Das Kammergericht (B.v. 12.1.2024 - 1 Ws 122/23) überrascht mich mit einer Entscheidung. Demnach genügt zum Vollmachtnachweis nicht der elektronisch übermittelte Scan einer Vollmachtsurkunde. Im konkreten Fall ging es um die zugleich erteilte Geldempfangsvollmacht (in einer Strafsache). Zwar trifft es zu, dass die Übermittlung ja nur durch den Rechtsanwalt mit dessen elektronischer Signatur erfolgt, für die Wirksamkeit der Vollmacht es aber auf seinen Mandanten ankommt. Ich wäre aber nie auf die Idee gekommen, zusätzlich zu einem elektronisch übermittelten Antrag nun noch Papierbelege anzufordern.
Das KG beruft sich auf den Wortlaut des § 80 ZPO, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Akten zu reichen ist. Daher meine Frage: Ist das überall außer an meinem Gericht Standard?