die Gerichte bis dahin bitte vorgehen sollen.

  • Auch die Verteilerstellen im Bundesgebiet wissen nicht genau, wie damit umzugehen ist. Ich habe davon gehört, dass teilweise ein "Negativvermerk" des hier zuständigen Schuldner-GV verlangt wird, dass eine elektronische Zustellung nicht möglich ist, sonst wird nicht weiter verteilt, sondern zurück geschickt. Auf den Gläubigerantrag wird dabei überhaupt nicht abgestellt, der liegt ja der GV-Stelle nicht vor, sondern in der M-Akte.

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  • Es ist doch eigentlich ganz einfach. Wo zugestellt werden soll, ergibt sich aus dem Pfüb. Wenn nur eine Postanschrift angegeben, dann dorthin. Wenn eine elektronische Zustellmöglichkeit angegeben ist, dann dorthin.

    Den Pfüb hat der Gläubiger so beantragt. Es kann und darf nicht meine Aufgabe sein zu schauen, wo ich zustellen kann. Diese Angaben muß der Gläubiger liefern. Und zwar eindeutig.

    Wenn ich schaue wo ich zustellen kann und ich erwische eine falsche Adresse, gibt es u. U. haftungsrechtliche Probleme. Und in diese Nesseln setze ich mich nicht.

  • Die Dienstanweisung für unsere GV und die Handreichung unseres OLG sind ziemlich eindeutig:

    Unsere GV prüfen in eigener Zuständigkeit, ob eine elektronische Zustellung möglich ist. Die Dienstanweisung hierzu:

    "Es ist grundsätzlich der kostengünstige Weg zu wählen; wenn eine elektronische Zustellung technisch und rechtlich möglich ist, ist diese vorzunehmen, ein ausdrücklicher oder konkludenter Antrag des Gläubigers ist nicht erforderlich. Ausnahmen sind zu dokumentieren (§ 39 II GVO)."

  • Eben das verstärkt das Problem noch. Es existieren unterschiedliche Handreichungen bei verschiedenen OLGs. :nixweiss:

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  • Eben das verstärkt das Problem noch. Es existieren unterschiedliche Handreichungen bei verschiedenen OLGs. :nixweiss:

    Tja - es wäre schöner gewesen, wenn man vor der Gesetzesänderung mal die Praktiker angehört hätte.

    Und vor allen Dingen hätte man warten sollen, bis die E-Akte überall eingeführt ist.

    Wir arbeiten beispielsweise noch mit Papier. Wenn unsere GV elektronisch zustellen wollen, dann müssen sie den PfÜB zuerst selber einscannen...

    Und immer noch nicht geklärt ist die Frage, in welcher Reihenfolge zugestellt werden soll, wenn mehrere DS vorhanden sind.

  • Etwas OT, aber passt vielleicht trotzdem hier dazu:

    Was haben denn die GV-Verteilerstellen bei euch für einen Personaleinsatz? In Pebb§y ist da nix ausgewiesen soweit ich gesehen habe. Und "nebenbei" zum normalen Vollstreckungspensum ist das jedenfalls hier bei steigenden Eingangszahlen und vielen Problemen im ERV kaum zu stemmen.

  • Hintergrund für die Gesetzesänderung soll im Übrigen wohl sein, dass sich GV beschwert haben, dass sich die zuständigen GV am Sitz der großen Kreditinstitute in St. Georg, Kreuzberg u.s.w. mit den Zustellungen eine goldene Nase verdienen...

    Interessant ist aber Deine Frage nach der Reihenfolge der Zustellungen. Da bin ich aber jetzt mal so egoistisch und sage, mit dem Problem müssen sich die GV auseinandersetzen...

    Vorsicht Falle... St. Georg ist für den Überseering nicht zuständig, sondern AG Hamburg mit seiner GV-Stelle. Da gibt es lt. NRW-Justiz eine Sonderzuständigkeit für die PLZ 22297.

    Das ist wohl nicht richtig. Zuständig für die Zustellungen an die D-Bank ist St. Georg.

    Wir bekommen gerade einen "Hilferuf" des AG HH-Mitte weitergeleitet, dass dort massenhaft PfÜBse für den Überseering dort eingehen, die Zuständigkeit aber zentral beim AG St. Georg liegt.

    Zitat:

    "Wir haben hier in Hamburg ja zentral die Zustellungen beim Drittschuldner D Bank. Die Zustellanschrift liegt im Bezirk das Amtsgerichts Hamburg-St. Georg. Die meisten NRW-Gerichtsvollzieher leiten den Pfüb jedoch nicht dorthin, sondern an das Amtsgericht Hamburg-Mitte weiter. (...) Besteht die Möglichkeit, dass Sie über Ihre Verteiler die Gerichtsvollzieher aus NRW darauf hinweisen könnten, dass zuständige Verteilerstelle für die Zustellungen bei der D Bank das Amtsgericht Hamburg - St. Georg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, ist?"

  • Inzwischen ist NRW-Justiz bereinigt und die Sonderzuständigkeit der GV-Verteilerstelle ist gelöscht. Ich werd mal die Kolleginnen informieren, dass doch alles nach St. Georg geht. Danke für den Hinweis!

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  • Kann vielleicht jemand kurz was zur Personalausstattung der Verteilerstellen sagen oder soll ich lieber ein neues Thema dazu aufmachen?

    Lieber ein neues Thema. Sonst wird es hier zu unübersichtlich. :)

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  • @ anigi, @alle

    Moin,

    habe hier folgendes Problem (außer dem, dass hier niemand über die Änderung informiert wurde von "oben" oder die GV - erwischt mich heute "kalt"-ist irgendwie an mir vorbei gegangen).

    Bekomme hier 3 PfÜB zurück aus Duisburg, mit Vermerk: Seit 1.6.23 ist das AG Duisburg nicht mehr zuständig.

    Es sind PfÜB an eine Bank (keine Sparkasse) und Aufforderung nach §840 ZPO ist beantragt.

    Laut Prüfungsschema von Anigi #56 für Nds (Danke, wo auch immer du es herhast- wir hatten es nicht) wäre Duisburg auch zuständig.

    Habt Ihr das auch und wie geht Ihr damit um ?

    Insbesondere die Kolleginnen und Kollegen in Nds?

    Danke für die Hilfe schon einmal und: Hey, könnten mal alle Ihre Bundesländer einpflegen- das wäre echt ein Traum.

  • So einen Rückläufer hatten wir heute auch und geben ihn nun an unsere GV`s weiter. Ich habe auch schon von einem AG gehört, dass grds. gemäß § 16 Abs. I GVO handelt und alle Pfübse an die eigenen Gerichtsvollzieher weitergibt.

  • Ich vermute mal, es geht um die Targobank. Die hat neuerdings die Rolle zuzu und ist damit zum elektronischen Empfang nach § 840 ZPO bereit.

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  • Ich vermute mal, es geht um die Targobank. Die hat neuerdings die Rolle zuzu und ist damit zum elektronischen Empfang nach § 840 ZPO bereit.

    War bei mir auch so. Ich hab es auch zurück bekommen, hab dann aber auf § 16 II GVO verwiesen und es zurückgegeben. Woher soll mir bekannt sein, dass an die TargoBank elektronisch zugestellt werden kann? Aus dem PfüB ergibt sich das für mich nicht.

    Ich weiß auch nicht, ob mein Gerichtsvollzieher elektronisch zustellen würde. Ist er dazu verpflichtet? Muss der Gläubiger das genau beantragen, dass eine elektronische Zustellung gewünscht wird?

    Ich finde das alles im Moment grade sehr unglücklich mit den Zustellungen.

    Bei uns in RLP gab es auch keinerlei Infos von oben über die Änderung. Ich habe sämtliche Kenntnisse nur hier aus dem Forum und so eine richtige einheitliche Linie gibt es nicht.

  • Muss nochmal nachfragen, gebt ihr die Targobank-Pfübse an die GVs in Düsseldorf zurück oder an eure eigenen GVs, die dann u.U. feststellen dass sie nicht elektrisch zustellen möchten und das dann wieder (über die Verteilerstelle?) nach Düsseldorf geben? Gab es aus Düsseldorf schon eine Antwort oder klappt das inzwischen? Wir haben das Problem heute hier das erste Mal.

  • Ich habe den Pfüb dann meinem GV gegeben, der dann elektronisch an die Drittschuldnerin und per Post an den Schu zugestellt hat.

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