Vergütungsbeschluss nach § 11 RVG, Geltendmachung Prozessunfähigkeit

  • Hallo,

    gegen die Partei wurde die Vergütung des Anwalts nach § 11 RVG festgesetzt, der Beschluss ist bereits rechtskräftig.

    Der Sohn der Partei macht nunmehr einen Tage nach Rechtskraft des VfB die Aussetzung des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit seiner Mutter (Partei) geltend. Sie habe einen Hirnschlag erlitten.

    Ein Betreuungsverfahren ist nicht anhängig.

    Wie gehe ich mit dem Antrag um? Werte ich den Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss?

  • eine Beschwerde ist es aber auch nicht, es sei denn der Sohn kann dir eine (vorher ausgestellte) Vollmacht vorlegen

    Als Beschwerde zu behandeln wäre das Vorbringen des Sohnes, wenn dieser bestätigt, dass er Beschwerde (namens der Mutter) einlegen will.
    Ob die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegt, ist wieder eine andere Sache.

  • M. E. reicht es aus, von dem Sohn erst einmal die Vorlage der Vollmacht anzufordern, wie Queen in #4 bereits geschrieben hat (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 88 Abs. 2 ZPO). Denn irgendeine inhaltliche Stellungnahme (m. E. gehört dazu allein schon die Angabe, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen) dürfte schon aus Gründen des Datenschutzes der betroffenen Partei solange nicht angezeigt sein.

    Wird eine solche Vollmacht dann tatsächlich vorgelegt, reicht m. E. wiederum der Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit der Unzulässigkeit/Unmöglichkeit der beantragten "Aussetzung" des Verfahrens aus, ggf. verbunden mit dem Hinweis, sich daher an den Gläubiger zu wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Auch im Wege der Auslegung kann man hier (zumindest derzeit) m. E. nicht zu einer Beschwerde kommen, da die Auslegung immer im wohlverstandenen Interesse der Partei zu erfolgen hat und ein bereits unzulässiges Rechtsmittel dem entgegensteht. Da müßte m. E. schon mehr vorgetragen werden, um das dann als (möglicherweise zulässiges) Rechtsmittel auszulegen, was letztlich im Ergebnis wohl auch der Überlegung von Frog in #2 entspricht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich würde erstmal den Sohn als Bevollmächtigten zurückweisen, § 79 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum willst du abhelfen? Liegt die Vollmacht in Urschrift mittlerweile vor?

    Wenn das ausgelegt werden muss, würde ich nachfragen. Die Rechtsmittelbelehrung ist eindeutig, so dass man eigentlich gar nicht auslegen müsste.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • War die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingelegt?

    Ich meine....das Ganze ist doch dubios....oben redest Du von einem Sohn - jetzt geht es plötzlich um eine Tochter - alle "Anträge" immer erst nach Ablauf von Fristen. Hört sich irgendwie nach Verzögerungstaktik der Schuldnerin an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!