Erbscheinsantrag - dann Ausschlagung

  • Guten Tag,

    ich brauch mal ein paar Praxistipps:

    Vater verstirbt, Mutter beantragt 5 Wochen später den Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge für sich und die gemeinsamen 2 Kinder.

    Vollmachten legt die Mutter nicht vor, ich übersende den Kindern den Erbscheinantrag zum rechtlichen Gehör.

    Beide Kinder schlagen für sich und für ihre minderjährigen Abkömmlinge die Erbschaft beim Notar aus. Es wird angegeben, dass sie erstmals von der Berufung als Erben, mit der Übersendung des Erbscheinantrages, erfuhren.

    a) Wenn es so wäre, wäre es fristgerecht. ---> da habe ich auch kein Problem

    b) Wenn sie es aber nicht so ist (und das vermute ich) ---> wie gehe ich jetzt praktisch damit um? Ich vermute, dass die Kinder rund um den Todestag vom Ableben des Vaters erfahren haben. Die Mutter bezeichnete das Verhältnis zu den Kindern bei mir im Beurkundungstermin als gut, daran erinnere ich mich genau.

    Ich habe jetzt erstmal die Mutter angeschrieben, sie möge mir mitteilen, wann und wie die Kinder vom Tod des Vaters erfahren haben (genaues Datum soll mitgeteilt werden).

  • Dass man vom Ableben weiß heißt noch nicht, dass man von der Erbschaft weiß. Vermutlich gingen die Kinder davon aus, dass die Ehefrau/Mutter Alleinerbin wird ("wir hatten da mal was geschrieben").


    Bitte schonmal Termin zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung terminieren (wenn die Kinder und die Ehefrau erfahren, dass aufgrund der Ausschlagungen nun die Geschwister des Erblassers erben, und nicht etwa die Ehefrau allein) :teufel:.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom, dann hätten aber die Kinder anfechten müssen und nicht ausschlagen und das hätte ja der Notar explizit abfragen können, wann sie vom Tod des Vaters erfahren haben.

    Einfach eine Ausschlagung der direkten gesetzlichen Erben zu beurkunden ohne die genauen Daten und Umstände abzufragen, gerade wenn die Erbausschlagung verfristet sein könnte, finde ich nicht okay!

  • tom, dann hätten aber die Kinder anfechten müssen und nicht ausschlagen und das hätte ja der Notar explizit abfragen können, wann sie vom Tod des Vaters erfahren haben.

    Einfach eine Ausschlagung der direkten gesetzlichen Erben zu beurkunden ohne die genauen Daten und Umstände abzufragen, gerade wenn die Erbausschlagung verfristet sein könnte, finde ich nicht okay!

    Hat er doch. "Ich habe am ... erfahren" - wie gesagt, das Sterbedatum ist nicht zwingend auch das Datum, an dem die Ausschlagungsfrist zu laufend beginnt.

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  • Achso? Mit dem Bekanntwerden des Todes des Erblassers bei den gesetzlichen Erben beginnt deren Erbausschlagungsfrist nicht zu laufen? Ich gehe davon aus, dass Sie am Todestag erfahren haben, dass ihr Vater verstorben ist.

  • Siehe Gesetzestext § 1944 BGB: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis ...."

    Dass der Vater gestorben ist, werden sie vielleicht mitbekommen haben, aber wie Tom schon geschrieben hat, heißt das nicht, dass sie wussten von ihrer Erbenstellung bzw. dem Grund der Berufung Kenntnis hatten.

  • Kenntnis vom Tod reicht natürlich nicht. Es muss Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung bestanden haben. Auch wenn die erforderliche Rechtskenntnis fehlte, hatte die Frist noch nicht zu laufen begonnen. Insofern ist dann eben auch keine Anfechtung nötig.

  • Ich glaube, mit Anfechtung meint Tom in #2 die Anfechtung der Ausschlagung, denn: Wird die Ehefrau durch Ausschlagung der Abkömmlinge Alleinerbin, wenn Erben 2. Ordnung vorhanden sind? Mitnichten! (Schönes Wortspiel, nicht wahr?)

  • Ich glaube, mit Anfechtung meint Tom in #2 die Anfechtung der Ausschlagung, denn: Wird die Ehefrau durch Ausschlagung der Abkömmlinge Alleinerbin, wenn Erben 2. Ordnung vorhanden sind? Mitnichten! (Schönes Wortspiel, nicht wahr?)

    Vollkommen richtig, ich bezog mich aber auf Beitrag #3, in dem gefragt wurde, ob die Kinder statt einfach auszuschlagen nicht (die Annahme der Erbschaft) hätten anfechten müssen.

    Genau so war es gemeint.

    Sehr schönes Wortspiel :)

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  • Der Irrtum über die Person des infolge Ausschlagung Nächstberufenen ist allerdings kein Anfechtungsgrund.

    Hat auch keiner behauptet - nur dass man sich schonmal drauf einstellen muss, dass das bestimmt kommt (wenn der Erblasser Geschwister hatte - wenn nicht, und wenn die Eltern auch nicht mehr leben, würde es natürlich funktionieren, wenn die Ausschlagung wirksam ist).

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  • Achso? Mit dem Bekanntwerden des Todes des Erblassers bei den gesetzlichen Erben beginnt deren Erbausschlagungsfrist nicht zu laufen? Ich gehe davon aus, dass Sie am Todestag erfahren haben, dass ihr Vater verstorben ist.

    Die gesetzliche Regelung für den Beginn der Ausschlagungsfrist zu kennen, oder danach zu suchen und zu lesen, ist für einen potentiellen Erben nicht vorausgesetzt. Für das Gericht schon. Insofern verstehe ich auch immer mehr, wenn Erben davon ausgehen, es würde z.B. eine Ausschlagungsfrist erst dann laufen, wenn man vom Gericht über das Erbe benachrichtigt wurde. Oder dass das Gericht sich immer irgendwie an die Erben wenden und diese um Annahme fragen würde.

    Warum sollen in solchen Fällen unbedarfte Erben das wissen, was das Nachlassgericht schon nicht weiß?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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