Zustellung von Schriftstücke per Paketversand

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe eine Auslandszustellung aus Polen zu veranlassen. Da die Unterlagen, die zugestellt werden soll, sehr umfangreich sind, haben diese nicht in einem Umschlag gepasst und mussten per Paket versendet werden. Das Paket konnte nicht zugestellt werden und wurde nicht binnen der Aufbewahrungsfrist bei der Post abgeholt. Die Anschrift ist korrekt. Ich musste schon viele Schreiben an die Empfängerin senden.

    Welche Möglichkeiten habe ich noch, damit die Zustellung erfolgreich durchgeführt werden kann? Per Gerichtsvollzieher oder Wachtmeister?

    Oder gilt die Zustellung als wirksam erfüllt, da sie binnen der 7 Tage Zeit gehabt hätte die Unterlagen abzuholen?

    Hattet ihr schon einen solchen Fall?

  • Lade ihn ins Büro, dass er es sich persönlich bei dir abholt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nein. Dann ist Feierabend. Ich muss nicht auf Teufel komm raus versuchen die Sachen an den Mann zu bringen. Er hatte die Aufforderung der Post, das Paket abzuholen und du lädst ihn ins Büro. Aber du musst also mit reinschreiben, dass wenn er die Sachen nicht holt, die Rechtsfolgen eintreten können. Dann würde ich die Sachen zurückschicken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Ich versuche halt immer, eine (wirksame) Zustellung hinzubekommen.

    Im vorliegenden Fall hätte ich wahrscheinlich gar keine Postzustellung versucht, sondern den Empfänger direkt geladen. Und dann, für den Fall des Nichterscheinens, den Gerichtsvollzieher hingeschickt.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ersatzzustellung nach § 181 ZPO :

    Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung der Betroffene schriftlich in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise zu informieren. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

    Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

  • Das ist doch in den Vorschriften geregelt, ob das eine wirksame Zustellung war oder nicht. War sie es, hast du nichts weiter zu veranlassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bloße Benachrichtigung über ein abzuholendes Paket ist eher keine Benachrichtigung über eine abzuholende Zustellung. Schau Dir also an, wie die Benachrichtigung genau war. Wahrscheinlich war sie nicht ausreichend. Und dann musst Du eben nachlegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Meine Geschichte geht weiter. Der GV hat die Zustellung abgelehnt, da sämtliche Schriftstücke auf polnisch sind und er sie nicht versteht.

    Meine Verwaltung lehnt jedoch die Zustellung per Wachtmeister ab (interne Gründe).

    Nun habe ich 2 Möglichkeiten:

    a) Alles zurück an das ersuchende Gericht mit Hinweis, dass Zustellung nicht geklappt hat, Partei aber geladen war und die Möglichkeit hatte sich alles abzuholen

    b) die 300 Seiten in 5-6 Einzelzustellungen splitten und dann per normaler ZU versenden. Ist das überhaupt gestattet? Problem ist jedoch wohl auch, dass der Briefkasten mittlerweile überfüllt ist und die Post daher gar keine Briefe mehr in den Briefkasten einwerfen kann.

    Hat noch jemand Ideen? Ich tendiere zu a).

  • Problem ist jedoch wohl auch, dass der Briefkasten mittlerweile überfüllt ist und die Post daher gar keine Briefe mehr in den Briefkasten einwerfen kann.


    Hier sehe ich schon das Problem, dass - wenn dies amtsbekannt ist - der Briefkasten wohl überhaupt nicht mehr als Vorrichtung im Sinne von § 180 ZPO angesehen werden kann und Zustellungen an diesem Ort nur im Verfahren nach § 181 ZPO (also mit Anheftung der Nachricht an die Tür) erfolgen können.

  • Ich würde die Schriftstücke in einen Karton packen (lassen), obendrauf den gelben Umschlag mit Anschreiben und Zustellungsurkunde draufkleben. Soll die Post durch Niederlegung gem. § 181 ZPO zustellen, wenn der Empfänger nicht angetroffen werden kann und die Sendung nicht in den Briefkasten passt. Alternativ: das Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher suchen. Eine Übersetzung ist jedenfalls nicht erforderlich bei Zustellungen aus Polen nach der europäische Zustellungsverordnung..

  • Die Zustellung ist in der ZPO ausführlich geregelt. Sofern eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgt, sollten die in § 181 ZPO genannten Regeln eingehalten werden.

    Der Empfänger ist durch eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung zu informieren. Dies kann durch einen Brief („in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise“) oder, wenn das nicht möglich ist, durch anheften einer Nachricht an der Tür der Wohnung erfolgen.

    Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

    Einfach nur alles an das ersuchende Gericht zurück zu senden, mit dem Hinweis, dass Zustellung nicht geklappt hat, geht nur, wenn die Regeln auch eingehalten wurden.

  • ... Der GV hat die Zustellung abgelehnt, da sämtliche Schriftstücke auf polnisch sind und er sie nicht versteht.

    Meine Verwaltung lehnt jedoch die Zustellung per Wachtmeister ab (interne Gründe).

    ...

    Gewagte Haltung.

    Noch gewagtere Haltung.

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  • Da das Gericht nicht weiß, wie die Post konkret die Zustellung durchführt, liegt das bei der Post.

    Da Niederlegung früher die Standardzustellung war (Einlegung gab es noch nicht), könnte ich mich daran erinnern, wenn wir da Vordrucke neben der ZU beigefügt hätten. Kann ich aber nicht.

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  • Ich denke, dass das schon geht. Die Frage wäre, inwiefern die höheren Kosten zum Soll gestellt werden können.

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