• Hallo,

    in einer Vorlage zur Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldner heisst es u.a. :

    Der Schuldner verpflichtet sich, die derzeit bestehende Gesamtforderung nebst Zinsen und Kosten in monatlichen Raten a 250,00 €, jeweils fällig am Monatsersten, erstmals am xx.xx.xxxx, zahlbar auf das Konto XXX IBAN xxxxx unter Angabe des Verwendungszwecks „xxxx“ auszugleichen.

    Der Schuldner erkennt an, dass die anerkannte und titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung daher auch nach § 850 f Abs. 2 ZPO durchgeführt werden kann.

    Reicht die o.g. Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Schuldners in der Ratenzahlungsvereinbarung aus, um die Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. 302 InsO ohne weitere ausführlicherer Begründung anzumelden?

    Freue mich über deine Meinung hierzu.

    Grüße

  • AGB-mäßig geht dies nicht s. LFdC unter Verweis auf die BGH-Entscheidung;

    allerdings für "privat-urkunden" bejahend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2013 – I-7 U 198/11 –, juris (wenn auch umstr. !; vgl. k

    Schmidt: Schuldrecht und Insolvenzrecht: Unwirksamkeit des Ver­zichts auf Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGBJuS 2016, 167

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Reicht die o.g. Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Schuldners in der Ratenzahlungsvereinbarung aus, um die Forderung im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. 302 InsO ohne weitere ausführlicherer Begründung anzumelden?

    Würde mir für die Glaubhaftmachung defintiv ausreichen.

  • Das reicht nicht. Es werden entgegen § 174 Abs. 2 InsO keine "Tatsachen" vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Hierzu gehört zumindest die Angabe, woraus sich die vbuH ergeben soll. Das ist aus der Anmeldung im Ausgangsthread gerade nicht erkennbar, sondern nur, dass der Schuldner einen Rechtsbegriff bestätigt.

    Eine andere Frage ist dann, auf welchem Weg der Gläubiger bei Bestreiten eine Feststellung zur Tabelle erreichen kann und wie der Schuldner sich gegen die Feststellung wehren kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Meine Anregung: tatsächliche Verständigung zu Papier brinen mit individuellen Kalender-Daten und einer Bestätigung zu dem Standardvorwurf zur Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit bei Vertragsschluß - wie bei der tatsächlichen Verständigung im Steuerstreit - das ergebnis ergibt sich dann aus dem Gesetz

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