Übersetzungen durch Antragsteller/Kläger bei ausgehenden Ersuchen zulässig?

  • In einer Zivilsache muss nach Irland zugestellt werden. die Klage ist sehr umfangreich, 100 Seiten ca.

    habe ich es richtig in Erinnerung, dass der Kläger mir auch selbst Übersetzungen einreichen kann? Muss die Übersetzung eine Bestätigung durch einen Übersetzer haben oder reicht auch Google oder ein anderes Übersetzungsprogramm? Einige Seiten sind bereist in englischer Sprache, müssen also nicht übersetzt werden und haben dementsprechend auch keinen Vermerk.

    Sofern die Zustellung per einschreiben nicht klappt und mittels Ersuchen zugestellt werden soll: Gingen auch hier privat eingereichte Übersetzungen?

  • Eine Übersetzung in Irland bei Zustellung gegen EgR ist doch nicht vorgeschrieben? Insoweit wäre die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht überflüssig? Zunächst würde ich daher die Klage ohne Übersetzung zustellen, sofern der Kläger sich das nicht explizit anders wünscht.

    Ich denke, dass eine einfache Übersetzung bei der Zustellung gegen EgR zulässig ist.

    Zumindest im Bereich der Ersuchen an die ausländischen Stellen ist eine Regelung in der ZRHO getroffen.

    In § 26 Abs. 1 S.3 ZRHO heißt es:

    Die Übersetzungen sind von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten oder einem solchen gleichgestellten Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist.

    Da steht nicht, dass das Gericht den Übersetzer beauftragen muss. M.E. dürfte es daher auch zulässig sein, wenn die Partei die Übersetzungen von einem Übersetzer fertigen lässt, der den Vermerk anbringt.

  • Ähm, wieso muss ich da keine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht machen ? Ich habe da nämlich einen Dauerkunden, der will immer Übersetzungen haben (Obwohl wir ihm grade mit der Gesichtsbuch spricht Deutsch Entscheidung auf die Pelle rücken)

  • Mir geht es hier darum, dass ich den Kläger auf § 37 ZRHO hinweisen will und ihm sagen, wie die Übersetzungen sein müssen. Der Streitwert ist ca. 1.300,00 €, zu übersetzen sind ca. 100 Seiten, da die Klage sehr viele Anlagen hat. Da ist die Form der Übersetzung schon eine Kostenfrage...

    Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht füge ich immer bei (bei Einschreiben gegen Rückschein).

  • mEn sagt der § 37 Absatz 2 Satz 1 ZRHO, dass die Übersetzungen durch das Gericht zu veranlassen sind. Mal davon abgesehen, dass man sich einen Kostenvorschuss anfordern kann und die gerichtlichen Schreiben ja ebenfalls übersetzt werden müssen.

  • Sorry. Hab mich in meinen Beitrag missverständlich ausgedrückt. Eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist erforderlich. Diese würde jedoch keinen Sinn machen, wenn von vornherein eine Übersetzung vorgeschrieben ist.

    Der Verweis von Löwenzahn scheint da zu passen.

  • Ich kann mich vage erinnern, dass ich auch mal einen Anwalt hatte, der die Schriftstücke selbst übersetzen/übersetzen lassen wollte. Ich finde leider kein Vorstück mehr dazu, scheine mir aber seinerzeit offenbar einen Aufsatz zu dem Thema weggespeichert zu haben: Fabig/Windau: Übersetzungen bei Auslandszustellung innerhalb der EU? NJW 2017, 2502

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo ich muss mich hier nochmal reinhängen, weil ich dazu nichts finde.

    Es soll eine Zustellung im Vereinigten Königreich erfolgen. Der Antragssteller reicht dazu eigene Übersetzung ein.

    Nach einer Zwischenverfügung, dass m.E. eine Zustellung ohne amtliche Übersetzung nicht möglich ist, weißt der Antragssteller mich auf § 50 ZRHO hin "Zustellung außerhalb der EG-Verordnung", dass dies nicht vorgeschrieben sei und daher eigene Übersetzung möglich ist.

    Da die Zustellung tatsächlich außerhalb der EG-Verordnung erfolgt (deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen) scheint § 50 ZRHO anwendbar zu sein. Hinsichtlich der Übersetzung führt dieser jedoch ebenfalls aus, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine Übersetzung beizufügen ist. Hinsichtlich der Art der Übersetzung (eigene oder amtliche) steht nichts näheres.

    Ich überlege, ob ich aus dem Umkehrschluss aus § 50 II S.3 ZRHO ("Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein") dazu kommen kann, zu sagen, dass hier eine Beglaubigung erforderlich ist und daher auch eine amtliche Übersetzung? Oder ist dies zu weit hergeholt?

    Danke für eure Hilfe!

  • Ich wäre vermutlich anders an die Sache herangegangen.

    Das beginnt schon mit der Grundlage.

    Denn meiner Ansicht nach erfolgt die Zustellung aufgrund des HZÜs.

    Dann würde ich über § 26 ZRHO gehen.

    (Allgemeiner Teil - Übersetzungen - Ersuchen an ausländische Stellen)

    Grundsätzlich bedürfen zuzustellende Schriftstücke der Beglaubigung gemäß § 23 Abs. 1 ZRHO.

    Allerdings bedürfen die Übersetzungen gemäß § 26 Abs. 4 S. 2 ZRHO dann keiner Beglaubigung, wenn das Ersuchen auf Grundlage des HZÜs erfolgt.

    Hilft dir das vielleicht weiter?

  • Sorry, war im Urlaub. Vor meinem Urlaub hatte ich es dem Richter zugeschrieben.

    Dieser hat eine Übersetzung mit Beglaubigung von der Partei angefordert. Ob diese eingereicht worden ist, hab ich bisher noch nicht gesehen.

    Bist du dir mit dem HZÜ sicher? Laut Länderteil erfolgt die Postzustellung nicht nach der HZÜ, sondern nach dem deutsch-britischen Abkommen? Insoweit bewege ich mich außerhalb des HZÜ.

  • Urlaub muss auch mal sein. ;)

    Ich war irgendwie davon ausgegangen deine Frage beziehe sich auf ein förmliches Ersuchen.

    Aber jetzt sehe ich, dass eine Postzustellung beabsichtigt ist.

    Diese richtet sich, wie du korrekt ausgeführt hast, nach dem deutsch-britischen Abkommen.

    Sorry, falls ich Verwirrung gestiftet habe. :S

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