Hallo zusammen,
ich habe eine umfangreiche Nachlasspflegschaft "geerbt". Der Erbschein wurde bereits im Februar 2022 durch meine Vorgängerin erteilt. Nach mehrmaligen auffordern wurde die Schlussrechnung durch die Nachlasspflegerin eingereicht und an die Erben übersandt.
Nach Mitteilung der Nachlasspflegerin sind sich die Erben nicht einig, an wen der Nachlass herauszugeben ist. Deshalb hat diese beim Hinterlegungsgericht die Hinterlegung des Nachlasses beantragt. Da jedoch unter anderem auch ein Sparbuch zu hinterlegen ist, fällt hier eine Hinterlegungsgebühr von 500 € an. Es wurde deshalb ein Antrag auf nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs und Übertragung auf das Girokonto beantragt.
Jetzt meine Frage, wenn schon ein Erbschein erteilt ist und die Schlussrechnung ebenfalls gelegt ist, kann es mir als Nachlassgericht nicht "egal" sein, dass die Erben sich nicht darüber einig werden, an wen der Nachlass herauszugeben ist oder muss ich die Hinterlegung anordnen?
Ich würde ansonsten die Nachlasspflegerin darauf hinweisen, dass sie die Herausgabe des Nachlasses mit den Erben klären muss und die Nachlasspflegschaft aufheben.