Nachweis zur Rechtsnachfolge Handelsregister; OLG Brandenburg, 31.01.2023; 7 W 12/23

  • Hi zusammen,

    seit kürzerem hat sich ja die Auffassung durchgesetzt, dass ein Nachweis einer Rechtsnachfolge nach §727 ZPO nicht erforderlich ist, wenn sich die Rechtsnachfolge aus dem Handelsregister ergibt, weil die dort verzeichneten Umstände offenkundig i.S.d. §727 II ZPO sind. (BGH, 24.05.2023; VII ZB 69/21).

    Das OLG Brandeburg hat jetzt (OLG Brandenburg, 31.01.2023; 7 W 12/23) entschieden, dass das nicht gelten soll, wenn bei einer Personenhandelsgesellschaft alle bis auf einen Gesellschafter ausscheiden weil "die Registereinträge nicht mehr bestehender Gesellschaften nicht mehr einzusehen sind."

    "Eine Suche bleibt ohne Ergebnis"

    Ich bin ein bisschen durcheinander

    Hat man beim OLG Brandenburg bloß vergessen den Haken bei "auch gelöschte Firmen finden" zu setzen oder sitze ich einem Denkfehler auf? (ist die Abrufung von Auszügen geschlossener Registerblätter vielleicht nicht kostenlos (was m.E. ein echtes Argument wäre)?)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wie peinlich. :daemlich

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum sollte ich die Einsicht sperren? Gerade Sitzverlegungen und Umwandlungen sind doch oft das Interessante, insbesondere dann auch noch die früheren. Oder andere frühere Eintragungen wie Firmenänderungen, wann war wer Geschäftsführer...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wäre vorsichtig mit einer Sperrung der Einsicht in das Register selbst. Etwas anderes kann man allerdings für die Einsicht in die hinterlegten Dokumente machen, wobei das zumindest hier bei einer Löschung der Gesellschaft wie im entschiedenen Fall nicht erfolgt.

  • ... oder sitze ich einem Denkfehler auf?

    Es gab einen Zeitraum, in dem im Register gelöschte Firmen nicht über die Suche auffindbar waren. Nur nach Eigabe von Registergericht und Registernummer wurden die gelöschten Firmen angezeigt. Die Entscheidung des OLG könnte aus diesem Zeitraum stammen.

    Der Fehler wurde inzwischen behoben.

  • ... oder sitze ich einem Denkfehler auf?

    Es gab einen Zeitraum, in dem im Register gelöschte Firmen nicht über die Suche auffindbar waren. Nur nach Eigabe von Registergericht und Registernummer wurden die gelöschten Firmen angezeigt. Die Entscheidung des OLG könnte aus diesem Zeitraum stammen.

    Der Fehler wurde inzwischen behoben.

    Damit will ich das OLG nicht davonsegeln lassen

    Es war ja keine Suche ins Nichts oder ins Blaue oder eine Stichwortsuche; es war unzweifelhaft klar, um welche Gesellschaft es geht- das war vorgetragen und die Registernummer war angegeben

    Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass ein einfacher Papierausdruck des geschlossenen Blattes vorgelegen hat- mit dem Satz dass das kein brauchbarer Nachweis ist, was natürlich richtig ist

    Eine Suche nach der Registernummer wäre also unproblematisch gewesen- gesetzt für die Konstellation, dass die Entscheidungen TATSÄCHLICH aus diesem Zeitraum gestammt haben

    P.S.: was mir grade noch auffällt: Die Entscheidung des OLG stammt nach dem Rechtspfleger (wo ich sie gefunden habe) und der Entscheidungssammlung des OLG vom 31.01.2023; die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 24.05.2023

    ein Paradoxon Oo?;

    Ich gehe mal davon aus, dass das Entscheidungsdatum des OLG verkehrt eingepflegt und weitergegeben wurde (die angefochtene Entscheidung stammt v. 23.01.2023; das wäre doch arg fix)- stammt denn der Fehler überhaupt aus dem ersten Halbjahr 2023?

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  • P.S.: was mir grade noch auffällt: Die Entscheidung des OLG stammt nach dem Rechtspfleger (wo ich sie gefunden habe) und der Entscheidungssammlung des OLG vom 31.01.2023; die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 24.05.2023

    ein Paradoxon Oo?;

    Ich gehe mal davon aus, dass das Entscheidungsdatum des OLG verkehrt eingepflegt und weitergegeben wurde (die angefochtene Entscheidung stammt v. 23.01.2023; das wäre doch arg fix)- stammt denn der Fehler überhaupt aus dem ersten Halbjahr 2023?

    Nein, die in Bezug genommene BGH-Entscheidung ist der Beschluss vom 26. August 2020, VII ZB 39/19, (BGHZ 227,1), nicht der Beschluss vom 24.05.2023 (VII ZB 69/21)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • P.S.: was mir grade noch auffällt: Die Entscheidung des OLG stammt nach dem Rechtspfleger (wo ich sie gefunden habe) und der Entscheidungssammlung des OLG vom 31.01.2023; die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 24.05.2023

    ein Paradoxon Oo?;

    Ich gehe mal davon aus, dass das Entscheidungsdatum des OLG verkehrt eingepflegt und weitergegeben wurde (die angefochtene Entscheidung stammt v. 23.01.2023; das wäre doch arg fix)- stammt denn der Fehler überhaupt aus dem ersten Halbjahr 2023?

    Nein, die in Bezug genommene BGH-Entscheidung ist der Beschluss vom 26. August 2020, VII ZB 39/19, (BGHZ 227,1), nicht der Beschluss vom 24.05.2023 (VII ZB 69/21)

    ups

    da hab ich mich vertan; spielt aber inhaltlich keine nennenswerte rolle

    aber HIMMEL war das OLG dann schnell!

    Beschluss LG Frankfurt Oder: 23.01.2023; Entscheidung über die Beschwerde: 31.01.2023

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