Mitteilung Treuhänder über Nichtmitwirkung Schuldner kurz vor Ende der Abtretungsfrist

  • Drei Tage vor Ende der Abtretungsfrist teilt der Treuhänder mit, dass der Schuldner Einkommensbelege und eine Selbstauskunft -trotz mehrfacher Aufforderung durch ihn - nicht vorgelegt hat. Die Verfahrenskosten sind noch komplett offen.

    In drei Tagen ist das Verfahren zur Erteilung der RSB mit dem Anhörungsbeschluss einzuleiten.

    Was kann ich jetzt noch tun?

  • In einem solchen Fall warte ich mit der Anhörung zur Erteilung der RSB ab und fordere unter Fristsetzung den Schuldner zur Nachbesserung auf (mit ZU). Erfolgt keine Reaktion, hebe ich die Stundung der Verfahrenskosten auf und höre zur Erteilung der RSB an. Nach Rechtskraft der Aufhebung der Stundung stelle ich dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens zum Soll und erteile, insoweit durch Gläubiger keine Einwände erhoben werden, Restschuldbefreiung.

  • Wenn der Treuhänder nicht nach § 292 Abs. 2 S. 1 InsO mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt ist, ist hier überhaupt nichts zu tun.

    Der Schuldner unterliegt in der WVP keiner Kontrolle/Überwachung des Treuhänders, dessen Aufgaben in § 292 Abs. 1 InsO abschließend genannt sind, und erst recht nicht des Gerichts.

    Das ist auch datenschutzrechtlich sehr problematisch, wenn Treuhänder ohne die Beauftragung nach § 292 Abs. 2 S. 1 InsO Einkommensnachweise oder "Selbstauskünfte" (über was?) verlangen.

  • Der pfändbare Teil des Einkommens ist dem Treuhänder abgetreten. Um diese Abtretung beim drittschuldner geltend machen zu können muss der Treuhänder doch erst mal wissen wo der Schuldner arbeitet und wie viel er verdient. Dafür braucht es Lohnzettel

  • ...wenn die Kosten ausgeglichen werden.

    ?

    Ob die Kosten ausgeglichen sind ist für die Erteilung der RSB egal. Dafür relevant ist nur ob ein Versagungsantrag vorliegt

    Stimmt. Ich hatte eher die Kosten des Treuhänders im Hinterkopf und dessen (zwangsläufigen) Versagungsantrag nach § 298 InsO. Wohl wissend, dass hierzu die Meinungen auch auseinandergehen (wie hier).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn der Treuhänder nicht nach § 292 Abs. 2 S. 1 InsO mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt ist, ist hier überhaupt nichts zu tun.

    Der Schuldner unterliegt in der WVP keiner Kontrolle/Überwachung des Treuhänders, dessen Aufgaben in § 292 Abs. 1 InsO abschließend genannt sind, und erst recht nicht des Gerichts.

    Das ist auch datenschutzrechtlich sehr problematisch, wenn Treuhänder ohne die Beauftragung nach § 292 Abs. 2 S. 1 InsO Einkommensnachweise oder "Selbstauskünfte" (über was?) verlangen.

    Auch, wenn der Treuhänder nicht damit beauftragt wurde, die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Schuldner zu überwachen, kann er das trotzdem tun. Er wird dafür halt nicht vergütet. Er darf laut BGH die Gläubiger sogar darüber informieren, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten verstößt.

    Der Schuldner muss eigentlich von sich aus seine Obliegenheiten erfüllen. Ich wüsste nicht weshalb es datenschutzrechtlich bedenklich sein sollte, dass der Treuhänder die entsprechendne Daten beim Schuldner erfragt, wenn dieser sie doch von sich aus Preis geben müsste.

    Dass hier überhaupt nichts zu tun sei, ist komplett falsch. Das Gericht muss prüfen, ob Gründe für die Aufhebung der Kostenstundung vorliegen. Ich denke hier in erster Linie an § 4c Nr. 4 InsO. Meiner Meinung nach ist es hier die Pflicht des Gerichts den Schuldner entsprechend zur Erteilung von Auskünften aufzufordern.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dass hier überhaupt nichts zu tun sei, ist komplett falsch. Das Gericht muss prüfen, ob Gründe für die Aufhebung der Kostenstundung vorliegen. Ich denke hier in erster Linie an § 4c Nr. 4 InsO. Meiner Meinung nach ist es hier die Pflicht des Gerichts den Schuldner entsprechend zur Erteilung von Auskünften aufzufordern.

    Danke, dachte schon ich stehe mit meiner Auffassung in #2 alleine da. :)

  • bin da auch bei burkinafaso.

    Wo ich allerdings entsprechende Ermittlungen bzw. Weiterungen unterlasse sind die Fälle, in denen ich aufgrud einer

    Prognoseentscheidung einschätze, dass dies - wirtschaftlich - sinnfrei ist (Bsp: ungelernt, wenn Arbeitsverhältnisse nur in

    Ausbeutungsjobs mit geringem Einkommen usw.)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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