Ein seltener Fall aus der Versteigerungspraxis:
Der Fiskus verzichtet auf das Aneignungsrecht an einem herrenlosen Grundstück (§ 928 BGB). Das führt dazu, dass sich jeder Dritte das Grundstück aneignen kann (Münchener Kommentar zum BGB/Kanzleiter, Rdnr. 12 zu § 928 / BGH, DNotZ 1990, 292).
Es würde jetzt also genügen, wenn ein Interessent notariell beglaubigt erklärt, er eigne sich das Grundstück an und beantrage seine Eintragung im Grundbuch?
Eine UB ist zumindest nicht erforderlich.
Herrenloses Grundstück: Aneignung nach Verzicht des Fiskus
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Es würde jetzt also genügen, wenn ein Interessent notariell beglaubigt erklärt, er eigne sich das Grundstück an und beantrage seine Eintragung im Grundbuch?
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Ja, das reicht aus. Schöner/Stöber, 1033 -
Ja, das reicht aus. Schöner/Stöber, 1033
Danke für den Hinweis!
Da gucke ich extra im Großkommentar, weil ich das für so selten halte, prompt stehts im Schöner/Stöber.
Üblich ist sonst wohl, dass der Fiskus, so er das Grundstück nicht haben will, sein Aneignungsrecht gegen den Wert des Grundstücks (§ 63 Landeshaushaltsordnung) an einen Interessenten abtritt. -
Jau, reicht, hatte ich schon mehrfach. Es gibt Leute, die systematisch die Grundbuchämter nach herrenlosen Grundstücken abklappern. Letzte Sache: unterirdischer Luftschutzbunker aus dem 2. Weltkrieg mit jede Menge Land oben drauf.
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Wie meine ehrenwerten Vorposter, eine UB ist nicht erforderlich, vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1987, 105.
Das oben erwähnte BGH-Urteil ist auch abgedruckt in Rpfleger 1989, 497.
Bei uns wird dann in Abt. I eingetragen: "Aneignungserklärung vom ...". -
Aber der Nachweis des Verzichts durch den Fiskus in der Form des 29 ist erforderlich! Liegt vermutlich aber vor.
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Ich hab hier auch noch ein herrenloses Grundstück. Will es jemand haben? Mit Bilder.
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Aber der Nachweis des Verzichts durch den Fiskus in der Form des 29 ist erforderlich! Liegt vermutlich aber vor.
Ja, der liegt vor. -
Ich darf mich mal anhängen:
Die Versteigerung über ein Grundstück wurde angeordnet, zeitlich nachfolgend wurde der Verzicht nach § 928 BGB erklärt, Aneigung Fiskus wurde noch nicht erklärt.
Meine Fragen hierzu, die entstanden sind:
a) Fiele bei bei einem Verzicht des Fiskus und Aneignungerklärung durch einen Gläubiger Grunderwerbsteuer an ? Ich nehme an, nein, da keine UB benötigt wird.
b) Wie sieht die haftungsrechtliche Sache im zwischenzeitlichen "Leerraum" zwischen Eigentumsverzicht und evtl. Aneignung -durch wem auch immer- aus ? Ich denke hier an Sicherungspflichten, evtl. Haftungsrisiken aus Kontaminationen o.ä. ? Wer wäre hierfür an die Leine zu nehmen ?
Der Vertreter nach § 787 ZPO ist hier wohl nicht zuständig, da überwiegend / ausschließlich nur für das Vollstreckungsverfahren maßgeblich ?
DANKE für Eure Hilfe ! -
b) Die Verkehrssicherungspflicht trifft die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Bei einstürzenden Gebäuden macht das zuständige Bauordnungamt einen Zwangsabriß und bleibt auf den Kosten sitzen. Meistens beantragen Sie für die Kosten eine Zwangssicherungshypothek (Vollstreckungsvoraussetzungen werden über § 787 ZPO geschaffen).
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a) Der Verzicht auf Aneignungsrecht (macht weder der Fiskus noch die BImA) könnte noch grunderwerbssteuerfrei sein.
Bei der Abtretung des Aneignungsrechts durch den Fiskus (wird hier durch den Fiskus praktiziert) erfordert die Eintragung des Zessionars als Grundstückseigentümer die UB des FA (und GVO in den NBL) und könnte daher grunderwerbssteuerpflichtig sein. -
danke f.d. antworten !
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Ich hänge mich hier mal dran.
Habe gerade eine Aneignung eingetragen. Weiß jemand nach welchem Gebührentatbestand ich hier die Kosten erhebe? Ich hatte hier an den § 60 KostO gedacht. -
Die Eintragung eines Eigentümers ist nach § 60 I KostO gebührenpflichtig. § 60 I KostO unterscheidet nicht, ob vorher ein Eigentümer eingetragen war.
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Neue Frage:
Was ist mit den Sicherungshypotheken bei "herrenlosen" Grundstücken?? -
Nichts?
(Was soll denn damit sein? Die Sicherung ist doch noch da.) -
Es gibt einen BGH Beschluss 5. Zivilsenat vom 10.05.2012 Az.: V ZB 36/12. Zur Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.
Das ist doch mal ne tolle Entscheidung. -
Zu diesem Thema eine Nachfrage: müssen die Erklärung des Fiskus über den Verzicht zur Aneignung und die anschließende Aneignungserklärung eines Dritten eigentlich beurkundet sein? Meiner Meinung nach nicht, es müssten doch jeweils unterschriftbeglaubigte Erklärungen reichen, denn eine Auflassung mit entsprechender Anwesenheit beider Parteien ist die Aneignung ja gerade nicht.
Oder doch?
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Soweit ich mich gerade richtig erinnern sollte, ist deine Auffassung richtig (nur öffentlich-beglaubigte Form). Nur die Übertragung des Aneignungsrechts des Fiskus auf einen Dritten bedarf der notariellen Beurkundung.
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Nur die Übertragung des Aneignungsrechts des Fiskus auf einen Dritten bedarf der notariellen Beurkundung.
Das meinte ich auch. Worin liegt der Grund für die Beurkundungspflicht?
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