Testamentseinsicht

  • Hallo,
    die beiden Testatoren haben ihr notarielles Testament eingesehen und es dann wieder in die Verwahrung bringen lassen.
    Ist das notarielle Testament durch die Einsicht unwirksam? Ist eine Wiederverwahrung des eingesehenen Testamentes möglich? Eine Belehrung erfolgte dahingehend, dass das öffentliche Testament durch Rückgabe aus der Verwahrung als widerrufen gilt.
    Die Testamentseröffnung soll nun stattfinden. Bedarf das Protokoll evtl. eines Vermerkes der Unwirksamkeit?

  • Wo hat denn die Einsichtnahme stattgefunden?
    Zuhause nach Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung -> unwirksames Testament.
    Im Gericht / beim Wohnortgericht nebst Verbleib in der besonderen amtlichen Verwahrung (also Wiederverschließung des Umschlags) -> wirksam.

  • Antwort wie Aenor.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Eine Belehrung erfolgte dahingehend, dass das öffentliche Testament durch Rückgabe aus der Verwahrung als widerrufen gilt.


    :eek:
    Das Testament wurde nur eingesehen und es wurde derart belehrt ? :confused:




    Belehrung ging an der Sache vorbei. Da das Testament ja offenbar zum Zeitpunkt des Erbfalls beim Gericht in Verwahrung war, kann man sich evtl. mit einer Wiederverwahrung oder irrtümlichen Protokollierung behelfen!?:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • § 2256 BGB:
    Soweit eine Rücknahme tatsächlich erfolgt ist und das Testament von den Testierern mitgenommen wurde (und sei es auch nur vor die Türe): unwirksam und keine neue Verwahrung.

    Ansonsten § 51 BeurkG, jeder hat ein Recht auf Einsicht in seine eigenen Urkunden. Keine Unwirksamkeit, Verwahrung kann erfolgen.

    Ergibt sich aus dem damaligen Protokoll/der Akte irgendein Anhaltspunkt, was von beidem gemacht wurde?

  • Wenn das Testament nur eingesehen wurde, ist keine Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung mit Widerrufswirkung erfolgt. Die anlässlich der Einsicht erfolgte falsche Belehrung ist unschädlich. Es wäre sogar unschädlich, wenn der Widerruf nach § 2256 Abs.1 S. 2 BGB auf dem Testament vermerkt worden wäre. Also: Rücknahme = Widerruf, keine Rücknahme = kein Widerruf. Für die Wirksamkeit des Testaments kommt es nur auf den objektiven Sachverhalt an, ob eine Rücknahme aus der Verwahrung erfolgt ist oder nicht. Vielleicht wurde das Rückgabeformular für die Protokollierung der Einsicht verwendet und nur vergessen, die formularmäßige Belehrung über die Rücknahmewirkung zu streichen?

  • Ich bin auch der Ansicht, daß alleine entscheidend ist, ob rechtlich eine Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung vorlag. Wenn von einer Rücknahme auszugehen ist, würde die Widerrufswirkung auch eintreten, wenn der Vermerk nach § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB unterblieben ist. Das ist dann der umgekehrte Fall zu dem von meiner Vorschreiberin genannten.

  • Beantragt war die Rückgabe des Testamentes. Eine Rückgabe ist aber nicht erfolgt. Im "Rückgabeprotokoll" ist vermerkt, dass das Testament wieder in Verwahrung genommen werden soll. Also keine Rückgabe und somit wirksam. Vielen Dank

  • Ich muss die Sache wieder hochholen.

    Im Juni 1994 hat die Testatorin hier eine Vfg. v. T. w. aus der amtlichen Verwahrung genommen und gleichzeitig ein neues in die Verwahrung gegeben.

    Nun schreibt ein RA ( Vollmacht dabei ), dass die Testatorin sich nicht mehr an der Wortlaut ihres Testaments erinnern kann und ihr auch keine Kopie vorliegt.

    Antrag:
    Es wird daher namens und in Vollmacht für Frau St.... um Akteneinsicht in den Hinterlegungsvorgang bzw. um eine Kopie/Abschrift der bei dem Amtsgericht/Nachlassgericht bekannten bzw. hinterlegten Testamente gebeten.

    (kein Schreibfehler, stand so)


    Ich hab kein Problem, dem RA Akteneinsicht in den Vorgang zu gwähren. Es wird ihn aber nicht zufriedenstellen, da dort auch keine Kopie des Test. vorhanden ist.
    Auch hätte ich kein Problem, der Testatorin -hier im AG- Einsicht in ihr Testament zu geben.

    Frage:
    1)Dem RA kann ich doch keine Einsicht geben oder? Da bringt es m. E. auch nichtd, dass er eine Vollmach hat... :gruebel:

    2) Wenn ich der Testatorin Einsicht in ihr Testament hier vor Ort geben würde, darf dann der RA dabei sein?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Weshalb sollte eine bloße Einsichtnahme nebst Fertigung einer Abschrift nicht durch einen Bevollmächtigten möglich sein? Das Testament wird ja nicht aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen.

    Bevollmächtigung möglich: OLG Stuttgart OLGE 9, 411; LG Halberstadt JW 1922, 522 m. Anm. Herzfelder.

  • Ich weiß nicht, ich hab da irgendwie Bauchschmerzen dabei. Muss ich mich nicht davon überzeugen, dass die Testatorin das auch wirklich will??

    Esra 7, Vers 25
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  • Um ehrlich zu sein. ich kann es nicht begründen, aber ich habe ein komisches Gefühl....
    Ich weiß, das ist kein Grund. Also werde ich dem RA einen Termin zur Einicht geben.
    Danke!....und einen schönen 1. Advent!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ehepaar gibt ein Testament in die Verwahrung. Nun sind sie geschieden und der Ehemann nöchte das Testament aus der Verwahrung nehmen. Ihm wurde erklärt, dass er das nicht allein mnachen kann. Nun sitzt er in der Wartezone und möchte eine Abschrift haben.
    Frage: Kann ich ihm diese geben, wenn er allein hier ist oder geht das auch nur gemeinsam?

    Esra 7, Vers 25
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  • Vielen Dank!

    Als ich ihm erklärte, dass das Testament sowieso seinem ganzen Inhalt nach unwirksam ist, weil er rechtskräftig geschieden wurde, wollte er gar keine Kopie mehr haben. Manche Dinge erledigen sich also von selbst.... ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • [quote='PuCo','RE: Testamentseinsicht Dank!

    Als ich ihm erklärte, dass das Testament sowieso seinem ganzen Inhalt nach unwirksam ist, weil er rechtskräftig geschieden wurde ...


    Mmh, ich hoffe, Du hast das aber ihm ggü. eleganter und vorsichtiger formuliert, andernfalls hielte ich diese rechtliche Feststellung mit Blick auf § 2268 Abs. 2 BGB doch für recht mutig. Hast Du denn überhaupt in irgendeiner Form Kenntnis vom Inhalt des Testaments, dass Du Dich da so quasi aus dem Stand heraus äußern konntest?

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