Anfrage Bank zur Aktualisierung Betreuungsdaten von 120 Betreuten

  • Hallo,

    unsere örtliche Sparkasse hat folgende Anfrage an das Betreuungsgericht gerichtet: "...anliegend senden wir Ihnen eine Liste von Betreuten, die bei der Sparkasse xy eine Kontoverbindung haben. Bitte überprüfen Sie die Daten der Betreuung (Betreuer, Einwilligungsvorbehalt...) und ergänzen Sie das Befristungsdatum und reichen Sie die Liste dann wieder ein." Es folgt eine Liste mit den Namen von ca. 120 Betreuten und deren bei der Sparkasse hinterlegten Betreuern.

    Wir sind der Meinung, dass wir so eine allgemeine Anfrage nicht beantworten müssen, zumal das die Kapazitäten an unserem kleinen Gericht mit 2 Serviceeinheiten in der Geschäftsstelle sprengen würde. Zudem könnte/müsste die Bank diese Anfrage wöchentlich wiederholen, um deren Daten wirklich aktuell zu halten.

    Konkrete Anfragen zu begründeten Einzelfällen beantworten wir immer gerne, aber das führt unserer Meinung nach zu weit. Hintergrund der Anfrage ist wohl ein Haftungsfall der Bank. Eine Mitarbeiterin hatte dem ehemaligen Betreuer und Sohn des Betreuten Geld ausgezahlt, obwohl dieser nicht mehr Betreuer war. Er hatte trotz Zwangsgeldandrohung den Betreuerausweis nicht zurückgegeben.

    Wie seht ihr das? Hattet ihr schon mal eine ähnliche Anfrage?

    Vielen Dank!

  • Karo 5. März 2024 um 22:49

    Hat den Titel des Themas von „Anfrage Bank nach sämtlichen Betreuten“ zu „Anfrage Bank zur Aktualisierung Betreuungdsaten von 120 Betreuten“ geändert.
  • Ist es nicht der Job eines jeden Betreuers, seine Vertretungsbefugnis gegenüber der Bank nachzuweisen?

    Wir machen diese Spielchen der Banken nicht mit. Was, wenn alle Banken mit diesen Anfragen kämen? Gibt es einen Rechtsgrund für das Verlangen der Bank?

  • Karo 6. März 2024 um 07:30

    Hat den Titel des Themas von „Anfrage Bank zur Aktualisierung Betreuungdsaten von 120 Betreuten“ zu „Anfrage Bank zur Aktualisierung Betreuungsdaten von 120 Betreuten“ geändert.
  • Danke für deine Meinung! Die Betreuer haben sich legitimiert. In der Zeit zwischen Beschlussfassung und Erhalt des Beschlusses beim Betreuer/Legitimation bei der Bank könnte der ehemalige Betreuer noch handeln, ohne dass die Bank Kenntnis vom Betreuerwechsel oder einer Aufgabenbereichsänderung hat.

    Einen Rechtsgrund der Bank für diese allgemeine Anfrage gibt es meines Wissens nicht. Die Bank hat Sorge, an einen Nichtberechtigten auszuzahlen und anschließend in Haftung genommen zu werden.

  • Spannend, wenn die Bank gerade schon in Haftung geraten ist, aber es anscheinend trotzdem nicht schafft, sich ausreichend mit dem rechtlichen Rahmen einer Betreuung auseinander zu setzen.

    Allein, dass nach dem "Befristungsdatum" gefragt wird, dass es bei einer endgültig angeordneten Betreuung ja gar nicht gibt. Vermutlich wird mal wieder die im Beschluss aufzunehmende Überprüfungsfrist missverstanden.

    Letzendlich lässt sich die Anfrage der Bank damit beantworten, dass es für diese schlicht und ergreifend keine Sicherheit gibt; selbst wenn die Bank vor jeder Handlung eines Betreuers beim Betreuunsgericht anrufen würde, könnte da was schief laufen (wenn z.B. der Betreute ohne Kenntnis des Betreuungsgerichts schon verstorben ist). Bei den Betreuungsvorschriften wurde auch bewusst auf eine Gutglaubensvorschrift verzichtet.

  • Pflegerbestallungen, Betreuerausweise etc. pp. nahmen noch nie am Schutz des guten Glaubens teil.

    Das ist also nichts Neues.

    Das Risiko trägt also derjenige, der sich auf eine solche Legitimation verlässt, falls sie in Wahrheit nicht zutrifft. In einem solchen Fall leistet die Bank nicht befreiend und muss demzufolge noch einmal (an den Richtigen) zahlen. Allerdings sind solche Fälle selten, weil sie sich in praxi auf die Sachverhalte beschränken, bei welchen der Betreuer handelt, obwohl er weiß, dass er kein Betreueramt mehr innehat.

  • Allerdings sind solche Fälle selten, weil sie sich in praxi auf die Sachverhalte beschränken, bei welchen der Betreuer handelt, obwohl er weiß, dass er kein Betreueramt mehr innehat.

    Kenntnis vom Ende der Betreuung (insbesondere durch Tod) ist für die Unwirksamkeit des Betreuerhandelns nicht erforderlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Risiko trägt also derjenige, der sich auf eine solche Legitimation verlässt, falls sie in Wahrheit nicht zutrifft. In einem solchen Fall leistet die Bank nicht befreiend und muss demzufolge noch einmal (an den Richtigen) zahlen.

    Genau. So sieht es der Gesetzgeber.

    Und wenn Banken dieses Risiko nicht eingehen wollen, dass sollen sie ggf. Geschäftsbeziehungen mit rechtlich betreuten Menschen ablehnen. Oder bei jeder Verfügung durch den Betreuer auf die Vorlage des Betreuerausweises im Original bestehen. Oder ggf. generell für Menschen mit rechtlicher Betreuung -zumindest was Onlineverfügungen durch Betreuer angeht- keinen Onlinezugriff zulassen. Oder ...

    Mal schauen, ob diese generelle Ablehnung die Obergerichte akzeptieren werden.

    Es gibt -wenn es der Gesetzgeber nicht vorsieht- eben keine 100%-ige Absicherung.

    Dasselbe gilt i.Ü. insbesondere von Banken von Betreuern geforderte "Genehmigungen", bei denen es im Gesetz keinen Genehmigungsvorbehalt gibt, bzw. entsprechende "Zustimmungen" des Gerichts, die in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen als solche gar nicht vorgesehen sind.

    Aber dies wäre wieder ein neues Thema.

  • Seit 2016 sind ja bundesweit alle Banken (und nicht wie zuvor nur Sparkassen in ein paar Bundesländern) gesetzlich kontrahierungspflichtig für Basiskonten (§§ 31 ff ZKG). Ablehnen geht also nicht.

    Jedenfalls müssten alle Sparkassen das Buch „Bankgeschäfte mit Betreuten“ des inzwischen verstorbenen Sparkassenjuristen Siegfried Platz haben, das im Sparkassenverlag erschienen ist - und die Rechtslage völlig korrekt darstellt.

    Auskunft vom Gericht kann die Bank m.E. nur im Einzelfall nach § 13 Abs. 2 FamFG haben; selbst da müsste sich der Betreuer aber wohl „verdächtig“ gemacht haben. Die Sache mit der Überprüfungsfrist ein ein typischer Anfängerfehler; vielleicht sollte der Sparkassenjustiziar mal auf das genannte Büchlein verwiesen werden. Vermutlich ist die Anfrage aber eh ohne dessen Einbindung bestenfalls durch einen völlig ahnungslosen Betriebswirtschaftler - oder noch besser-den IT-Fuzzi der Sparkasse gelaufen.

    Die Ablehnung dürfte wohl als Justizverwaltungsakt seitens des Amtsgerichtsdirektors notwendig werden.

  • § 13 Absatz 2 FamFG setzt aber -rein formell gesehen- die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesse -und zwar im Einzelfall- voraus.

    Also Formalanschreiben in jedem einzelnen Fall an die Bank und, falls kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird Zurückweisung des jeweiligen Antrags im Einzelfall mit Formalbeschluss.

    Ich sage nur: wehret den Anfängen.

  • Kurzes Anschreiben "es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Haftungsrisiken von Banken zu minimieren". Zumal diese Liste unmittelbar nach Versenden schon nicht mehr gültig sein könnte...

    Oder übersehe ich hier den Lehman-Faktor?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich danke euch für eure Antworten! Ich werde die Dame von der Bank anrufen. Sie ist bei der Sparkasse eigentlich die Expertin für Betreuungssachen und daher kann ich ihr Schreiben nicht nachvollziehen. Ein gewisses Haftungsrisiko kann man nicht ausschließen.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (7. März 2024 um 14:16)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!