Hallo allerseits,
die Grundschuld wird mit Zinsen und Nebenleistungen "seit dem diese uns zustehen" abgetreten.
Ist das bestimmt genug ?
Zinsbeginn bei Abtretung
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Was steht denn in der Bewilligung?
Wenn da steht "beginnend ab Eintragung", dann sind die Zinsen "ab Eintragung" abgetreten. -
In der Bewilligung steht "die Grundschuld ist vom heutigen Tage an mit...zu verzinsen".
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Ich kenne die Formulierung nur in Bezug auf Rechte, die dem jetzigen Zedenten selbst schon mal angetreten wurden. in dem Fall kann man aus dem damaligen Abtretungsvermerk ja ersehen, seit wann damals die Zinsen mit abgetreten wurden.
Ansonsten kann man es m.E. auch so verstehen, dass "Zinsen von Anfang an" abgetreten werden, was ich für zulässig halte und auch so eintrage. -
Wie Ulf kenne ich die Formulierung eigentlich nur für den Fall des schon einmal abgetretenen Rechts.
Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, denn "seit diese uns zustehen" kann ja bei dem ursprünglichen Gläubiger nichts anderes als "von Anfang an" heißen. -
Wie Ulf kenne ich die Formulierung eigentlich nur für den Fall des schon einmal abgetretenen Rechts.
Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, denn "seit diese uns zustehen" kann ja bei dem ursprünglichen Gläubiger nichts anderes als "von Anfang an" heißen.
Die Formulierung hab ich auch immer bei bereits abgetretennen Rechten. Würde mir aber auch sonst reichen... -
Also eintragen. Danke Euch !
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Hallo zusammen,
ich hab hier eine Abtretung von Briefgrundschulden der XXXX-XXX Bank GmbH an die ........ ........ AG.
Darin heißt es: Die XXXX-XXX Bank GmbH tritt hiermit die in der Auflistung im Anhang (Liste mit Grundschulden verteilt im gesamten Bundesgebiet) dieses Abtretungsvertrags näher bezeichneten Grundschulden samt jeweils bedungenen Zinsen und etwaigen Nebenleistungen und allen sonstigen Rechten ab an die ................. AG.
In der Auflistung im Anhang ist bzgl. des Zinsbeginns nichts gesagt. Ist die Formulierung bzgl. der Zinsen hier zu ungenau oder kann das so verstanden werden, dass die Zinsen ab Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch abgetreten sind? -
Mir würde es nicht reichen.
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andererseits ist auch keine einschränkung ersichtlich > also ab eintragung des ursprünglichen rechts.
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Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 2384: Bei Briefrecht nicht ausreichend "nebst sämtlichen Zinsen". Damit würde ich hier sagen, der Abtretungszeitpunkt ist nicht bestimmt genug.
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Hätte ich natürlich auch wie Tarzan gleich ordentlich begründen können...
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Mir reicht es auch nicht. Der Zeitpunkt ist genau anzugeben oder wie bei dem vorherigen Problem zumindestens durch die alte Eintragung oder durch eine alte Bewilligung bestimmbar sein.
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Dann beanstande ich mal.
Es ist echt zum Haare ausreißen. In mind. 5 von 10 Abtretungserklärungen gibt's was zu beanstanden . Man hat ja sonst nichts zu tun! -
habe hier folgenden Fall:
Buch-Grundschuld ist eingetragen am 8.12.00
Zinsen sind laut Bewilligung zu zahlen ab 14.06.00
nun wird die GS mit den Zinsen seit der Eintragung der GS abgeteten
das dürfte doch weder gewollt, noch zulässig sein, oder ? hab leider noch nichts passendes gefunden -
Zulässig dürfte die Abtretung ab dem späteren Zinsbeginn wohl schon sein (genauso wie Abtretung von Teilbeträgen etc.). Ob das so gewollt war, steht auf einem anderen Blatt.
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Es ist zur Eintragung bewilligt und auch zulässig - darum eintragen.
Wir sind nicht die Parteienbewilligungsabgabeerforscher. -
Erforderlich ist nur die Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen abgetreten sein sollen. Das ist vorliegend erfüllt, somit kann die Eintragung, wie beantragt, erfolgen.
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Ich schließe mich den Vorpostern mit einem einfachen an.
Späterer Zeitpunkt der Abtretung nach dem ursprünglichen Zinsbeginn ist immer möglich, nur nicht vorher... -
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