Hallo,
ich bin auf der Suche nach einem Meinungsbild, da mir die Fundstellen zu allgemein sind.
Wie seht ihr das mit Beratungshilfe für Herausgabeansprüche?
Hier liegt derzeit ein Fall vor, in welchem d. Ast. nach Trennung von der Gegenseite den Schlüssel für den PKW herausverlangt. Der Anspruch als solcher ist unstreitig, das das Fahrzeug bezahlt und sowohl im Besitz als auch Eigentum d. ASt steht. Auch schriftliche Forderungsschreiben an die Gegenseite liegen ordnungsgemäß vor.
Die Gegenseite verweigert sich lediglich aus persönlichen Gründen.
Unter den Rpfl hier im Haus gibt es jetzt zwei Lager:
1. "Was soll der RA jetzt noch machen, eine anwaltliche erneute Aufforderung zur Herausgabe? das ist doch eine reine Drohgebärde, also mutwillig, sollen sie doch auf Herausgabe klagen, dafür gibt es PKH."
2. "Wenn man der Logik folgt, kann Beratungshilfe nie für Ansprüche genutzt werden, die bei Verweigerungshaltung der Gegenseite einklagbar sind. Der außergerichtliche Weg ist aber das mildere und für alle Beteiligten günstigere Mittel und daher zu bevorzugen."
Mich würde daher mal das allgemeine Meinungs- und Argumentationsbild interessieren.
(Ich bin Team 2, da auch ich als Selbstzahler als "Vorstufe" zur gerichtlichen Forderung immer den RA vorschicken würde, bevor ich zum Gericht gehe. Ich kann mir auch keinen RA vorstellen, der es nicht zuerst "direkt" versucht und den Klageweg zumindest ankündigt.)