NLP - Hinterlegung bei bekannten Erben

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine umfangreiche Nachlasspflegschaft "geerbt". Der Erbschein wurde bereits im Februar 2022 durch meine Vorgängerin erteilt. Nach mehrmaligen auffordern wurde die Schlussrechnung durch die Nachlasspflegerin eingereicht und an die Erben übersandt.
    Nach Mitteilung der Nachlasspflegerin sind sich die Erben nicht einig, an wen der Nachlass herauszugeben ist. Deshalb hat diese beim Hinterlegungsgericht die Hinterlegung des Nachlasses beantragt. Da jedoch unter anderem auch ein Sparbuch zu hinterlegen ist, fällt hier eine Hinterlegungsgebühr von 500 € an. Es wurde deshalb ein Antrag auf nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs und Übertragung auf das Girokonto beantragt.
    Jetzt meine Frage, wenn schon ein Erbschein erteilt ist und die Schlussrechnung ebenfalls gelegt ist, kann es mir als Nachlassgericht nicht "egal" sein, dass die Erben sich nicht darüber einig werden, an wen der Nachlass herauszugeben ist oder muss ich die Hinterlegung anordnen?
    Ich würde ansonsten die Nachlasspflegerin darauf hinweisen, dass sie die Herausgabe des Nachlasses mit den Erben klären muss und die Nachlasspflegschaft aufheben.

  • Meines Erachtens hätte die Nachlasspflegschaft nach der Erteilung des Erbscheins direkt aufgehoben werden müssen, da nun spätestens der Erbe nicht mehr unbekannt ist. Oder handelt es sich um einen Teilerbschein und Teil-Nachlasspflegschaft?

    Bei aufgehobener Pflegschaft kann auch keine Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs mehr erteilt werden. Dies ist dann auch nicht nötig. Mag die Pflegerin hinterlegen, wenn die Erben sich nicht einigen können. Zur Herausgabe müssen sie dann ohnehin gemeinschaftlich handeln, ggf. nach Auseinandersetzung.

  • Darf ich mal fragen, nach welcher Norm sich die Hinterlegungsgebühr berechnet?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn die Erben feststehen, würde ich als NLP der Bank eine Mitteilung davon machen. Das Sparkonto ist eh gesperrt, weil es als Nachlasskonto hinterlegt ist im Rahmen der NLP.

    Dann kann man das Sparbuch auch einfach an einen der Erben schicken und gut. Es können eh nur alle Erben gemeinsam über das Guthaben verfügen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Meines Erachtens hätte die Nachlasspflegschaft nach der Erteilung des Erbscheins direkt aufgehoben werden müssen, da nun spätestens der Erbe nicht mehr unbekannt ist. Oder handelt es sich um einen Teilerbschein und Teil-Nachlasspflegschaft?

    Bei aufgehobener Pflegschaft kann auch keine Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs mehr erteilt werden. Dies ist dann auch nicht nötig. Mag die Pflegerin hinterlegen, wenn die Erben sich nicht einigen können. Zur Herausgabe müssen sie dann ohnehin gemeinschaftlich handeln, ggf. nach Auseinandersetzung.

    Es handelt sich nicht um eine Teil-Nachlasspflegschaft und auch nicht um einen Teilerbschein.
    Vielen Dank für die Antwort, dann werde ich das der Nachlasspflegerin jetzt so mitteilen und die Nachlasspflegschaft aufheben.

    Darf ich mal fragen, nach welcher Norm sich die Hinterlegungsgebühr berechnet?

    Leider hat die Nachlasspflegerin in ihrem Antrag keine Norm angegeben sondern auf ein geführtes Telefonat mit der zuständigen Hinterlegungsstelle verwiesen.

    Wenn die Erben feststehen, würde ich als NLP der Bank eine Mitteilung davon machen. Das Sparkonto ist eh gesperrt, weil es als Nachlasskonto hinterlegt ist im Rahmen der NLP.

    Dann kann man das Sparbuch auch einfach an einen der Erben schicken und gut. Es können eh nur alle Erben gemeinsam über das Guthaben verfügen.

    Vielen Dank :)

  • Ich bearbeite jetzt keine Hinterlegungssachen, meine aber, dass sich die Gebühren nach Landesgesetzen berechnen. In NRW entstehen Gebühren nur für Werthinterlegungen (hier Sparbuch) nach dem Justizgesetz NRW. Berichtigt mich, wenn ich falsch liege.

  • Darf ich mal fragen, nach welcher Norm sich die Hinterlegungsgebühr berechnet?

    Bundeslandabhängig.

    Dann kann man das Sparbuch auch einfach an einen der Erben schicken und gut. Es können eh nur alle Erben gemeinsam über das Guthaben verfügen.

    Und dann beschweren sich die restlichen Erben (zu Recht), warum das Sparbuch einfach an denjenigen geschickt wurde. Eher keine gute Idee.

    Nach Aufhebung der Pflegschaft muss der Pfleger die Erben zur Entgegennahme des Sparbuchs auffordern. Wenn die nix übereinstimmendes erklären, kommen die in den Annahmeverzug und der Pfleger kann hinterlegen, § 372 BGB. Die Kosten für die Hinterlegung kann man dann nach § 381 BGB an die Erben weiterreichen.

  • Wer sich als NLP wegen einer Beschwerde der Erben gleich in Verzweiflung stürzt…nein lassen wir das.

    Es gibt pragmatische Menschen und eben auch andere. Manchmal nehmen auch die Banken das Sparbuch bei sich noch in Verwahrung. Man wird schon eine Lösung finden.

    Dann soll sie halt das Sparbuch in ihren Akten behalten. Auch nicht schlimm. Jedenfalls ist die NLP jetzt aufzuheben und dann kommt wahrscheinlich auch etwas Schwung in die Kiste.

    Die HL-Kosten sind meines Wissen begrenzt und noch dazu im Ermessen der HL-Stelle. Das muss doch zu klären sein, was das kosten soll und zur Not zahlt man es eben aus dem verfügbaren Guthaben.

    Liebe Zeit…

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Guten Morgen,
    ich habe zu dem Thema hinterlegte Sparbücher und Nachlasspflegschaft eine kurze Frage:

    Es ist bei der Hinterlegungsstelle eines anderen AG durch die ehemalige Betreuerin ein Sparbuch des Erblassers hinterlegt. Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Aus meiner Sicht ist gemäß § 1849 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine nachlassgerichtliche Genehmigung zur Herausgabe erforderlich.

    Könnte ich nicht aber auch gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHintG die Hinterlegungsstelle um Herausgabe an den Nachlasspfleger ersuchen? Ich habe den Fall tatsächlich noch nie gehabt. Das Ersuchen (wie auch immer das aussieht) wäre ja aus meiner Sicht weniger arbeitsintensiv.

    Für eine Meinung dazu wäre ich sehr dankbar :)

  • Wenn die Hinterlegung für unbekannte Erben erfolgte und der NAchlasspfleger der Vertreter der unbekannten Erben ist, warum Bedarf es einer Genehmigung?

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  • Die Entgegennahme durch den Berechtigtenvertreter in den eigenen Herrschaftsbereich stellt eine Verfügung dar? Hätte ich jetzt auch so meine Zweifel...

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