Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz) vorgelegt.
Es ist die Schaffung eines § 94a ZVG geplant. Danach kann die zuständige Gemeinde ohne Nachweis irgendwelcher Voraussetzungen (!) und unabhängig von einer Beteiligtenstellung die gerichtliche Verwaltung des versteigerten Grundstücks beantragen. Die gerichtliche Verwaltung soll insbesondere bei Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebotes aufgehoben werden.