Teilungsversteigerung mit PKH - Verfahren ohne Zuschlag aufgehoben

  • Hallo zusammen,

    ich habe versucht, vorab alles zu lesen, was es zum Thema Teilungsversteigerung gibt, sollte ich dennoch etwas überlesen haben, bin ich dankbar für einen entsprechenden Hinweis. In meinem Teilungsversteigerungsverfahren wurde der Antragstellerin PKH ohne Zahlungsbestimmungen gewährt. Der Antragsgegner hat keine PKH beantragt. Nach nunmehr 2 erfolglosen Terminen wurde das Verfahren von Amts wegen aufgehoben. Ich stehe nun auf dem Schlauch, was die Kosten des Verfahrens angeht. Zum einen ist die Anordnungsgebühr ja nicht von der Antragstellerin erhoben worden, zum anderen sind die Gebühren KV 2211 und 2213 sowie die Sachverständigenauslagen ja auch "offen" und können nicht aus einem Erlös entnommen werden. Was passiert nun mit diesen Kosten? Kann ich die dem Antragsgegner in Rechnung stellen als "Vollstreckungsschuldner"? Ich bin unsicher, ob dieser Terminus in der Teilungsversteigerung auch gilt?

  • Nein. Hier verfristet du Akte bis zur nächsten Überprüfung nach 120 ZPO. Ich mache die Abschlussrechnung, zu der die Anordnungsgebühr nicht zählt, und stellst sie nicht zum Soll. Nach einem Zeitraum deiner Wahl, ich persönliche wähle 2 Jahre, wird die PKH-Prüfung gemacht und kurz vor Ablauf der vier Jahre noch mal. Im Zweifel bleibt der Justizfiskus auf den Kosten sitzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Genau.

    Daher prüfen wir nur vorher sehr genau, ob PKH bewilligt wird.

    (Dass es das noch gibt, zwei ergebnislose Termine...)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Antragsgegner ist jedenfalls kein Kostenschuldner nach § 29 Nr. 4 GKG.

    Siehe auch

    Pavli
    31. Mai 2019 um 09:24

    NK-GK/Pflüger, 3. Aufl. 2021, GKG § 26 Rn. 13

  • Ich habe jedes Mal Bauchschmerzen, wenn PKH in der Teilungsversteigerung beantragt wird und auch noch mit Beiordnung.
    Ich habe noch nicht erlebt, dass das Geld nach erfolgloser Versteigerung (Rücknahme oder Aufhebung) zurückkommt; und wenn nach drei Jahren das Grundstück freihändig verkauft wurde, dann für einen Betrag für die PKH-Partei, bei dem die PKH-Rückzahlung nicht zum Tragen kommt. Ärgerlich, sehr ärgerlich.

  • Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO geregelt. Die Voraussetzungen für eine Änderung auf Raten oder eine Einmalzahlung möglich ist, regeln sich nach § 120a ZPO. Beides muss man voneinander trennen.

    Wenn die PKH-Voraussetzungen vorliegen, ist PKH zu gewähren. § 120a ZPO spielt dort für mich nur dadurch eine Rolle, weil ich die PKH-Bewilligung mit einem solchen Passus versehe:

    "Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus einem etwaigen Erlös nach erfolgter Versteigerung oder aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleiben einem gesonderten Beschluss vorbehalten."

    Wir haben neulich wieder ein Verfahren gehabt, wo die Kosten und Anwaltskosten nach Verkauf problemlos (zurück)gezahlt wurden. Aber klar, es gehört zur Grundkonzeption der PKH, dass die Staatskasse nicht in allen Verfahren die verauslagten Gelder realisieren kann.

  • Wenn die PKH-Voraussetzungen vorliegen, ist PKH zu gewähren. § 120a ZPO spielt dort für mich nur dadurch eine Rolle, weil ich die PKH-Bewilligung mit einem solchen Passus versehe:

    "Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus einem etwaigen Erlös nach erfolgter Versteigerung oder aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleiben einem gesonderten Beschluss vorbehalten."

    Kann dieser Anspruch mit einer (Höchstbertrags)Sicherungshypothek gesichert werden?

  • Möglich dürfte das sein (Eintragungsgrundlage ist la nur die Bewilligung). Verlangen wird man es nicht dürfen. Aus dem Bauch raus.

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  • Ich denke eher nicht (edit: zumindest nicht zwangsweise; Araya hat völlig Recht: freiwillig geht das natürlich; für verlangbar halte ich es auch nicht; §120 ZPO sieht die Festsetzung von Zahlungen vor; der PKH-Partei kann nicht auferlegt werden, die Kostenansprüche gegen sie zu besichern); die LOK vollstreckt Kosten-Ansprüche nur dann, wenn sie zum Soll gestellt wurden; das geschieht hier nicht

    Wer soll die Eintragung der Hypothek ersuchen? Und worauf soll sie eingetragen werden? Auf dem gesamten Grundstück?; Auf dem Anteil der
    PKH Partei (was wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt?)

    Ich handhabe es ähnlich wie Kai: PKH Bewilligung mit der Maßgabe dass...

    Ich sehe das als bereits in Aussicht gestellte Verfahrensweise, für die Situation, dass das Objekt freihändig veräußert oder zugeschlagen wird,

    Inhaltlich wird es sich wohl um die Aufhebung der PKH/die Anordnung einer Einmalzahlung handeln (die bei Bewilligung der PKH bereits angekündigt wird)

    Auch ich habe da schon mehrfach erlebt, dass im Anschluss die Kosten gezahlt wurden (wobei ich das i.d.r. nicht mitbekommen werden; die Kosten werden zum Soll gestellt und fertig)

    Ansonsten: ganz normales Verfahren mit ganz normaler Überprüfung

    Was ich auch schon gesehen habe, war die Bewilligung der PKH mit der "auflösenden Bedingung", dass...

    Die Idee war, dann auch ohne gesonderten Beschluss die Kosten gegen die Partei zum Soll zu stellen (kommt mir tbh eher etwas untypisch/schwer vertretbar vor; der Gesetzgeber hat sich für sowas eigentlich die Einmalzahlung ausgedacht- andererseits: wenn es funktioniert und keiner rügt: warum net?)

    P.S. Ehrlich gesagt sehe ich das ganze weitgehend entspannt; ich (re)agiere nicht gereizt, ärgerlich oder mit besonderem Verfolgungseifer auf Grund der Kosten der Verfahren; es ist nicht meine Aufgabe "fiskalisch" zu arbeiten; ich bin nicht der Verfechter der Landeskasse

    Erweisen sich die Kosten auf Grund der Vorschriften der PKH als uneinbringlich: na und?

    dass Parteien bei der PKH Überprüfung manchmal unrichtige Dinge schreiben oder verschweigen kommt nunmal ebenfalls vor

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • sehe es auch i.d.R. entspannt, weil es dafür PKH gibt.

    Endet das Verfahren ohne Verwertung ist es halt so und ich prüfe eine Veränderung der pers. und wirtschaftl. Verhältnisse.

    Oft endet das Verfahren aber durch einen freihändigen Verkauf (unter den Eigentümern) und ich kriege meine Kosten im Wege der Einmalzahlung oder einen entsprechenden Verzicht auf die Wirkungen der PKH, so dass ich meine Kosten einfach so erheben kann.

    Die einzigen seltenen Einzelfälle, die mich dann doch ärgern, ist der Moment, wo die PKH-Partei selber das Grundstück erwirbt, weil man dafür ja einen Kredit kriegt und die Landeskasse auf den Kosten sitzen bleibt.

  • Ich sehe das so, dass schon eigenes Vermögen eingesetzt werden sollte. Ähnlich wie bei der

    Gewährung von Bürgergeld. Hier gibt es nur dann Geld, wenn illuiqides Vermögen vorhanden ist,

    bei Gestellung einer Grundschuld. War schon Ergänzungspfleger zur Genehmigung einer Bewilligung

    durch den Betreuer (zu Zeiten von Hartz IV, aber das dürfte beim Bürgergeld ähnlich sein).

    Bei § 1008 BGB - Eintrag auf den Bruchteil

    Bei Erben - Verpfändung des Erbteils und Eintragung.

    Sicherungshypthek ist vielleicht nicht richtig.

    Aber die bedürftige Partei kann ja eine Grundschuld für die LOK bestellen.

    Ist aufwändig: klar, aber wer was will, kann sich auch bemühen.

    Wird das Verfahren ohne Zuschlag beendet, ist die bedürftige Partei dann schon bemüht,

    die Grundschuld gelöscht zu bekommen.

  • das was du meinst, dürfte die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen flankiert mit der (bewilligten) Eintragung eines Grundpfandrechtes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers zur Besicherung dieses Darlehens sein; bspw. §91 SGB XII

    Den kennt die PKH aber nicht (oder?; wäre mir zumindest neu); deshalb sehe ich bei der PKH dafür keinen Raum

    Es gibt ja (m.E. ganz bewusst um eine Übersichtlichkeit und Berechenbarkeit der Regelung zu erreichen) kein gesondertes Prozesskostenhilferecht für unterschiedliche Verfahren nach der ZPO; das würde dann in allen möglichen Verfahren und Kontexten gelten

    Bei der Ausgestaltung der Vorgaben hat der Gesetzgeber von einer solchen "Darlehenslösung" abgesehen; vielleicht auch aus dem Gedanken der Zweckmäßigkeit heraus (ob die letztlich erwirtschafteten Beträge den Einsatz des letztlich (dann überall) einzusetzenden Personals wirtschaftlich rechtfertigen?- Wir reden hier ja von einer ziemlich kleinen Fallgruppe in einem relativ exotischen Verfahren...)

    Entschieden hat sich der Gesetzgeber für das System des §120a ZPO (übrigens weiteres Folgeproblem: mit höchstens 4 Jahren Rückforderung)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der eine dingliche Sicherung der PKH-Kosten nicht vorsehende § 120a ZPO verbietet es m. E. dem Gericht, eine "freiwillige", aber überobligatorische dingliche Sicherung gegenüber der PKH-Partei auch nur anzuregen.

  • Der eine dingliche Sicherung der PKH-Kosten nicht vorsehende § 120a ZPO verbietet es m. E. dem Gericht, eine "freiwillige", aber überobligatorische dingliche Sicherung gegenüber der PKH-Partei auch nur anzuregen.

    Die Idee mit der Sicherung war nur so eine spontane Idee.

    Wenn öffentliche Gelder ausgegeben werden, sollte schon darauf geachtet werden,

    dass wieder ein Rückfluß kommt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

    Ein Grundstück mit gesicherten PKH-Ansprüchen verkauft sich halt schlecht.

  • Ich halte die Idee als solche auch nicht für völlig abwegig. Man könnte (sollte?) da zumindest mal eine Meinungsbildung "im Plenum" anstrengen. Immerhin ist ja auch der BGH nach Ewigkeiten von der bisherigen Standardmeinung abgerückt, dass Miteigentümer automatisch in den Kreis der Beteiligten fallen, § 9 ZVG.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich halte die Idee als solche auch nicht für völlig abwegig. Man könnte (sollte?) da zumindest mal eine Meinungsbildung "im Plenum" anstrengen. Immerhin ist ja auch der BGH nach Ewigkeiten von der bisherigen Standardmeinung abgerückt, dass Miteigentümer automatisch in den Kreis der Beteiligten fallen, § 9 ZVG.

    Danke für Deine Einschätzung.

    Das ZVG soll reformiert werden. Vom BMJ erwarten wir täglich (nicht direkt aber bald) ein Papier,

    ähnlich dem zur Änderung der ZwVwV zu dem der BDR Stellung nehmen wird.

    Den Punkt, hier, habe ich notiert.

    VG wohoj

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