Grundstück in der Masse?

  • IK-Verfahren ist eröffnet. Schuldner S hat lange vor Eröffnung sein Grundstück an den Käufer K verkauft, zugunsten von K ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Kaufpreis wurde nie bezahlt, da S die zugesicherte Lastenfreistellung nicht erfüllen kann. K will nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.


    Frage: Ist diese Grundstück Massebestandteil im Verfahren des S? Hierbei interessiert dann insbesondere, wer die Kosten des Grundstücks tragen muss (steht leer, muss beheizt werden).?

  • 1) ja, denn S ist Eigentümer

    2) der Eigentümer, da der Übergang von Lasten, Gefahr etc. typischerweise nicht vor Kaufpreisfälligkeit erfolgt - die ist mangels Lanstenfreistellung noch nicht eingetreten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Schuldner ist Eigentümer. Also ist das Grundstück auch Insolvenzmasse. Normalerweise enthalten Kaufverträge über Grundstücke Regelungen dazu, ab wann der Käufer für die Kosten des Grundstücks aufkommen muss.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hat denn das Grundstück für die Masse einen Wert oder unterliegt der Kaufpreis vollständig den Absonderungsrechten der Gläubiger?
    In diesem Fall das Grundstück freigeben, mögen sich andere damit rumschlagen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs Bist Du sicher, dass der IV sich durch Freigabe einfach dem Problem entziehen kann?

    Ggfls. müsste er den dinglichen Anspruch erfüllen, den schuldrechtlichen ablehnen....?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • müsste er den dinglichen Anspruch erfüllen, die schuldrechtliche [Forderung] ablehnen?

    Das ist doch auch sonst so.
    Den schuldrechtlichen Anspruch muss der Gläubiger gegebenenfalls für den Ausfall zur Tabelle anmelden. Aus den dinglichen Rechten darf er sich abgesondert befriedigen. Nur dass es sich hier eben nicht um eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung, sondern um einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums handelt.

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  • Zwar nicht bis zum Ende ausdiskutiert, aber schon einmal angesprochen in IX ZB 39/05 Rn.11, die Frage, ob § 106 InsO einen Aussonderungsanspruch verschafft.

    Die geleaste Motorjacht würde ich dann lieber dem Eigentümer zurück- als als an den Schuldner frei-geben. Schon wegen der künftigen Prämien für die Haftpflichtversicherung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hintergrund hier ist, dass bei der bereits in die Wege geleiteten ZV (Grundpfandgläubiger) ein Übererlös zu erwarten ist. Der steht wohl - wie ich an anderer Stelle in diesem Forum lernen durfte - dem Vormerkungsberechtigten zu. Die Motivation des IV, das Grundstück in der Masse zu halten, geht also gen Null.

    In welcher Höhe hat denn der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch bei der Verteilung des Versteigerungserlöses? Muss er den beziffern?

    Und: Immerhin hat er den Kaufpreis nicht bezahlt (und will das auch weiterhin nicht tun). Wie geschildert kann der IV sich auch nicht von dem Kaufvertrag lösen (§ 106 InsO). Am Ende erhielte der Vormerkungsberechtigte einen Übererlös ohne Gegenleistung? Könnte man da nicht eine schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe (ungerechtfertigte Bereicherung) des IV sehen?

  • Ich hatte ja beschrieben, dass S die zugesicherte Lastenfreiheit nicht herbeiführen konnte. Daher ist der Kaufpreisanspruch nicht fällig geworden. Mir fällt daher kein Grund ein, aus dem der IV vom KV zurücktreten könnte.

  • Man könnte es schon probieren, mit einer Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung und dem Hinweis, dass eine Lastenfreistellung endgültig unmöglich sein wird, der Kaufvertrag daher nie erfüllt werden wird und daher das Beharren auf der AV sich als Rechtsmissbrauch darstellt.

    Dass das zu Folgeproblemen führt (Rückzahlung eines etwaigen Entgelts für die AV, Schadensersatz ...) und natürlich wesentlich länger dauert als die schon laufende ZV (und deswegen sinnlos ist), ist klar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Abwicklung von Grundpfandrechten ist im Insolvenzverfahren doch tägliches Brot. Das sollte doch Routine sein.

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  • Die Abwicklung von Grundpfandrechten ist im Insolvenzverfahren doch tägliches Brot. Das sollte doch Routine sein.

    Den vereinbarten Kaufpreis bekommt der IV aber dennoch nur, wenn er das Grundstück lastenfrei übereignen kann. Wenn dafür kein Geld da ist und der Grundpfandgläubiger versteigert, klappt das nicht.

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