Vergütung für Tätigkeiten nach dem Schlusstermin

  • Hallo,

    die Vergütung des IV wurde bereits festgesetzt - nach Beschwerde durch das LG mit Zuschlägen von 290%.

    Nun beantragt der Verwalter eine weitere Vergütung für Tätigkeiten nach dem Schlusstermin und zwar i.H.v. 50% der ursprünglichen Regelvergütung (ohne Zuschläge). Er will § 6 InsVV analog anwenden.

    Alternativ startet er eine Berechnung mit der neuen Berechnungsgrundlage, da er weitere Einnahmen generiert hat, nimmt den seinerzeitigen Zuschlag von 290% und erhöht diesen, da weitere Zuschlagstatbestände hinzugekommen seien (nachrangige Anmeldungen, da 100% Quote, Abwicklung der Gesellschaft nebst Abmeldungen/Aufbewahrungsfristen etc.).

    Diese errechnete Vergütung wäre natürlich höher als die 50% der seinerzeitigen Regelvergütung - aber kann man überhaupt nach rechtskräftiger Festsetzung weitere Zuschläge geltend machen? Andererseits habe ich Bedenken, ob der § 6 hier angewendet werden kann.

    Ich würde eigentlich mit der neuen Masse und den 290% festsetzen wollen - aber das ist dem IV natürlich zu wenig....

    Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!

  • Dein Fall klingt ein bisschen nach "Hier ist Masse, hier muss ich zuschlagen, damit sich meine Nullverfahren lohnen"..

    Ich denke, ich würde es machen wollen wie du. Mit der erhöhten Masse die Vergütung neu berechnen und entsprechend den Mehrbetrag festsetzen.

    Zitat

    Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen.

    BGH, Beschluss vom 19.12.2013 – IX ZB 9/12 (LG Münster)

    (NZI 2014, 238, beck-online)

    Eine gesonderte Vergütung für Tätigkeiten nach dem Schlusstermin gibt es meines Erachtens nicht. Allenfalls könnte man über die Anordnung einer Nachtragsverteilung nachdenken, falls die Schlussverteilung vor den neuen Massezuflüssen erfolgt ist. Die analoge Anwendung des § 6 InsVV sehe ich hier aber eher nicht.

    Inwiefern hier tatsächlich weitere Erhöhungstatbestände eingetreten sind, kann man aus der Ferne nicht sagen. Rein vom Gefühl finde ich aber, dass 290% Erhöhung schon ganz enorm sind. Außerdem erhält der Verwalter ja schon durch die erhöhte Masse mehr Vergütung und man müsste schauen, ob das nicht schon ausreicht als Erhöhung.

    Nur so mal "ins Blaue" geschrieben als Denkansatz. Wahrscheinlich schreit gleich jemand, dass alles falsch ist :nixweiss:

  • wie BGH Neuberchnung mit aktueller TM mit weiteren Einnahmen und bisherigen Zuschlägen, bisherige Verg wie ein Vorschuss absetzen

    Wie kann es denn nach dem ST weitere Anmeldungen geben, SVZ stand doch fest, auch nachrangige können da nicht mehr nachgeschoben werden

    Abwicklung der Gesellschaft ist nicht Aufgabe des Verw

  • wie BGH Neuberchnung mit aktueller TM mit weiteren Einnahmen und bisherigen Zuschlägen, bisherige Verg wie ein Vorschuss absetzen

    Wie kann es denn nach dem ST weitere Anmeldungen geben, SVZ stand doch fest, auch nachrangige können da nicht mehr nachgeschoben werden

    Abwicklung der Gesellschaft ist nicht Aufgabe des Verw

    Kann ich 100% unterstützen.

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  • wie BGH Neuberchnung mit aktueller TM mit weiteren Einnahmen und bisherigen Zuschlägen, bisherige Verg wie ein Vorschuss absetzen

    Wie kann es denn nach dem ST weitere Anmeldungen geben, SVZ stand doch fest, auch nachrangige können da nicht mehr nachgeschoben werden

    Abwicklung der Gesellschaft ist nicht Aufgabe des Verw

    Vielleicht hat man die Zustimmung zur Schlussverteilung widerrufen, weil die § 38 InsO-Gläubiger 100% erhalten haben., sie AG Düsseldorf vom 08.02.2006 514 IK 8/04.

    So etwas hatte ich auch mal, die Anzahl der Gläubiger, die noch nach § 39 InsO angemeldet haben, war überschaubar.

    Die Vollbeendigung der Schuldnerin ist nicht Aufgabe des IV, siehe BGH vom 21.04.2005, IX ZR 281/03, Seite 7. Dementsprechend kann eine Erledigung einer solchen Aufgabe nicht vergütet werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mich falsch ausgedrückt - die Aufforderung und Prüfung der nachrangigen Gläubiger wurde im Schlussbericht angeregt und dann durchgeführt, bevor der Schlusstermin bestimmt wurde.

    Aber kann man denn überhaupt nach rechtskräftiger Vergütungs-nebst Zuschlagsfestsetzung nachträglich neue Zuschläge geltend machen?

  • Aber kann man denn überhaupt nach rechtskräftiger Vergütungs-nebst Zuschlagsfestsetzung nachträglich neue Zuschläge geltend machen?

    Dann, wenn nach der Festsetzung neue Sachverhalte hinzugekommen sind, bzw. eine Massemehrung eingetreten ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mich falsch ausgedrückt - die Aufforderung und Prüfung der nachrangigen Gläubiger wurde im Schlussbericht angeregt und dann durchgeführt, bevor der Schlusstermin bestimmt

    dann war das ja schon vor der 1. Festsetzung und ist also damit abgegolten.

    Wenn er beim 1. Antrag vergessen hat dafür einen Zuschlag zu beantragen, ist das Pech und jetzt zu spät

  • Aber kann man denn überhaupt nach rechtskräftiger Vergütungs-nebst Zuschlagsfestsetzung nachträglich neue Zuschläge geltend machen?

    Dann, wenn nach der Festsetzung neue Sachverhalte hinzugekommen sind, bzw. eine Massemehrung eingetreten ist.

    bei neuen Sachverhalten, die zu Mehrarbeit führen ja

    Bei Massemehrung gibt's keinen Zuschlag, allenfalls Erhöhung der Regelvergütung wegen höherer Teilungsmasse

  • Hm, also wegen "Berechnungsmasse-Erhöhung" eine weitere Vergügung (bei mir ist es eine Differenzrechnung = Vergütung "neu" minus Vergütung "alt" = weitere Vergütung im Beschluss genannt) hätte ich grds. kein Problem.

    Nun aber mit "neuen" Zuschlägen zu kommen, halte ich für problematisch! Anders gewendet: die Sache war nicht schlussrechnungsreif !. Der Verwalter hätte wg. Stops des Zinslaufs eine Vorabausschüttung auf 100% vornehmen müssen, sodann Aufforderung der 39'er etc. (machen wir bei marginalzinsforderungen im 38'er aber auch nicht immer), und dann die Schlussrechnung einreichen......

    Dies war ihm bekannt, und Vorabausschüttungen sind in der Inso vorgesehen und gehören zum Normalfall. Ebenso die Ausschüttung an Gesellschafter, sosfern dies nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

    Ich würde die "Differenzvergütung" entsprechend zur alten Vergütung festsetzen und basta !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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