GbR als Veräußerin -Eintragungsantrag nach dem 01.01.24 -

  • Hallo,

    mit Urkunde vom 22.12.23 hat eine im Grundbuch eingetragene GbR die Gesellschaft aufgehoben und den Grundbesitz übertragen. Leider ist der Antrag erst am 03.01.24 beim GBA eingetragen. Die Übergangsvorschriften nach alten Recht greifen nur, wenn auch der Antrag vor dem 01.01.24 eingegangen ist.

    Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB können Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.

    Muss sich die Gesellschaft noch im Register eintragen lassen? Sie haben die Gesellschaft ja schon aufgehoben.....bin etwas ratlos:-(

  • Es besteht noch Uneinigkeit darüber, ob § 40 GBO anzuwenden sein soll, wenn die GbR den Grundbesitz abveräußert. Nur im Falle des § 712a BGB soll § 40 GBO Anwendung finden. Eine gute Übersicht über den Meinungsstand bietet der Aufsatz von Wilsch (Die grundbuch- verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG, MittBayNot 2023, 457). Ich kann den Aufsatz gern per Mail zur Verfügung stellen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Auch für die GbR i.L. besteht eine Registerpflicht, wenn sie noch am Rechtsverkehr teilnimmt
    (hier: ihr Grundstück auflässt). Die Vertretungsverhältnisse (wer ist Liquidator?) ergeben sich nicht mehr aus dem Grundbuch,
    da die Eintragung der Gesellschafter nach § 47 GBO a.F. ihre Wirkung verloren hat.

    Also muss zumindest eine Eintragung der Gesellschaft im GsR erfolgen.
    Ob eine Voreintragung im Grundbuch nach Art. 229, § 21 EGBGB n.F. erfolgen muss
    oder ob diese nach § 40 GBO entbehrlich ist, wurde noch nicht entschieden.
    Ob evtl. der Vertretungsnachweis für Erklärungen, die bis zum 31.12.2023 erfolgten,
    durch Verweis auf die Gesellschafter-Eintragung im Grundbuch nach altem Recht geführt werden kann,
    wurde ebenfalls noch nicht entschieden.

    Es bleibt jedoch das Problem, dass bei fehlender Voreintragung im Grundbuch die Identität
    zwischen der GB-GbR und der eGbR nachgewiesen sein muss.
    Spätestens dann, wenn Sitz und Gesellschafter nicht überstimmen (vgl. § 736 ZPO n.F.),
    würde ich auf einer Voreintragung der eGbR im Grundbuch bestehen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    6 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (11. Januar 2024 um 15:18)

  • Ich habe nun den Fall, dass eine Ehegatten-GbR in einer Scheidungsfolgenvereinbarung das Grundstück auf die Ehefrau übertragt. In dem Aufsatz von Wilsch klingt an, dass er der Ansicht wäre, auf eine Registrierugn und Voreintragung zu verzichten. Ich bin mir nicht sicher- warum sollte ich einen Unterschied bei "normalen" GbRs und Ehegatten-GbRs machen. Hatte jemand schon einen solche Fall? Ich tendiere eigentlich eher dazu, zwischenzuverfügen...

  • Bei den Ausnahmen geht es um Fälle, in denen die GbR am 01.01.2024 nicht mehr als Eigentümerin existent ist, z.B. weil das Eigentum außerhalb des Grundbuchs infolge Anteilsübertragung auf einen der Gesellschafter übergegangen ist. Siehe z.B. Kramer, FGPrax 2023, 193, 196.

  • Wilsch läßt die Ausnahme aber auch bei der Ehegatten-GbR zu (Wilsch GBO, § 14. Das Grundbuchverfahren nach dem MoPeG Rn. 1, beck-online: "Durch die Registrierung von Ehegatten‐GbR kann kaum mehr Rechtssicherheit gewonnen werden, und auch die Legitimationsprüfung wird hierdurch nicht erleichtert"). Das Problem dabei ist, daß im normalen Anwendungsfall des § 40 GBO ein Nachweis nach § 35 GBO vorliegt, der sich bis zu einem eingetragenen Berechtigten zurückverfolgen läßt, für den ein Rechtsschein besteht. Bei der eGbR ist das nicht mehr so, weil der § 899a BGB eben weggefallen ist.

  • Naja, bei Wilsch (Seite 458) geht es ja schon um die Ehegatten-GbRs im Falle einer Scheidung... es wird aber auch erwähnt, dass es zwei Ansichten/Möglichkeiten für die Grundbuchpraxis gibt..

    Ich glaube, ich werde dem Notar jetzt einafch erst mal schreiben und gucken was kommt.

  • Auch Böttcher teilt nun diese Meinung, vgl. Böttcher ZNotP 2023, 333, 336:

    "...ergibt es wenig Sinn, diese (Ehegatten- GbRs) dem Registrierungszwang des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB zu unterwerfen...würde zu massiven Verzögerungen bzw. beachtlichen Verfahrensblockaden führen."

  • Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, "normale" GbRs und Ehegatten-GbRs bzw. Familien-GbRs unterschiedlich zu behandeln. GbR ist GbR, der Gesetzgeber hat es so geregelt und eine Ausnahme hat er hierfür nicht statuiert. Damit ist die Sache entschieden.

    Man sollte sich dafür hüten, jetzt schon wieder auf den Irrweg zu verfallen, dieses und jenes als Ausnahme ansehen zu wollen, nur weil man diese Ausnahmen für "sinnvoll" hält. Genauso hat man es nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR gehandhabt und die fatalen grundbuchrechtlichen Konsequenzen solltem jedem noch allgegenwärtig sein.

    Außerdem: Wer sagt denn, dass nicht auch ein Ehegatte (bei der Ehegatten-GbR) oder ein Familienmitglied (bei der Familien-GbR) seinen Gesellschaftsanteil übertragen haben kann? Wo soll hier also "vollständige Klarheit" über den Gesellschafterbestand herkommen. Es geht dabei nicht um Erkenntnisse, sondern um bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten.

  • Ich sehe Ausnahmen in diesem Fall ebenfalls kritisch.
    Die Ehegatten haben sich bei der Eintragung bewusst für die Gründung einer BGB-Gesellschaft entschieden,
    weil sie deren Vorteile in Anspruch nehmen wollten.
    Daher müssen Sie nun auch mit den Nachteilen leben, die damit verbunden sind,
    Gesellschafter einer GbR mit Grundbesitz zu sein.
    Für "Rosinenpickerei" steht das Grundbuchamt nicht zur Verfügung.

    Im Übrigen ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor geraumer Zeit angekündigt worden (vgl. "Mauracher Entwurf").
    Es gab also genügend Gelegenheit, vorher zu reagieren.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Dass der Anteil im Wege der Auseinandersetzung an den neuen Lebensabschnittspartner des verbliebenen Gesellschafters oder an das Kind übertragen wird, ist doch aber auch gar nicht so selten.

  • Hätte man das GbR-Register - anstelle des "bescheuerten" ERVGBG - schon vor 15 Jahren eingeführt, wären alle Anfangsschwierigkeiten bereits überwunden und alles hätte sich bereits leicht und locker eingespielt.

    Aber man hat den Schuss ja nicht hören wollen.

    Jetzt gehen die Diskussionen unter anderen Vorzeichen wieder von vorne los.

  • Mich interessiert mal die Meinung der Grundbuchrechtspfleger zu folgendem Fall aus dem Registergericht:

    eGbR wird neu beim Registergericht angemeldet mit dem Sitz in L. Nachrichtlich wird dazu noch mitgeteilt, dass die Gesellschaft bereits vor dem 31.12.2023 bestand und bisher unter dem gleichen Namen ihren Sitz in B. hatte. Sie handelt mit Grundstücken.

    Eingetragen wird in das Gesellschaftsregister nur die eGbR mit Sitz in L. Sofern die Gesellschaft bereits im Grundbuch mit dem Sitz in B. eingetragen ist, würde doch das Grundbuchamt ein Problem damit haben, sobald die ersten Anträge gestellt werden. Genügt dann eine Identitätserklärung der Gesellschafter, dass es sich um die selbe Gesellschaft handelt? Und muss diese in notariell beglaubigter oder in notariell beurkundeter Form beim GBA eingereicht werden?

    Oder muss die eGbR sich zunächst in B. in das Gesellschaftsregister eintragen lassen und dann eine Sitzverlegung nach L. anmelden und eintragen lassen?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Die Identitätserklärung aller im GB eingetragenen Gesellschafter der GbR in notariell beglaubigter Form genügt m. E. auch hier. Weitere Ermittlungen soll das GBA nicht anstellen.

    Eine Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister in B. dürfte im übrigen abzulehnen sein, wenn es dort gar keinen Sitz mehr gibt.

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