Nachlasspfleger: Genehmigungsbedürftig Vergleich mit Gläubiger (1854 BGB)

  • Hallo Zusammen,

    im Rahmen einer Nachlasspflegschaft schließt der Nachlasspfleger mit allen Nachlassgläubigern einen Vergleich, um einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu vermeiden.

    Ein Gläubiger hat eine Gesamtforderung von 27.000 Euro gegen den Nachlass.

    Im Rahmen der Vergleichsverhandlung einigt man sich auf 4500,00 Euro.

    Ist hierzu die nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich?

    Wenn Gläubiger eine Forderung von mehr als 6000 Euro geltend machen, ist der Vergleich genehmigungsbedürftig (§§ 1960, 1888 Abs. 1, 1854 Nr. 6 BGB; vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2023, Rn. 501, 594, 597). Die Genehmigungsbedürftigkeit entfallt u.a., wenn der Streitgegenstand in Geld schätzbar ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.

    Ist der Streitgegenstand nun 27.000 Euro (ursprüngliche Forderung; Genehmigung erforderlich) oder 4500,00 Euro (Vergleichszahlung; Genehmigung nicht erforderlich)?

    Vielen Dank

    S.

  • Der Gläubiger hat verbindlich auf den 4.500,- € übersteigenden Betrag verzichtet? Sonst wäre es ja kein Vergleich, oder? Und wenn - wider Erwarten - doch noch Nachlassmasse auftaucht? Dann haben alle Gläubiger Pech gehabt, weil Sie einen Vergleich geschlossen haben? Oder liege ich damit falsch?

    Hatte tatsächlich noch nie den Antrag eines Nachlasspflegers auf Genehmigung eines solchen Vergleichs und bin vielleicht deshalb so irritiert ...?

    Kann mich aber erinnern, dass ich vor vielen Jahren in einer Nachlassakte gesehen habe, dass der damalige Nachlasspfleger den von ihm ermittelten Gläubigern zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens eine Quote angeboten hat und den zur Verfügung stehenden Nachlass dann entsprechend dieser Quote verteilt hat (ohne Genehmigung, soweit ich mich erinnere).

    Ist denn ein Gläubigeraufgebot erfolgt? Wenn ich solche Vergleiche genehmigen sollte, würde ich schon sicher sein wollen, dass auch alle Gläubiger berücksichtigt werden.

  • Ein solcher Vergleich ist genehmigungspflichtig.

    Es kommt m.E. aber auf die Formulierung an. Ist die Forderung unstrittig und erklärt der Gläubiger, dass er sich bei einer Einmalzahlung in Höhe von xx € für befriedigt erklären würde, ist das eigentlich kein Vergleich sondern ein einseitiger Forderungsverzicht des Gläubigers. Und der wäre nicht genehmigungspflichtig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich wäre sehr vorsichtig im Hinblick auf die Frage, ob der Nachlasspfleger überhaupt einen Vergleich und damit eine Befriedigung der Nachlassgläubiger herbeiführen darf. Ich empfehle dazu den Aufsatz im Rechtspfleger 2019, Seite 495.

  • Dabei handelt es sich um den Aufsatz von Roth Rpfleger 2019, 495.

    Ich habe hierauf in Rpfleger 2019, 679, 689 f. wie folgt erwidert:

    Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus festzustellen, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. Diese Rechtslage wurde von interessierter Seite zum Anlass genommen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskuserbrechts in einer Weise herunterzuschrauben, dass die aus Sicht des Fiskus "vermögensentziehende" Nichtfeststellung des Fiskuserbrechts quasi als Amtspflichtverletzung des Nachlassgerichts und damit im Ergebnis auch als Pflichtwidrigkeit des bestellten Nachlasspflegers erscheint.[145] Aber auch aus insolvenzrechtlicher Sicht - also wiederum von interessierter Seite - wird der Vorwurf erhoben, dass Nachlasspfleger den ihnen anvertrauten Nachlass zum eigenen vergütungsrechtlichen Vorteil auf Dauer "totverwalten",[146] indem sie bei überschuldeten Nachlässen keinen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen,[147] dass die Rechtspfleger der Nachlassgerichte dieser Verfahrensweise Vorschub leisten, indem sie mittels Duldung dieses Pflegerhandelns "sehenden Auges eine Auszehrung des Nachlasses zulassen", dass es die Rechtspfleger durch die unterbleibende Feststellung des Fiskuserbrechts "bewusst vereiteln", dass mit dem als Erbe festgestellten Fiskus ein insolvenzantragspflichtiger Beteiligter vorhanden ist[148] und dass diese (rechtswidrige) Praxis "offenbar in bestimmten Bundesländern gelebt wird", in welchen die Feststellung des Fiskuserbrechts "systematisch nicht stattfindet."[149] Diese Vorhaltungen laufen im Ergebnis auf den Vorwurf hinaus, dass Nachlasspfleger und Nachlassgerichte zum Schaden der Nachlassgläubiger und zum Nachteil des (vorgeblich) als gesetzlicher Erbe in Betracht kommenden Fiskus unter fortgesetzter Nichtbeachtung des geltenden Rechts "gemeinsame Sache" machen, damit sich der Pfleger in vergütungsrechtlicher Hinsicht mehr oder weniger beliebig und mit Duldung des Nachlassgerichts zu den üblichen Nettostundensätzen aus dem vorhandenen Aktivnachlass oder ggf. zu den niedrigeren Nettostundensätzen des § 3 VBVG aus der Staatskasse "bedienen" kann.

    Wie jeder Kenner der Materie weiß, haben diese - nunmehr wiederholten -[150] Einlassungen mit der geübten nachlassgerichtlichen Praxis nichts zu tun. Der Fiskus ist lediglich gesetzlicher "Noterbe" und solange noch vorrangige und nicht durch Erbausschlagung weggefallene Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erbprätendenten vorhanden sein können, ist grundsätzlich nicht die zu Recht unterbleibende, sondern die unter Übergehung der Verwandten des Erblassers erfolgende voreilige Feststellung des Fiskuserbrechts beanstandungswürdig. Man mag zwar Verständnis dafür haben, dass es aus insolvenzrechtlich geprägter Sicht ein gewisses Ärgernis darstellt, dass der Nachlasspfleger nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist.[151] Wenn man sich aber vor Augen hält, dass die besagten Thesen zu allem Überfluss auch noch mit anderweitigen offenkundig unzutreffenden Behauptungen einhergehen[152] und nicht einmal berücksichtigt wird, dass die Nettostundensätze des § 3 VBVG inzwischen erhöht wurden,[153] so wird deutlich, dass mit den genannten Einlassungen der Boden jeder seriösen rechtlichen und wissenschaftlichen Diskussion verlassen wird und sich die Dinge bedauerlicherweise in die Richtung einer Phantomdebatte unter Zugrundelegung unhaltbarer Thesen zu bewegen scheinen. Wer meint, man bewege sich im Bereich der vorgeblich „missbrauchten“ Nachlasspflegschaft in einem Minenfeld,[154 sollte tunlichst darauf achten, dass er nicht selbst auf eine Mine tritt.

    [145] Holl Rpfleger 2008, 285. Hiergegen zu Recht Niewerth/Neun/Schnieders Rpfleger 2009, 121.

    [146] Roth ZInsO 2013, 1567, 1568: „Nachlasspfleger, die den Nachlass so lange verwalten, bis nichts mehr da ist."

    [147] Roth ZInsO 2013, 1567, 1569: „Also verwaltet der Nachlasspfleger den Nachlass weiter und befriedigt dabei auch laufend die am schnellsten oder ‚am lautesten schreienden’ Nachlassgläubiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln - so lange, bis nichts mehr da ist. Dann, aber auch erst dann, stellt er Insolvenzantrag und lässt die anderen Nachlassgläubiger leer ausgehen.“

    [148] Roth ZInsO 2013, 1567, 1570.

    [149] Roth ZInsO 2013, 1567, 1568.

    [150] Roth Rpfleger 2019, 495. Diese Einlassungen sind also keineswegs neu, auch wenn es Roth in seiner aktuellen Abhandlung unterlässt, seinen bereits sechs Jahre alten und in weiten Teilen inhaltsgleichen früheren Beitrag (ZInsO 2013, 1567) in irgendeiner Weise zu zitieren.

    [151] Zuletzt LG Göttingen ZEV 2019, 500 (LS) = BeckRS 2019, 12536 = ZInsO 2019, 1484; LG Göttingen BeckRS 2019, 12726.

    [152] So wird etwa die Behauptung aufgestellt, dass sich "der Wirkungskreis des Nachlasspflegers für die weitaus größte Zahl der Pflegschaftsfälle" in der "Sicherung und Erbenermittlung" erschöpft (Roth Rpfleger 2019, 495; anders aber wohl in den Ausführungen auf S. 498). Dies ist schlichtweg unzutreffend, weil der Pfleger ohne den (zusätzlichen) Wirkungskreis der "Verwaltung des Nachlasses" bei vorhandenem Aktivnachlass (wenn auch überschuldetem Gesamtnachlass) überhaupt nicht handlungsfähig ist. Und wie kann man entgegen vielfältiger Rechtsprechung ernsthaft behaupten (Roth Rpfleger 2019, 495 f.), dass die vorgebliche Schlechterfüllung von Pflegerpflichten (abgesehen von seltenen Ausnahmefällen) für die Festsetzung der Pflegervergütung von irgendeiner Bedeutung ist? Und weshalb wird beständig einer drohenden Haftung des Pflegers nach § 826 BGB das Wort geredet (Roth ZinsO 2013, 1567, 1570 f. und Rpfleger 2019, 495, 496 f.), obwohl eine solche Haftung nach der Rechtsprechung (LG Göttingen in Fn. 151) regelmäßig nicht in Betracht kommt? Und wie kann man behaupten (Roth Rpfleger 2019, 495, 497 f.), die außerhalb eines Insolvenzverfahrens und nach üblicher Vorschaltung eines Aufgebotsverfahrens erfolgende quotale Verteilung des Nachlasses an die Gläubiger sei nicht vom üblichen umfassenden Wirkungskreis eines Nachlasspflegschaft erfasst und alle Tätigkeiten, die in diese Richtung gingen, erfolgten daher in in „Überdehnung“ oder „Überschreitung“ dieses Wirkungskreises und daher in sittenwidriger Schädigungsabsicht im Interesse der Generierung eigener pflegerischer Vergütungsansprüche?

    [153] Roth (Rpfleger 2019, 495) geht sowohl in der Vorbemerkung zu seiner Abhandlung als auch in Ziffer I seines Beitrags jeweils noch von den „alten“ Stundensätzen des § 3 VBVG aus.

    [154] Roth Rpfleger 2019, 495.

  • Ich wäre sehr vorsichtig im Hinblick auf die Frage, ob der Nachlasspfleger überhaupt einen Vergleich und damit eine Befriedigung der Nachlassgläubiger herbeiführen darf. Ich empfehle dazu den Aufsatz im Rechtspfleger 2019, Seite 495.

    Ich sehe unter Umständen sogar eine Pflicht des Nachlasspflegers, mit Nachlassgläubigern Verhandlungen aufzunehmen ohne bei Insolvenzreife des Nachlasses einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Der Nachlasspfleger stellt einen Insolvenzantrag ausschließlich im Interesse des Erben, nicht im Interesse der Nachlassgläubiger. Letztere haben ein eigenes Antragsrecht.

    Daher muss der Nachlasspfleger prüfen, ob die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dem Erben ggf. einen Schaden zufügt.

    Ein Insolvenzgrund liegt schon bei Zahlungsunfähigkeit vor. Überschuldung muss nicht gegeben sein.

    In der Praxis gibt es regelmäßig Fälle, in denen eine unbelastete werthaltige Immobilie vorhanden ist, aber nicht ausreichend Liquidität zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten.

    In einer solchen Konstellation würde der Nachlasspfleger den Erben mit zusätzlichen erheblichen Kosten des Insolvenzverfahrens belasten, ohne dass dies einen Nutzen für ihn hätte.

    Der Nachlasspfleger wird in solchen Fällen das Gespräch mit den Gläubigern suchen, diese um Stundung bitten, die Immobilie verkaufen und von dem Erlös die Gläubiger voll befriedigen.

    Ich habe in über 20 Jahren auch noch nie einen Gläubiger erlebt, der (auch bei Überschuldung) ein Insolvenzverfahren einem Vergleich mit dem Nachlasspfleger vorgezogen hätte.

  • So ist es.

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  • Ein solcher Vergleich ist genehmigungspflichtig.

    Es kommt m.E. aber auf die Formulierung an. Ist die Forderung unstrittig und erklärt der Gläubiger, dass er sich bei einer Einmalzahlung in Höhe von xx € für befriedigt erklären würde, ist das eigentlich kein Vergleich sondern ein einseitiger Forderungsverzicht des Gläubigers. Und der wäre nicht genehmigungspflichtig.

    Diese Rechtsauffassung halte ich für sehr schwierig. Es liegen alle Merkmale eines Vergleichs vor, und dass im Vergleichsweg der Fordernde auf eine Teil der Forderung verzichtet, ist wesentliches Merkmal aller Vergleiche, die sich nicht nur auf Vollstreckungsregelungen verzichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Ein einseitiger und unbedingter Forderungsverzicht ist kein Vergleich.

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  • Der Gläubiger hat verbindlich auf den 4.500,- € übersteigenden Betrag verzichtet? Sonst wäre es ja kein Vergleich, oder? Und wenn - wider Erwarten - doch noch Nachlassmasse auftaucht? Dann haben alle Gläubiger Pech gehabt, weil Sie einen Vergleich geschlossen haben? Oder liege ich damit falsch?

    Sinn und Zweck einer Einigung mit den Gläubigern ist auf Seiten der Nachlassgläubiger, dass sie eine höhere Quote erhalten als im Insolvenzverfahren. Für den Nachlasspfleger gilt es zu erreichen, dass die Haftung der Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird.

    Eine vollständige Haftungsbeschränkung lässt sich bei zahlungsunfähigem oder überschuldeten Nachlass grundsätzlich nur durch das Nachlassinsolvenzverfahren erreichen.

    Das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB bietet die Möglichkeit, die Haftung der ausgeschlossenen Gläubiger auf den Nachlass zu beschränken (§ 1973 BGB). Zum Zwecke der Haftungsbeschränkung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger muss der Nachlasspfleger mit diesen Gläubigern eine entsprechende Vereinbarung treffen.

    Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung ist meines Erachtens ein Vergleich, der genehmigungspflichtig ist.

    Verzichten einzelne Gläubiger teilweise oder ganz auf ihre Forderung, sehe ich darin keine Genehmigungspflicht.

    Solche Gläubiger hätten in der Tat das Problem, dass sie leer ausgehen würden, wenn dem Nachlass später noch Masse zufließt.

  • Doch Andreas. Es ist ein einseitiger Verzicht, wenn eine unstreitige (!) Forderung besteht und der Gläubiger sagt: 500 statt 1000€ reichen mir.

    Soweit kein Streit über die Forderung besteht und der Schuldner auch nichts im Gegenzug erklärt (sondern einfach dann nur die geringere Forderung zahlt), ist kein Fall des § 779 BGB gegeben.

    Nörgelt der Schuldner an der Höhe der Forderung, den Zinsen, der Fälligkeit oder sonstigem herum und der Gläubiger „kommt ihm entgegen“, ist es ein Vergleich. Aber nicht, wenn nur der Gläubiger ohne Rechtsgrund weniger verlangt als ihm unstreitig zusteht.

    Selbst wenn also dann ein solcher Verzicht ein Vertrag sein soll, dann ist er aber noch immer kein gegehmigungsbedürftiger Vergleich. Denn es profitiert nur der Schuldner und es wird keine streitige Forderung dadurch unstreitig gemacht. Das ist ja der Inhalt von Vergleichen. Dass man sich bei unterschiedlichen Positionen gegenseitig entgegenkommt. Das fehlt bei einem einseitigen Verzicht.

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  • Du weichst etwas aus. Ich hatte geschrieben, dass es nicht einseitig ist, wenn es im Zusammenhang geäußert wird, siehe oben.

    Streitigkeit der Forderung ist nicht Voraussetzung für einen Vergleich. Auch die reine Höhe des tatsächlich zu zahlenden Betrags bei unstreitiger Forderung kann Gegenstand eines Vergleichs sein.

    Es gibt Fälle des einseitigen Verzichts, sie kommen in der Praxis aber praktisch nicht vor, weil es dazu regelmäßig Verhandlungen (= Gespräche) gegeben hat und letztlich der Eine gesagt hat, ja, dann nehme ich eben nur ... und der Andere dann diese Zahl als von ihm zu bringende Zahlung bestätigt hat. Und damit verliert der Verzicht die Einseitigkeit.

    Einfache Gegenprobe: Wie kommt es zum Verzicht, wenn dazu keine Gespräche geführt werden? Ist möglich, aber selten.

    Beispiel: Auf der Geburtstagsfeier des Sohnes sagt Papa "Von den 10.000 Euro, die ich Dir zu Deinem Auslandsstudium geliehen habe, musst Du nur noch 5.000 zahlen." Ein einseitiger Verzicht.

    Gegenbeispiel: Sohn jammert anläßlich der Taufe des Kindes, dass mit dem Nachwuchs nun erhebliche Mehrausgaben auf ihn zukommen und deswegen eine Weile lang die monatlichen Raten auf den Kredit für das Auslandsstudium schwierig werden. Papa brummt daraufhin, dass dann eben nur noch die Hälfte bezahlt werden muss, insgesamt und auch monatlich. Sohn bedankt sich. Kein einseitiger Verzicht, sondern ein Vergleich.

    Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit habe ich mich nicht geäußert.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Ausführliche Darstellung hier:

    Erlass einer Forderung – HWB-EuP 2009

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  • Ist ne strittige Sache. Und ich stimme dir zu, dass ein Verzicht (= Erlass?) ggf. eine zweiseitige Sache sein kann. Aber damit ist es nicht auch gleich ein Vergleich.

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  • Hallo Leute,
    das ist ein Vergleich und genehmigungsbedürftig. Normalerweise kein Problem; ausser der Verfahrenspfleger möchte sich Wichtig machen und z.B. auf die Haftung verweisen
    Ich mag Herrn Roth persönlich gerne, aber die Ansichten zu den Pflichten des Nachlasspflegers sind von seinem Wunsch geprägt, dass mehr Nachlassinsolvenzen beantragt werden. Ich bin der Ansicht, dass den Gläubigern mit Vergleichen durch Npfl. finanziell oft wesentlich besser geholfen ist, als mit dem Antrag der Nachlassinsolvenz oder dem Fiskuserbrecht. Was ist denn aus dem Haftungsfall LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021 - 304 O 407/20 geworden? Sollte da nicht Rechtsmittel eingelegt worden sein?
  • Hallo Leute,
    das ist ein Vergleich und genehmigungsbedürftig. Normalerweise kein Problem; ausser der Verfahrenspfleger möchte sich Wichtig machen und z.B. auf die Haftung verweisen
    Ich mag Herrn Roth persönlich gerne, aber die Ansichten zu den Pflichten des Nachlasspflegers sind von seinem Wunsch geprägt, dass mehr Nachlassinsolvenzen beantragt werden. Ich bin der Ansicht, dass den Gläubigern mit Vergleichen durch Npfl. finanziell oft wesentlich besser geholfen ist, als mit dem Antrag der Nachlassinsolvenz oder dem Fiskuserbrecht. Was ist denn aus dem Haftungsfall LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021 - 304 O 407/20 geworden? Sollte da nicht Rechtsmittel eingelegt worden sein?

    Die Entscheidung des LG Hamburg scheint möglicherweise den Umständen des Einzelfalls geschuldet zu sein. Die Begründung kann meines Erachtens aber keine allgemeine Gültigkeit haben.

    Wie ich unter #7 dargelegt hatte, kann der Nachlasspfleger durch die Stellung eines Insolvenzantrages viel Schaden anrichten.

    Überdies scheint sich das LG Hamburg nicht wirklich mit der Tätigkeit des Nachlasspflegers auseinandergesetzt zu haben wenn es heißt:

    "Die Antragstellung wäre zum Schutz des Nachlasses geboten gewesen. Die Vergütung des Beklagten für Tätigkeiten, die ab dem 21. Dezember 2017 erbracht wurden, führte zu einer vermeidbaren Verkürzung des Nachlasses. Denn hätte der Beklagte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt, hätte er ab diesem Zeitpunkt keine weiteren vergütungsrelevanten Tätigkeiten zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses vornehmen dürfen." (Hervorhebungen durch mich)

    Das ist so pauschal nicht zutreffend.

    Das LG verkennt, dass der Nachlass auch noch nach Insolvenzantragstellung der Sicherung und Verwaltung durch den Nachlasspfleger bedarf. Denn mit Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht ist das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet mit der Folge, dass ein künftig zu bestellender Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch gar nicht handlungsfähig ist.

    Üblicherweise bestellt das Insolvenzgericht zunächst einen Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren mit der Aufgabe, ein Gutachten zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob ausreichend Masse zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhanden sind.

    Der Sachverständige holt dann Erkundigungen beim Nachlasspfleger ein und führt selbst eigene Ermittlungen durch.

    Erst nach Fertigstellung des Gutachtens zumeist Wochen nach Antragstellung eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

    In dieser Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Nachlasspfleger weiter verpflichtet, den Nachlass zu sichern und zu verwalten.

    Wer soll z.B. Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten einziehen, die zu verjähren drohen?

    Wer kümmert sich um die Immobilie, macht sie winterfest?

    Überdies ist der Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht weiter berichtspflichtig.

    Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen solche Tätigkeiten nicht vergütungsfähig sein sollen.

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