Hallo Zusammen,
im Rahmen einer Nachlasspflegschaft schließt der Nachlasspfleger mit allen Nachlassgläubigern einen Vergleich, um einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu vermeiden.
Ein Gläubiger hat eine Gesamtforderung von 27.000 Euro gegen den Nachlass.
Im Rahmen der Vergleichsverhandlung einigt man sich auf 4500,00 Euro.
Ist hierzu die nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich?
Wenn Gläubiger eine Forderung von mehr als 6000 Euro geltend machen, ist der Vergleich genehmigungsbedürftig (§§ 1960, 1888 Abs. 1, 1854 Nr. 6 BGB; vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 501, 594, 597). Die Genehmigungsbedürftigkeit entfallt u.a., wenn der Streitgegenstand in Geld schätzbar ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.
Ist der Streitgegenstand nun 27.000 Euro (ursprüngliche Forderung; Genehmigung erforderlich) oder 4500,00 Euro (Vergleichszahlung; Genehmigung nicht erforderlich)?
Vielen Dank
S.