Insolvenzverwalter unter Betreuung

  • Hi

    wir haben heute per Zufall erfahren, das ein IV / TH schon seit Anfang 2023 unter Betreuung steht. Dass der IV / TH zu entlassen ist ist klar. Aber was ist mit den Forderungen die er ? geprüft haben soll. Die Prüf- und Schlusstermine die auf seinen Antrag erfolgt sind. Muss da jetzt alles auf den Prüfstand ? Muss das der neue IV / TH machen ? Die Vergütung hat dann ja auch ein anderer beantragt. Kann der Betreuer ( Anwalt ) die schon fällige Vergütung beantragen ?

    Oh man beim schreiben fallen mir immer mehr Probleme ein.

  • Nur das er unter Betreuung steht macht doch seine Anträge nicht unwirksam. Die entscheidende Frage ist doch ob er noch geschäftsfähig war bzw ist.

    Also schnell Betreuungsakte einsehen. Falls Geschäftstätigkeit gegeben war, ist alles unproblematisch was in der Vergangenheit passiert ist.

    Entlassen natürlich trotzdem.

    Falls er nicht mehr geschäftsfähig ist, wäre die Frage seit wann.

    Aber selbst dann, alle Anträge von ihm, die bereits entschieden sind, sind durch, da wäre allenfalls von einem Beteiligten ein RM möglich wenn die Frist noch läuft.

    Bei noch offenen Anträgen müsste man nachdenken ob ein wirksamer Antrag vorliegt, bei fehlender Geschäftstätigkeit wohl eher nicht

    Auch im Hinblick auf die Erklärungen im PT kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die vom Gericht beurkundet und damit als wirksam betrachtet wurden. Auch Day ist eigentlich endgültig

  • Die Vergütung steht dem Insolvenzverwalter persönlich zu. Wenn das vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist, kann der Betreuer für den IV auch die Vergütung geltendmachen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • was ich schon nicht verstehe, ist, dass wohl weder dem Betreuungsgericht noch dem Betreuer aufgefallen ist, dass es sich bei dem Betreuten - ich denke mal um einen nichtanwaltlichen - Insolvenzverwalter handelt.

    Da scheint ja schon was auf der Strecke geblieben zu sein.

    Zu im Prüfungsverfahren unwidersprochenen Forderungen: die Feststellungswirkung erfolgt ja nicht aufgrund einer positiven Erklärung des Verwalters, sondern aufgrund der Nichterhebung des Widerspruchs. Sowet zum Zeitpunkt der Prüfungsverhandlung keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit bestanden (was vorliegend mangels Information des Insolvenzgerichs der Fall war) dürften die Feststellungswirkungen eingetreten sein.

    Sollte sich nunmehr herausgestellen, dass eine Geschäftsufähigkeit gegeben war, gilt es das Thema noch eimal zu diskutieren.

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  • @ wulfgerd: Meines Erachtens reicht die Kenntnis, das jemand unter Betreuung steht erst einmal für gar nichts aus und ist kein Grund zur Panik und zur Entlassung. Dies wäre nur bei Feststellen von Fehlern in seiner Arbeit für euch oder bei Kenntnis einer Geschäftsunfähigkeit/Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge der Fall. Ein Arbeitgeber -und nichts anderes bist du in diesem Fall als Insolvenzgericht- kommt mit dem alleinigen Kündigungsgrund: "der steht unter Betreuung" sicher auch nicht weit. Schließlich sollen Betreute weiter am normalen Leben teilhaben und ohne genaue Kenntnisse über Ursache und Art der Betreuung würde ich da erst mal gar nichts veranlassen, ggf. den Betreuer befragen- denn das ist der offiziell mögliche Weg:

    Diesen auf die Tätigkeiten seines Betreuten hinweisen und ggf. fragen ob die (weitere) Ausführung dieser Tätigkeit mit der Betreuung vereinbar ist.

    Ein guter Betreuer sollte dies aber bereits wissen und ließ mit gutem Grund seinen Betreuten weiter seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter durchführen.

    Queen: Ähm Nein, Entlassungsgrund Betreuung ohne Fehler/Mängel in der Arbeit? Ich behaupte mal, das ist schlicht ausgesprochen keine gute Idee. Mal eben die Akte ziehen? Ähm... Datenschutz, insbesondere medizinische Daten betreffend- schon mal gehört. Habe hier noch nie eine Akteneinsicht gesehen, die einem Arbeitgeber gewährt worden wäre. Nichts anderes ist es, wenn das Insolvenzgericht diese Akte aus diesem Grund anfordert.

    Da können du oder die SE der Betreuungsabteilung oder der Richter, der die Einsicht erlaubt bei so einem massiven Verstoß gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte des Betreuten sich warm anziehen...

    Mal ganz ehrlich: Nur weil wir im selben Gebäude sitzen, haben wir als Gericht keine Sonderrechte. Auch der Zweck heiligt nicht die Mittel.

    PS. ja, ich weiß auch wie das tatsächliche Leben aussieht im Gericht, aber warne trotzdem vor den Gefahren die hier lauern bei den "Praxislösungen".

    Und was man da eigentlich macht, wenn man einfach mal so schreibt : Bitte WV mit Betreuungsakte XY bzw. Betreuungsakte XY erfordern- die natürlich im guten Glauben, dass das alles richtig ist, von der Kollegin gebracht wird. Man bringt diese und sich selbst - wenn es hart auf hart kommt - in große Schwierigkeiten.

    @ Wulfgerd: Falls du also irgendwie eine Betreuungsakte in die Finger bekommst, kannst du daraus nichts verwenden, ohne riesige Probleme möglich zu machen. Es sie denn du hattest eine vom Betreuer/Betreuten unterzeichnete Zustimmung zur Akteneinsicht- "das ist der Weg"

  • Also der Arbeitgeber des Insolvenzverwalters bin ich als Gericht ja wohl nicht.

    Wenn ich als Beispiel annehme, Betreuer bestellt für Aufgabenkreis Vermögenssorge sagt das doch aus das der Betreuer nicht in der Lage ist für sein eigenes Vermögen zu sorgen. Damit kann ich sehr gut begründen das er damit erst recht nicht in der Lage ist für fremdes Vermögen zu sorgen. Damit kann ich einen wichtigen Grund für die Entlassung begründen.

    Wenn der Verwalter gar nach ärztlicher Einschätzung geschäftsunfähig wäre, wäre es gar nicht anders möglich als zu entlassen. Es wäre ja niemand mehr verfügungsbefugt.

    Ich habe als Gericht die Aufsicht und damit auch die Verantwortung nicht sehenden Auges so einen Fall laufen zu lassen

    Ich glaube auch nicht das ich mich eines datenschutzverstoßes schuldig machen kann wenn ich eine akte zur Einsicht anfordere. Das Betreuungsgericht entscheidet ja über diesen. Ich kann mein Ansinnen begründen mit dem Wunsch nach der Kenntnis über die geschäftsfähigkeit. Ob das dem Betreuungsrichter reicht, ist dessen Entscheidung. Zumindest bei uns läuft das auch bei internen Akten anfordern genau so. Wenn du das anders kennst, ist das dort ein Problem, aber kein Grund zur Verallgemeinerung

  • Zitat Insulaner: "Schließlich sollen Betreute weiter am normalen Leben teilhaben ... "

    Das ist eine noble Einstellung, aber ist die Arbeit bei und für das Gericht das normale Leben? Wer unter Betreuung steht, bedarf selbst der Hilfe in irgendeiner Form, kann aber nicht ihm hoheitlich übertragene Aufgaben übernehmen.

    Gegenfrage: Würde das BetrG jemand als Betreuer bestellen, der selbst schon unter Betreuung steht? Wohl kaum. Daher ist die Entlassung des Betreuers zeitnah angezeigt, (kurioser Fall: AG Haldensleben v. 22.1.2021 - 13 L 27/04, NZI 2021, 345 (mAnm Drasdo), insolventer Insolvenzverwalter). Eine großzüige Handhabung kann leicht nach § 839 BGB Haftungsansprüche auslösen.

  • wohoj Ich hab nicht gesagt, er soll IV bleiben- aber nur "steht unter Betreuung" reicht meines Erachtens nicht. (Ich sage nicht, das es nicht sinnvoll erscheint- wäre bloß ohne weitere Erkenntnisse rechtlich schwer haltbar und ein Beschluss "wird entlassen, da hier bekannt geworden ist, dass er unter rechtlicher Betreuung steht" käme mir etwas zu wenig vor. Ich bin nicht so nobel, wie du denkst ich mache gerne sichere Beschlüsse, die nicht beim ersten Rechtsmittel zusammenfallen ;))

    Zu deiner Gegenfrage: Könnte ich einen unter Betreuung, Aufgabenkreis "Vermögenssorge" stehenden Arzt zum Betreuer in Gesundheitsfragen für seine Ehefrau machen? Ich denke ja, das wäre möglich. Denn wie du auch selber schriebst "bedarf selbst der Hilfe in irgendeiner Form" und genau das ist die Frage "wofür braucht er Hilfe?", denn genau das ist die, die auch beantwortet "Was kann er nicht? Und gehört die Tätigkeit als IV dazu?". Man mag es nicht glauben, aber es gibt körperlich behinderte Menschen, die Betreuer haben für Gesundheitsangelegenheiten und ähnlich verantwortungsvolle Tätigkeiten haben wie ein Insolvenzverwalter.- auch wenn ich davon nur ein, zwei Akten habe, wie ich zugeben muss.

    Und ich habe ja auch die Vorgehensweise aufgezeigt, die ich wählen würde: Betreuer befragen, diesen ggf. um Genehmigung der Akteneinsicht bitten und dann ggf. entlassen- sofern der gewissenhafte Betreuer nicht im Namen des Betreuten die Tätigkeit als Insolvenzverwalter abgibt/niederlegt und mir damit außerdem einen ungewöhnlichen und daher schwierigeren Beschluss abnimmt und die Akte schneller vom Tisch schiebt...

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