Kraftloserklärung einer Vollmacht

  • Der Antrag der RAin lautet wie folgt:

    Die nachfolgende Kraftloserklärung ist öffentlich bekannt zu machen: „Die Generalvollmacht der xxx zugunsten der xxx des Notars Dr. xxx, Notariat xxx, vom xxx, Urkundennummer

    xxx, wird für kraftlos erklärt.“

    Begründung:

    Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin am 18.03.2015 eine notarielle Generalvollmacht mit dem Aktenzeichen (...) erteilt. Diese Vollmacht hat sie mit Schreiben vom 02.11.2021 widerrufen und um Herausgabe der Vollmacht gebeten. Eine solche ist bis heute nicht erfolgt. Stattdessen nutzt die Antragsgegnerin die Vollmacht weiterhin nach außen hin. Mit Schreiben vom 25.02.2023 hat Herr Rechtsanwalt xxx, der die Interessen der Antragstellerin vertrat, die Antragsgegnerin noch einmal zur Herausgabe aufgefordert. Diese hat sie verweigert. Stattdessen sind weitere Beschlüsse im Namen der Antragstellerin unter Verwendung der Vollmacht gefasst worden.

    Nun zu meiner Frage:

    Ist das überhaupt ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der Urkunde oder eine normale öffentliche Zustellung über die Zivilabteilung gem. § 176 BGB?

    Eine Kollegin meinte ihr würde sowohl die Antragsberechtigung als auch die Begründung fehlen, da die Urkunde weder abhanden gekommen noch vernichtet ist.

  • Es handelt sich um ein Verfahren nach § 176 BGB zur Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde. Bei uns läuft das als UR-Sache. Ich hatte erst einmal das Vergnügen. Damals (ist inzwischen auch schon wieder 10 Jahre her) war ich von Richterzuständigkeit ausgegangen, was der - überraschenderweise - auch ohne Murren akzeptiert hat.

    Dass es kein Aufgebotsverfahren ist hatte ich bei Waldner in Bahrenfuss, FamFG, § 433 gefunden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei uns läuft das leider so, dass ich das trotzdem für den Richter vorbereite :) kommt nur alle Jubeljahre mal, deswegen murre ich nicht. Wir arbeiten ansonsten alle ganz kollegial zusammen. So viel dazu, brauche keine Antworten wie "nicht dein Problem / gib es dem Richter / ..." ;)

    Frage: Wir haben nun den Beschluss öffentlich zugestellt. Müssen wir, außer der Benachrichtigung des Antragstellers über die erfolgte öffentliche Zustellung, noch etwas veranlassen?

  • Ja, das hatte ich mit "öffentlich zugestellt" konkludent gemeint :)

    Haben an der Gerichtstafel angeheftet und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    D.h. jetzt ist nur noch der Ast. über die erfolgte öffentliche Zustellung zu benachrichigen, Kosten, weglegen? ;)

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