Hallo,
in einer Vorlage zur Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldner heisst es u.a. :
Der Schuldner verpflichtet sich, die derzeit bestehende Gesamtforderung nebst Zinsen und Kosten in monatlichen Raten a 250,00 €, jeweils fällig am Monatsersten, erstmals am xx.xx.xxxx, zahlbar auf das Konto XXX IBAN xxxxx unter Angabe des Verwendungszwecks „xxxx“ auszugleichen.
Der Schuldner erkennt an, dass die anerkannte und titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung daher auch nach § 850 f Abs. 2 ZPO durchgeführt werden kann.
Reicht die o.g. Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Schuldners in der Ratenzahlungsvereinbarung aus, um die Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. 302 InsO ohne weitere ausführlicherer Begründung anzumelden?
Freue mich über deine Meinung hierzu.
Grüße