§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Rn. 28 der Entscheidung,
    "Deshalb ist der Hinweis der Beiteiligterı zu 1, die Authentiziät sei bei den hier gestellten Ersuchen sichergesteilt, weil Voraussetzung für den Zugriff sei, dass sich der Anwender über die Zugangsbeschränkungen des EDV-Systems forumSTAR anmelde, als nur für befugte Personen einen solchen Siegelausdruck erstellen könnten",

    drückt genau das aus, vor dem unser Berufsstand m.E. in Zukunft aufpassen sollte. Es kann nicht angehen, geltendes Recht den technischen Möglichkeiten zu unterlegen und eine über Jahrhundert gewachsene Systematik - und damit meine ich nicht nur aus grundbuchrechtlicher Sicht - in denen der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, einfach über den Haufen zu schmeißen, nur weil es die Technik hierfür gibt, die wohl augenscheinlich alles erleichtert. Es grenzt nahezu schon an "Frechheit" wie die ersuchende Behörde ihr eigenes Handeln verteidigt. Wenn man sich an dieser Stelle bereits ohne Rechtsgrundlage als Automatismus des Systems versteht - auf ein händisches Beidrücken eines Stempels verzichtend - sich dem technischen Fortschritt quasi ergibt, will ich nicht darüber nachdenken wie die Arbeitswelt eines Rechtspflegers dann aussehen mag, wenn mir, der Technik sei Dank, später - mit dem geltenden Recht im Einklang - alles schon vorgekaut da liegt.

  • Ich habe die Entscheidung BGH, 14.12.16, V ZB 88/16 nun bearbeitet, danke an Martin für die Übersendung.

    Sie steht hier als PDF-Datei zur Verfügung.

    Ggf. werde ich den Link entfernen, wenn die Entscheidung "offiziell" veröffentlicht ist.

    Vorsorglicher Hinweis: Ja, die schlechte Druckqualität ist mir bekannt.

    Hat gewirkt. Bessere Qualität, s. juris:

    Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Beim BGH wurde es heute auch veröffentlich: Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16 -


    edit by Kai: hier der direkte Link zur Entscheidung BGH, 14.12.2016, V ZB 88/16

  • Tja, und nun?

    Sind dann ab jetzt Vollstreckungsbescheides mit eingedrucktem Siegel nicht mehr geeignet für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vielen Dank an Kai und rainer !! Da der BGH ja nicht grundsätzlich ein Prob. mit dem "Drucksiegel" hat, sondern praktisch nur die alleinige und insoweit nicht ausreichende landesrechtl. Regelung beanstandet, wird es wohl nicht lange dauern, bis der Bundesgesetzgeber handelt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es geht doch lediglich um Eintragungsersuchen von Behörden nach § 29 Abs. 3 GBO.


    Wohl nicht nur. In Rz. 24 wird - wenn ich dies recht verstehe - auch der Rundumschlag für die Siegelung von Ausfertigungen vorgenommen. Dann ist es wohl vorbei mit "gedruckten" Siegeln für vollstreckbare Ausfertigungen etc.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Stimmt, dann hat der BGH wieder ein schönes Ei gelegt.

  • gilt für alles, was nicht maschinell bearbeit wird und keine Sonderregelungen bestehen, wie z. B. beim maschinellen Mahnverfahren. Der Gesetzeswortlaut ist überall der gleiche. Also kann für jede Ausfertigung auch nichts anderes gelten als für Ersuchen:) Wie bereits ausgeführt, beschäftigt sich der BGH in den Gründen auch allgemein mit Siegelungen, die nix mit Ersuchen zu Tun haben.

  • Es ist schon ein Ei :)

    Erst entscheidet München, dass gesiegelt werden muss, dann entscheidet München, dass nicht gesiegelt werden muss, wenn das GBA im selben Gericht ist, dann entscheidet der BGH und stellt dann noch fest, dass Ausfertigungen von Hand gesiegelt werden müssen.

    Und dies alles kann die EDV natürlich nicht umsetzen, da zu teuer.

    :wechlach:

  • Also die Umsetzung der händischen Siegelung in der EDV dürfte das einfachste sein.
    Einfach an zentraler Stelle die Graphikdatei löschen :D

  • Wenn ich der Diskussion am Rande richtig entnehme, ist das Drucksiegel im forumStar über alle Verfahrensarten hinweg, in der die Software zur Anwendung kommt, so vorgesehen? :eek:

    Na das schreit doch ganz offensichtlich nach einer Fortsetzung vom "scheinmaschinellen Grundpfandrechtsbrief" bishin zu einer Schelte dessen Anwender von forumStar. :teufel:

  • Es ist schon ein Ei :)

    Erst entscheidet München, dass gesiegelt werden muss, dann entscheidet München, dass nicht gesiegelt werden muss, wenn das GBA im selben Gericht ist, dann entscheidet der BGH und stellt dann noch fest, dass Ausfertigungen von Hand gesiegelt werden müssen.

    Und dies alles kann die EDV natürlich nicht umsetzen, da zu teuer.

    :wechlach:

    Falsche Reihenfolge. OLG München hat erst nach BGH entschieden, aber die BGH-Entscheidung nicht gekannt. Tatsache ist doch, dass das derzeitige EDV-Siegel nicht einmal der bayerischen AVWpG entspricht. Das hat das OLG München nicht erkannt, bzw. nicht erkennen wollen.

  • Richtig, es ist ein Rundumschlag gegen sämtliche maschinellen Siegel in ForumStar, wahrscheinlich auch in weiteren Verfahren, wenn man nicht das Glück hat, ein bundesgesetzlich geregeltes maschinelles Verfahren zu haben.

    So nervig es sein wird, das nun dutzende Male beanstanden zu müssen und sich mindestens ebenso oft wieder sagen lassen zu müssen, was für Erbsenzähler wir seien, so richtig ist diese Entscheidung vor allem im Hinblick auf den Umgang mit der EDV.

    Die Schelte dürfte aber in diesem Falle nicht den Mitarbeitern der ForumStar-Fachgruppen gelten, sondern - wenn ich es recht verstanden habe, dem Gesetzgeber, der hierzu den Kopf in den Sand gesteckt hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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