Inflationsausgleichsgesetz

  • Danke, Mikschu, das war auch meine Idee, aber ich habe bislang so richtig nichts gefunden in der Drucksache zum Gesetzentwurf oder anderswo, wie diese Fälle gehandhabt werden sollen.

    Logisch wäre tatsächlich die anteilige Bemessung auch der Prämie nach Monaten.

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  • Hallo, das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Inflationsausgleichsgesetzes. 2€ je angefangenen Monat.

    Allerdings anders als bei der Pauschalvergütung für alle angefangenen Monate (so wie Mikschu). Dürfen eigentlich maximal 11 sein.

  • Wir bekommen nur die "Anträge" auf pauschale Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Betreuern, d.h. sie reichen ihre Jahresberichte ein. Diese gelten ja zugleich auf Antrag auf Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung.

    Wenn die Betreuungszeiträume überjährig sind, d.h. z.B. vom 15.01.2023 bis 14.01.2024 laufen: Wird den Betreuern dann der Inflationsausgleich in voller Höhe mit der Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 15.01.2023 bis 14.01.2024 gewährt? Oder nur zeitanteilig?

  • Ich habe jetzt hier Anträge bei im Januar 24 eingerichteten Betreuungen für z.B. den Zeitraum 15.01.24 - 14.04.24 über 4 x 7,50 EUR. Nämlich für Januar, Februar, März und April jeweils. Für das folgende Quartal sind dann drei Zahlungsanträge avisiert (bis 13.05., bis 13.06. und bis 13.07.)

    Mein erster Reflex war/ist: Quatsch.

    Aber nach einigem Nachdenken bin ich unsicher geworden. Immerhin handelt es sich ja tatsächlich um vier angefangene Monate. Und wenn ich so weiter rechnete bekäme der Betreuer am Ende der zwei Jahre nur noch zwei Zahlungen - nämlich für den Monat bis zum 13.11.2025 und für den bis zum 13.12.2025.
    Das machte dann insgesamt genau 48 x die Sonderzahlung.

    Ist das Quatsch? Oder ist es sogar richtig so?

  • Das Gesetz ist da meiner Meinung nach relativ eindeutig: § 2 Abs. 2 BetrInASG

    "Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § BETRINASG § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird."

    Daher würde ich sagen, dass auch für vier Monate (Jan - April) die 7,50 € ausgezahlt werden können

  • Der Inflationsausgleich soll aber je Kalendermonat nur einmal anfallen (also anders als in § 10 Abs. 1 VBVG). Und zwar, weil § 3 Abs. 4 des BetrInASG (der dem VBVG entspricht) nach § 2 Abs. 2 auf die (Kalendermonate) beschränkt wird.

    Also bei Neubetreuung ab 1.1.24, in diesem Beispiel: 15.1.-14.2.24 enthält die Inflationspauschale für den Januar 24, vom 15.2.-14.3. die für Februar, 15.3.-14.4. die für März. Die Zahlung für April ist erst mit dem nächsten Quartal fällig.

    Da reichte es bei vorzeitigem Ende, wenn der Betreute am 1.4.24 verstirbt (§ 188 Abs. 1 BGB). Da müsste dann die Inflationspauschale für April gezahlt werden.

  • Der Inflationsausgleich soll aber je Kalendermonat nur einmal anfallen (also anders als in § 10 Abs. 1 VBVG). Und zwar, weil § 3 Abs. 4 des BetrInASG (der dem VBVG entspricht) nach § 2 Abs. 2 auf die (Kalendermonate) beschränkt wird.

    Also bei Neubetreuung ab 1.1.24, in diesem Beispiel: 15.1.-14.2.24 enthält die Inflationspauschale für den Januar 24, vom 15.2.-14.3. die für Februar, 15.3.-14.4. die für März. Die Zahlung für April ist erst mit dem nächsten Quartal fällig.

    Da reichte es bei vorzeitigem Ende, wenn der Betreute am 1.4.24 verstirbt (§ 188 Abs. 1 BGB). Da müsste dann die Inflationspauschale für April gezahlt werden.

    Irgendwie hake ich jetzt gedanklich. Gerade weil es um Kalender- und nicht um Betreuungsmonate geht, würde ich bei deinem Rechenbeispiel die Pauschalen für Januar bis April bei einem Quartal 15.01. - 14.04. auszahlen. Die Betreuung lief ja in allen 4 Kalendermonaten. Bei der nächsten Abrechnung gibt es dann natürlich nur die Ausgleichszahlungen für Mai - Juli.

  • Also bei Neubetreuung ab 1.1.24, in diesem Beispiel: 15.1.-14.2.24 enthält die Inflationspauschale für den Januar 24, vom 15.2.-14.3. die für Februar, 15.3.-14.4. die für März. Die Zahlung für April ist erst mit dem nächsten Quartal fällig.

    Warum? Bei einer Laufzeit bis zum 14.04. hat der April schon angefangen, sodass die Monatspauschale angefallen sein dürfte.

  • Ich finde die Formulierung des Gesetzes auch unglücklich. Die Idee war wohl, dass bei Berufsbetreuungen 24 Monatspauschalen und bei Ehrenamtlern 2 Jahrespauschalen anfallen (jeweils bei Fällen, die schon am 1.1.24 laufen und über den 31.12.25 andauern). Und bei Ersteren dem Abrechungsquartal folgen. Wenn man im Ausgangsbeispiel (obwohl ein Abrechnungsquartal) 4 x die Inflationspauschale zahlt, muss man am Ende der Betreuung immer nachsehen, wie hat man es bei der ersten Zahlung gehandhabt. Ich gebe aber zu, meine vorgeschlagene Berechnung dient hauptsächlich dazu, den Überblick zu behalten.

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