Testament mit Bedingung

  • Schuldner S, Insolvenzverfahren ist eröffnet (natürliche Person). S. erbt im eröffneten Verfahren von seiner Erbtante E. S hat nicht ausgeschlagen. In dem Testament, das ihn zum Alleinerben einsetzt, steht folgende Klausel:


    • Die Erbeinsetzung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem S. in Bezug auf sein Insolvenzverfahren rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.


    Ist eine solche Bedingung zulässig und falls ja: Wie weiter vorgehen? Restschuldbefreiung kann erst frühestens in zwei Jahren erlangt werden. Wäre es sinnvoll, das Verfahren so lange offen zu halten, um dann die Restschuldbefreiung abzuwarten, um dann die Erbschaft (die durchaus werthaltig ist) zu vereinnahmen?

  • Weshalb sollte eine solche Bedingung nicht zulässig sein?

    Für die Auslegung gibt es zwei Möglichkeiten:

    Entweder ist S völlig aus dem Spiel, weil die Bedingung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten war (die Erbtante wird bei Testamentserrichtung kaum gewusst haben, wann sie versterben wird). In diesem Fall tritt entweder gesetzliche Erbfolge ein oder es erbt die Person, die letztwillig für den Fall des Nichteintritts der Bedingung als Erben vorgesehen ist.

    Oder S ist für Fall des Eintritts der Bedingung Nacherbe (mit Vorerbschaft der testamentarischen Ersatzperson bzw. der gesetzlichen Erben).

    In beiden Fällen geht die Insolvenzmasse leer aus.

  • um dann die Erbschaft (die durchaus werthaltig ist) zu vereinnahmen

    Die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ist auch im Insolvenzverfahren ein höchstpersönliches Recht, über das allein der Schuldner verfügen kann. Ein Kollege hat es mal so auf den Punkt gebracht: "Wen kann der Schuldner weniger leiden. Seinen Insolvenzverwalter oder die Person, die statt ihm erbt."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wäre es sinnvoll, das Verfahren so lange offen zu halten, um dann die Restschuldbefreiung abzuwarten, um dann die Erbschaft (die durchaus werthaltig ist) zu vereinnahmen?

    Ist vermutlich die einzige Möglichkeit. :gruebel:

    Das wird nichts nützten. Denn die von der Erblasserin gesetzte Bedingung ist natürlich dahin zu interpretieren, dass die Insolvenzmasse in keiner Weise an ihrem Nachlass partizipieren soll. Alles andere würde die Intention der Erblasserin durchkreuzen.

  • wie Cromwell: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse (§ 300a InsO). Abwarten wird daher nichts bringen.

    Im Übrigen würde ich die aufschiebende Bedingung so interpretieren, dass der Erbtante das laufende Insolvenzverfahren bekannt war. Er sollte also das Erbe erst nach dessen Abschluss erhalten. Den Fall, dass sie selbst vor der Restschudbefreiung stirbt, hat sie dabei bewusst geregelt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das wird nichts nützten. Denn die von der Erblasserin gesetzte Bedingung ist natürlich dahin zu interpretieren, dass die Insolvenzmasse in keiner Weise an ihrem Nachlass partizipieren soll. Alles andere würde die Intention der Erblasserin durchkreuzen.

    So sehe ich das auch bzw. ähnlich. Die Gläubiger des S. sollen aus dem Erbe nichts erhalten. Entsprechend kann man weder das Verfahren noch offen halten und die RSB abwarten noch eine NTV bezüglich des zu erwartenden Erbes bei Erteilung der RSB beantragen.


    Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (29. Februar 2024 um 13:25) aus folgendem Grund: Zeitablaufüberlegung

  • Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    In Insolvenzverfahren, die vor dem 17.09.2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist 6 Jahre. Das ändert aber nichts an deinen überzeugenden Schlussfolgerungen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    In Insolvenzverfahren, die vor dem 17.09.2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist 6 Jahre. Das ändert aber nichts an deinen überzeugenden Schlussfolgerungen.

    burkinafaso nein, nicht so ganz, für Verfahren, die vor dem 30.09.2020 beantragt worden sind, dauert die Abtretungsfrist max. bis Juli 2025, gemäß der Staffel nach § 103k EGInsO. Da in dem besprochenen Verfahren die RSB lt. Fredstarter im Jahre 2026 erteilt werden könnte, wird es wohl im Laufe des Jahres 2023 eröffnet worden sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    In Insolvenzverfahren, die vor dem 17.09.2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist 6 Jahre. Das ändert aber nichts an deinen überzeugenden Schlussfolgerungen.

    burkinafaso nein, nicht so ganz, für Verfahren, die vor dem 30.09.2020 beantragt worden sind, dauert die Abtretungsfrist max. bis Juli 2025, gemäß der Staffel nach § 103k EGInsO. Da in dem besprochenen Verfahren die RSB lt. Fredstarter im Jahre 2026 erteilt werden könnte, wird es wohl im Laufe des Jahres 2023 eröffnet worden sein.

    Ich bin gerade schockiert, dass ich das gestern so komplett falsch geschrieben habe. Keine Ahnung was ich da gedacht habe.

    Wenn das Verfahren vor dem 17.12.2019 beantragt wurde und erst 2020 eröffnet wurde, kann aber erst 2026 regulär über die RSB entschieden werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass das so ist, ist aber eher gering.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das wird nichts nützten. Denn die von der Erblasserin gesetzte Bedingung ist natürlich dahin zu interpretieren, dass die Insolvenzmasse in keiner Weise an ihrem Nachlass partizipieren soll. Alles andere würde die Intention der Erblasserin durchkreuzen.

    So sehe ich das auch bzw. ähnlich. Die Gläubiger des S. sollen aus dem Erbe nichts erhalten. Entsprechend kann man weder das Verfahren noch offen halten und die RSB abwarten noch eine NTV bezüglich des zu erwartenden Erbes bei Erteilung der RSB beantragen.


    Wenn der Schuldner noch zwei Jahre benötigt, um zur RSB zu kommen, dann muss das Testament noch sehr frisch sein, nämlich höchstens ein Jahr, weil die Erbtante um das Insolvenzverfahrens des S. wusste (was erstaunlich ist, dass so etwas kommuniziert wird), was dafür spricht, dass Erbtante dies entsprechend so abgefasst hat, vielleicht auch schon in den letzten Zügen liegend.

    Ja, sie wusste davon (steht mit Az im Testament). Nach all Euren Ausführungen denke ich auch, dass die Masse hier leer ausgehen wird. Vielen Dank!

  • Das ist auch nicht ganz einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Erblasser die ihm obliegende Auswahl des Erben in irgendeiner Weise an jemand anderen "delegieren" möchte.

    Zum Ausgangsfall würde mich noch interessieren, ob die Erblasserin - wovon ich ausgehe - einen anderen Erben bestimmt hat, falls die von ihr gesetzte Bedingung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten sein sollte.

  • Das ist auch nicht ganz einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Erblasser die ihm obliegende Auswahl des Erben in irgendeiner Weise an jemand anderen "delegieren" möchte.

    Zum Ausgangsfall würde mich noch interessieren, ob die Erblasserin - wovon ich ausgehe - einen anderen Erben bestimmt hat, falls die von ihr gesetzte Bedingung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht eingetreten sein sollte.

    Ja, das hat sie, viele Grüße.

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