Alles anzeigenDas Verfahren richtet sich nach § 14 KostO.
Stellungnahme Revisor einholen. Trifft der keine Anweisung und gibt "nur" seine Stellungnahme ab, dann
a) Abhilfe durch KB, Erstattung und gut.
b) Nichtabhilfe durch KB, gerichtliche Entscheidung durch Rpfl., wobei der Rpfl., der vorher KB war, ausgeschlossen ist.
Ein weiterer KB trifft hier keine Entscheidung (entscheiden kann nur das Gericht).
das meinte ich doch mit "weiteren KB" ;)...schon jmd überhaupt einmal vom Bezirksrevisor eine Anweisung bekommen?