Vergütung im Verwaltungsweg

  • Zum HK-BuR: der ist (zusammen mit dem Bienwald-Kommentar und zahlreichen betreuungsrechtlichen Fachbüchern) im Juris-Modul Betreuungsrecht enthalten. Genau das sollte doch eigentlich bei den Betreuungsgerichten vorhanden sein (anstelle zB des Moduls Familienrecht).

    Im hiesigen Bundesland hat jeder Zugriff auf die gleichen Online-Kommentare (Beck und Juris), egal in welcher Abteilung er tätig ist.

  • Zu den Bemerkungen zu § 4 JVEG nochmal für alle, die keinen Zugang zum HKBUR haben, hier die Rn 176 zu § 292 FamFG:

    „Aus der Verweisung auf das JVEG folgt nicht, dass damit das gerichtl Festsetzungsverf nach § 4 JVEG eröffnet ist (Keidel/Engelhardt § 168 FamFG aF Rn 4, unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1999, 1590 zu § 56g FGG). Vielmehr ist die Festsetzung durch das G abschließend in § 292 FamFG geregelt (vgl BayObLG BtPrax 1999, 195 = FamRZ 1999, 1590; OLG Dresden Rpfleger 2010, 588; Bienwald/Bienwald BtR § 168 FamFGaF Rn 17).“

  • Sind wirklich überall die Rechtspflegerkollegen mit den Auszahlungen beschäftigt? luisamariexx hatte in ihrem Thread leider nicht weiter erläutert wie das Ganze bei ihr ausgegangen ist.

    Es ist ein paar Jahre her, dass ich Betreuungssachen gemacht habe.
    Aber damals erfolgte bei uns die Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse im einfachen Verwaltungsweg durch den mittleren Dienst.

    (Grundlage dafür habe ich leider nicht mehr präsent.)

  • Bei uns setzt auch der Rpfl fest und weist dann die Zahlung über ein weiteres Programm an.

    Die Verlagerung auf dien UdG des mittleren Dienstes sehe ich mehr als kritisch. Bei der Umsetzung der eAkte im hiesigen BL sind für Entscheider nur wenige Änderungen in Kauf zu nehmen (ich nehme hier die Auszahlung von Vergütungen aus der Staatskasse mal raus, die ist aktuell eine Katastrophe).

    Für den UdG wird jedoch die Umstellung heftiger. Jeder Posteingang inkl. Zustellnachweise und Zahlungsanzeigen, jede Verfügung des Entscheiders ist mit entsprechenden Metadaten noch zu versehen und dann in der eAkte abzulegen. Bislang war z.B. die Abheftung von 3 Zustellnachweisen in einer Akte in wenigen Augenblicken erledigt. Künftig muss jede ZU gesondert behandelt werden. Der Zeitverlust wird sich gerade am Anfang extrem zeigen.


    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Bei uns machen wir es so, dass beim ersten Vergütungsantrag der Rechtspfleger entscheidet.

    Wenn keine Festsetzung beantragt ist, wird einfach angewiesen. Wenn die Festsetzung beantragt ist, setzen wir fest und in den Beschluss kommt ein Zusatz, dass für zukünftige Vergütungsanträge, solange sich die Vergütung nach den Kriterien dieser Festsetzung richtet und sachlich und rechnerisch korrekt ist, im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren angewiesen wird. Diese Beschlüsse gehen auch an den Bezi und absprachegemäß kommt dann ein Rechtsmittelverzicht, aus dem sich ergibt, dass sich das auch auf zukünftige Festsetzungen im Verwaltungsverfahren bezieht, solange sich die Festsetzungskriterien nicht ändern.

  • Doro: Und nach der ersten Festsetzung durch den Rechtspfleger zahlt der mittlere Dienst aus? Genauso was schwebt mir nämlich auch vor, einmal Vorprüfung durch den Rechtspfleger und solange das im Verfahren alles ohne Änderungen läuft alle weiteren Auszahlungen durch den mittleren Dienst.

    Sorry Grottenolm, aber nur weil es in der E-Akte für die Serviceeinheiten auch schwieriger wird sollten wir uns das als Rechtspfleger nicht aufhalsen lassen. Ich denke da müssen wir auch einfach die Zuständigkeiten trennen. Ich bin sonst auch dabei gerade wenn es um die RAST geht oder um ordentliche Verfügungen dass wir da auch mal an den mittleren Dienst denken sollten, aber irgendwo müssen wir auch auf uns schauen. Ich denke nicht nur in Sachsen besteht ein Mangel an Rechtspflegern, ich habe noch nie erlebt dass die Richter uns irgendwas abnehmen weil wir es schwer haben. Und die E-Akte bringt für keine Laufbahn irgendwelche Effizienzgewinne, hab ich jedenfalls noch nicht feststellen können.

  • Zu den Bemerkungen zu § 4 JVEG nochmal für alle, die keinen Zugang zum HKBUR haben, hier die Rn 176 zu § 292 FamFG:

    „Aus der Verweisung auf das JVEG folgt nicht, dass damit das gerichtl Festsetzungsverf nach § 4 JVEG eröffnet ist (Keidel/Engelhardt § 168 FamFG aF Rn 4, unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1999, 1590 zu § 56g FGG). Vielmehr ist die Festsetzung durch das G abschließend in § 292 FamFG geregelt (vgl BayObLG BtPrax 1999, 195 = FamRZ 1999, 1590; OLG Dresden Rpfleger 2010, 588; Bienwald/Bienwald BtR § 168 FamFGaF Rn 17).“

    Nach nochmaliger Recherche unterstütze ich das oben Gesagte und revidiere mein Post in #20 zum Verweis nach § 4 JVEG (Vermerk gemacht). Die in seiner jetzigen Form bestehenden Vorschrift war der frühere § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG und damit die aufgestellten Grundsätze der damaligen Rechtsprechung vollends übertragbar.

    Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Zahlbarmachung im vereinfachten Verfahren bleibe ich aber bei meiner Auffassung, dass es der nach dem Geschäftsordnungsplan bestimmte Beamte/Beschäftigte des Gerichts im Sinne des Verwaltungsaktes ist und in jedem Fall weder der UdG noch der Rechtspfleger hierfür zuständig ist (auch wenn der damit mit betraute Beamte/Beschäftigte vielleicht auch das ist).

    Damit ist kein Beschluss notwendig, keine Anhörung etc., sondern lediglich die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Landesrecht (Feststellung, sachlich, rechnerisch richtig, Auszahlung nach dem "4-Augen-Prinzip") zur Zahlbarmachung zu erfüllen.

  • -> Wiesenblume: die Aktenordnungen der einzelnen Bundesländer müssten auch noch ergänzt werden. Es fehlt derzeit sowohl der Registrierbescheid als auch der Einstufungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG. Und es sollte verpflichtend sein. Am Besten durch eine Übermittlungspflicht derjenigen Stellen, die die o.g.Bescheide erlassen.

    Die Übermittlungspflicht wäre traumhaft, das klappt ja manchmal schon im eigenen Haus nicht.


  • Man kann den Betreuern nur immer wieder den Unterschied verdeutlichen und sei es durch wiederholte Nachfragen zu Anträgen, ob denn wirklich eine förmliche Festsetzung gewünscht wird. Möglicherweise hängt es auch an der von beruflich tätigen Betreuern verwendeten Software, die die Festsetzung vielleicht standardmäßig ausgibt.

    Das habe ich auch wiederholt den Ansprechpartnern bei den bekannteren Software-Anbietern versucht zu erklären (namentlich BdB-at work, Butler, Plesoft).

    Guten Morgen, zumindest bei "at Work" ist es schon lange nicht mehr in den Vorlagen.

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