Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,
nach nunmehr einer erneuten Unterbrechung von einigen Monaten habe ich nun wieder die Aufgebotsverfahren in neuer Zuständigkeit zurückerhalten.
Es wurde bei meinem Vorgänger ein Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach §927 BGB eingereicht.
Im Grundbuch eingetragen sind die Eheleute Mickymaus und Tommymaus mit dem Zusatz: in gesetzlicher Gütergemeinschaft des rheinischen Rechts, jetzt übergeleiteter Fahrnisgemeinschaft-
Die Antragstellerin sowie der Neffe und die Nichte der Antragstellerin tragen nun vor, dass die eingetragenen Eigentümer bereits verstorben sind. Kopie der Sterbeurkunde wurde vorgelegt. Eintragungen in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers oder eines Erben bedurften sind seit 30 Jahren nicht erfolgt.
Eine durchgehende Erbenkette bis zu den Antragstellern lässt sich aufgrund nicht vorliegender Unterlagen zur Erbfolge nach den eingetragenen Eigentümern nicht belegen. Es wird jedoch von gesetzlicher Erbfolge der bisherien eingetragenen Eigentümern ausgegangen. Aufgrund dieser Vermutung wurde das Grundstück durch die Familie der Antragstellerin über 30 Jahre als Eigentum genutzt. Das Grundstück befindet sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz der Familie der Antragstellerin. Das Grundstück befand sich seit 1965 komplett im Eigenbesitz der Frau Zuckermaus, Mutter der Antragstellerin bzw. Großmutter des Neffen und der Nichte der Antragstellerin. Diese hatte vermeintlich den Vater beerbt und auch später die Anteile der Mutter und des Bruders der ebenfalls verstarb. Nach dem Tod der Frau Zuckermaus wurde das Grundstück dann zunächst von der Antragstellerin und ihrem Bruder BrunoWild in Eigenbesitz gehalten und nach dem Tod des Bruders BrunoWild durch die Antragstellerin und ihrem Neffen und ihrer Nichte.
Mein Vorgänger hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nun folgendes geschrieben:
"So, wie sich der Sachvortrag darstellt, hat die Mutter der Antragstellerin sukzessive das in Rede stehende Grundstück geerbt. Demnach ist zur Zeit eine Erbengemeinschaft oder die Antragstellerin allein, je nach Erbfolge nach derer Mutter, Eigentümer. Als Teil der Erbengemeinschaft können die anderen Miterben nicht über §927 BGB ausgeschlossen werden. Auch, wenn die Antragstellerin bereits Alleineigentümerin ist, scheidet ein Aufgebotsverfahren aus. Denkbar wäre lediglich, dass die gesamte Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden würde. Dazu wäre jedoch der Erbnachweis notwendig, dass die Antragstellerin ihre Mutter nicht allein beerbt hat.
Das Aufgebotsverfahren dient nicht der Umgehung von mehreren Erbscheinsverfahren."
Ich bin hier ehrlich gesagt ratlos. Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass gerade das Aufgebotsverfahren nach §927 BGB die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausschließen soll um die richtige Rechtslage herzustellen; insb. für die Fälle gedacht ist, in denen die Erbketten nicht mehr nachgewiesen werden können, jedoch bereits der Eigenbesitz über mehr als 30 Jahre bei jemandem besteht. Insoweit erschließt sich mir nicht, was mein Vorgänger da vorgetragen hat.
Wie ist eurer Ansicht nach in der Sache zu handeln? Mithin stellt sich mir die Frage, ob die Zeit des Eigenbesitzes der Frau Zuckermaus der Antragstellerin und dem Neffen und der Nichte angerechnet werden kann.
Für eure Rückmeldungen wäre ich dankbar.