Kann ich als Betreuungsgericht Gutachten einholen lassen zur Verhandlungsfähigkeit?

  • Dem ehemaligen Betreuer ist keine Schlussrechnung abzuringen. Ich habe mehrfach Zwangsgeld angesetzt und langsam gesteigert. In den eingelegten Beschwerden dagegen habe ich immer Recht bekommen. Bisher wurden die Zwangsgelder nach Ausschöpfung des Rechtsweges dagegen immer gezahlt. Tausende EURO wurden schon eingetrieben! Nun wird mit Attesten gearbeitet. Hier wird von den Ärzten eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Damit soll gegen die weitere Vollstreckung durch Zwangsgelder vorgegangen werden.

    Kann ich da im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens auch ggf. ein ärztliches Gutachten einholen, der die Verhandlungsfähigkeit des Schuldners (ehemaligen Betreuers) für mich untersucht. Bevor mir das wieder jemand hier vorhält, dass ist nicht meine Wortwahl - die ist aus dem vorgelegten ärztlichen Attest übernommen - Ich misstraue diesem.

    Hat da jemand Erfahrungen und kann mir dazu etwas raten? Ich brauche dringend einen Tipp, wie ich die Sache weiter voranbringe.

  • Wenn Zwangsgelder erfolgreich vollstreckt werden und dann immer noch nichts kommt.

    Wenn man nicht in der Lage ist, einer Verhandlung beizuwohnen, aber sich um Angelegenheiten anderer kümmern will.

    Wie lange will das Gericht sich denn auf der Nase herumtanzen lassen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn Zwangsgelder erfolgreich vollstreckt werden und dann immer noch nichts kommt.

    Wenn man nicht in der Lage ist, einer Verhandlung beizuwohnen, aber sich um Angelegenheiten anderer kümmern will.

    Wie lange will das Gericht sich denn auf der Nase herumtanzen lassen?

    Was willst du denn machen, Zwangshaft anordnen? :/

    Ich verstehe deine Gerichtsschelte nicht so wirklich.

    Allerdings frage ich mich, ob selbst eine nachgewiesene Verhandlungsunfähigkeit der Beauftragung einer Zwangsvollstreckung entgegensteht.

    Es wird ja keine Verhandlung wie z. B. in einem Strafverfahren angesetzt.

  • Ich verwende in Zwangsvollstreckungssachen (keine Teilnahme am Termin des GVs mit ärztlichem Attest) folgendes:

    Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass der Schuldner zum Termin hinreichend entschuldigt war. Hierzu ist ein ärztliches Attest (Amtsarzt) vorzulegen, dass der Schuldner tatsächlich verhandlungsunfähig war. „Ärztl Atteste müssen Art und Schwere der Erkrankung sowie das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen lassen (BGH AnwBl 2017, 334), eine belegte Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit weist nicht nach, dass ein Gerichtstermin nicht wahrgenommen werden kann (BayVGH NJW 2017, 103; OVG Bautzen 19.8.2011 - 3 A 218/11, NJW 2011, 3177; OLG Köln 18.9.2013 - 5 U 40/13 MDR 2014, 299).“ Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 227 ZPO

    Ich weiß ja nicht wie die Atteste aussehen, aber solange das nicht ausführlich dargelegt wurde würde ich das Zwangsgeld so hoch ansetzten dass er es nicht mehr bezahlen kann.

  • Wenn Zwangsgelder erfolgreich vollstreckt werden und dann immer noch nichts kommt.

    Wenn man nicht in der Lage ist, einer Verhandlung beizuwohnen, aber sich um Angelegenheiten anderer kümmern will.

    Wie lange will das Gericht sich denn auf der Nase herumtanzen lassen?

    Was willst du denn machen, Zwangshaft anordnen? :/

    Ich hoffe doch, dass dieser Betreuer keine weiteren Betreuungen führt - und falls er registrierter Berufsbetreuer ist - die Registruerung widerrufen wurde.

    Letzteres. Oder mal prüfen, ob jemand in dem von ihm selbst dargestellten Zustand in der Lage ist, eine Betreuung vernünftig und ohne Gefährung des Betreuten zu führen.

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  • Danke zunächst für die Hinweise. Ich bin schon beim der maximalen Höhe an Zwangsgeld angekommen. Der Betreuer ist Millionär. Der zahlt die Zwangsgelder aus der Portokasse.

    Na dann, ist nach §35 I S. 3 FamFG tatsächlich Zwangshaft geboten.
    Also die Akte dem Richter zur Prüfung dieser Maßnahme vorlegen.

    Oder mal prüfen, ob jemand in dem von ihm selbst dargestellten Zustand in der Lage ist, eine Betreuung vernünftig und ohne Gefährung des Betreuten zu führen.

    Es geht doch um die Schlussrechnung des ehemaligen Betreuers. Sein Amt hat er ja gar nicht mehr.

  • Also, ärztliche Zeugnisse wegen Verhandlungsunfähigkeit würde nicht NICHT anerkennen. Wie Frog und Wiesenblume. Ein ärztliches Zeugnis - oder ein evtl. Gutachten - müsste ausdrücklich bürotechnische Arbeiten zum Inhalt haben.

    Falls hier wirklich eine Unfähigkeit zur Erstellung einer RL vorliegt / glaubhaft ist, wäre die RL-Pflicht gegenüber dem Gericht erledigt.

    Die zivilrechtlichen Ansprüche (Auskunftserteilung, RL, Herausgabe usw.) bestehen weiterhin. Darüber würde ich die Beteiligten aufklären. :!:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Gut, habe ich verstanden. Das ärztliche Zeugnis weist noch andere Schwächen auf. Ich bekomme wohl nichts besseres und müsste vom Gericht aus wohl selber so etwas wie ein amtsärztliches Gutachten initiieren. Das war meine Ursprungsfrage. Könnte ich so etwas anordnen? Mit der Zwangshaft ist das, glaube ich, keine gute Idee. Da gesundheitliche Dinge in den Vordergrund geschoben wurden.

  • Danke zunächst für die Hinweise. Ich bin schon beim der maximalen Höhe an Zwangsgeld angekommen. Der Betreuer ist Millionär. Der zahlt die Zwangsgelder aus der Portokasse.

    Na dann, ist nach §35 I S. 3 FamFG tatsächlich Zwangshaft geboten.
    Also die Akte dem Richter zur Prüfung dieser Maßnahme vorlegen.

    Ich meinte mich zu erinnern, dass Zwangshaft hier nicht möglich ist, da im BGB im Falle der Betreuung nur Zwangsgeld vorgesehen ist (§ 1862 Abs. 3 BGB bzw. § 1837 Abs. 3 BGB a.F.).

  • Was willst du mit deinem Beitrag sagen? Der Betreuer ist schon lange nicht mehr im Amt, siehe #1.

  • Danke zunächst für die Hinweise. Ich bin schon beim der maximalen Höhe an Zwangsgeld angekommen. Der Betreuer ist Millionär. Der zahlt die Zwangsgelder aus der Portokasse.

    Na dann, ist nach §35 I S. 3 FamFG tatsächlich Zwangshaft geboten.
    Also die Akte dem Richter zur Prüfung dieser Maßnahme vorlegen.

    Ich meinte mich zu erinnern, dass Zwangshaft hier nicht möglich ist, da im BGB im Falle der Betreuung nur Zwangsgeld vorgesehen ist (§ 1862 Abs. 3 BGB bzw. § 1837 Abs. 3 BGB a.F.).

    Richtig, Zwangshaft scheidet tatsächlich aus, vgl. BeckOGK/Gietl, 1.7.2023, BGB § 1862 Rn. 62:

    Zitat

    Das nähere Verfahren regeln §§ 35 ff. FamFG, wobei Abs. 3 als lex specialis die Verhängung von Zwangshaft ausschließt und insgesamt § 35 Abs. 1 FamFG verdrängt, weil in Abs. 3 auch der Kreis der erzwingbaren Handlungen eingeschränkt wird, sodass auch § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG verdrängt wird.

  • Gut, habe ich verstanden. Das ärztliche Zeugnis weist noch andere Schwächen auf. Ich bekomme wohl nichts besseres und müsste vom Gericht aus wohl selber so etwas wie ein amtsärztliches Gutachten initiieren. Das war meine Ursprungsfrage. Könnte ich so etwas anordnen?

    Ich sehe keine Grundlage, dass das Betreuungsgericht ein Gutachten in Auftrag gibt.

    Der ehemalige Betreuer muss sein Unvermögen hinsichtlich der Schlussrechnungslegung nachweisen und nicht das Gericht ihm, dass er dazu doch in der Lage ist.

    Deine Ausführungen in #1 "soll gegen die weitere Vollstreckung durch Zwangsgelder vorgegangen werden" sind mir etwas unklar.

    Will der Betreuer die Verhängung weiterer Zwangsgelder abwenden (weil er zur Erstellung der Schluss-RL nicht in in der Lage sei) oder macht er quasi geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht beim Gerichtsvollzieher erscheinen könne, um die Vermögensauskunft abzugeben?

  • Hm, ich habe mal eine Betreuung für eine Berufsbetreuerin angeregt die sich gesundheitlich außerstande sah noch irgendwelchen Pflichten zur Abwicklung ihrer Verfahren nachzukommen. Da ist es dann auch zu einem ausführlichen Gutachten und tatsächlich zur Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis "Abwicklung der selbständigen Tätigkeit als Berufsbetreuerin" gekommen. Nicht angenehm für den dann bestellten Betreuer, aber es war die einzige Lösung das überhaupt noch irgendwie hinzukriegen.

    Wäre das eine Möglichkeit für dich?

    Und den Zivilrechtsweg Klage auf Auskunft etc. würde ich auch prüfen lassen falls ein neuer Betreuer bestellt ist.

  • Danke zunächst für die Hinweise. Ich bin schon beim der maximalen Höhe an Zwangsgeld angekommen. Der Betreuer ist Millionär. Der zahlt die Zwangsgelder aus der Portokasse.

    Dann muss man sich allerdings fragen, ob die Verhängung weiterer Zwangsgelder verhältnismäßig ist bzw. überhaupt erfolgen darf.

    Offenbar führen die Zwangsgelder trotz der maximalen Höhe (25.000,- € 8| ) nicht dazu, dass die Schluss-RL erstellt wird und vor dem wirtschaftlichen Hintergrund des Ex-Betreuers wird das auch nicht passieren.

    Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass er sich am Vermögen des Betreuten bedient hat.

    Man müsste weiterhin prüfen, ob man das maximale Zwangsgeld überhaupt mehrfach verhängen darf. Eine Aussage in der Kommentierung habe ich dazu auf die Schnelle nicht gefunden.

    Ich würde wohl in diesem Fall von der Unmöglichkeit, die Schluss-RL vom Ex-Betreuer zu erlangen, ausgehen und die Akte schließen.

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