Kostenbefreiung § 11 KostO

  • das meinte ich doch mit "weiteren KB" ;)...schon jmd überhaupt einmal vom Bezirksrevisor eine Anweisung bekommen?

  • Habe ich bei einer Kollegin schon 2x erlebt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • das meinte ich doch mit "weiteren KB" ;)...schon jmd überhaupt einmal vom Bezirksrevisor eine Anweisung bekommen?


    Nee, unserer lawert nur blöd rum (wenn man es so sieht, dann ..., man könnte es auch anderes sehen, dann .... u.s.w.).
    Man muss sich halt das Passende heraussuchen.

  • Guten Morgen,

    ich hab' einen KV von A an die Gemeinde. Beantragt ist die Eintragung der AV. In der Urkunde heißt es, dass die BRD (Bundesstraßenverwaltung) den Kaufpreis und die Eintragungskosten zu tragen hat. Der Erwerb der Vertragsfläche ist erforderlich für eine Umgehungsstraße.

    Erhebe ich jetzt die Kosten von der Gemeinde und die holt sich die Eintragungskosten wg. der AV von der BRD wieder? Oder kein Kostenansatz wg. § 11 KostO?

  • Hat für die BRD irgendjemand mitgewirkt am KV? Dann greift § 11 KostO.
    Andernfalls:
    Wenn die Gemeinde bei Euch nicht gebührenbefreit ist (bei uns ist sie das), würde ich die Kosten von der Gemeinde erheben.

  • Ich nehme bei Gemeinden als Käufer weder Kosten für Eintragung/Löschung der AV, noch für die Eigentumsumschreibung. Lediglich Kosten der Lastenfreistellung stelle ich in Rechnung - ggf. dem Übernahmeschuldner.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich fordere hier gar nichts an, da ich es unsinnig finde, dass das Land als befreiter Kostenschuldner an die Justiz (=auch das Land) eine Gebühr zahlen soll. Ich erstelle eine Kostenrechnung und versende diese (kostet Papier, Porto und Zeit). Für das Land ist es ein Verschieben von Geldern von einen Topf in den anderen, was nur kostet.

    Diese Vorgehensweise sieht unser Bezirksrevisor genauso, ich habe mich über dieses Thema mit ihm unterhalten.

    Gemeinden sind bei uns nicht gebührenbefreit und zahlen bei Straßengrundabtretungen meist alle Kosten.

  • Es geht hier nicht um die originäre gesetzliche Kostenschuld des Landes, sondern um die rechtsgeschäftliche Übernahme von Kosten zugunsten eines nicht befreiten Kostenschuldners.

    Wenn Deine These richtig wäre, dürftest Du auch keine Kosten erheben, wenn das Land die Kosten des Vollzugs eines Überlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern übernimmt. Das wird zwar nicht vorkommen, zeigt aber, dass die aus Deiner Auffassung resultierende Konsequenz dem Absurden nahekommt.

  • Für die BRD hat jemand im KV mitgewirkt.
    Gemeinden sind hier in BY nicht befreit.

    Cromwell
    Dann erhebe ich die Gebühren von der Gemeinde. Die wiederum muss sie sich von der BRD zurückholen.

  • Für die BRD hat jemand im KV mitgewirkt.
    Gemeinden sind hier in Dann erhebe ich die Gebühren von der Gemeinde. Die wiederum muss sie sich von der BRD zurückholen.


    Hab ich früher so gemacht. I'nzwischen stelle ich die Kosten direkt dem Übernahmeschuldner (hier: BRD) zu Soll. Natürlich aber nur, wenn eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung vorliegt, wonach der Sachverhalt aber ja klingt.

    Übrigens:
    Dem Land stelle ich aus den von Gina genannten Gründen auch keinerlei Kosten in Rechnung.
    Hier geht es ja aber um Kosten, die die Gemeinde oder die BRD zu tragen haben. Die haben ja erst mal nichts mit dem Landesfiskus zu tun.

    Ulf

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  • Hallo!

    In einem Gespräch mit einem Kollegen bin ich diese Woche schon ein wenig verunsichert worden bzgl. folgendem Fall:

    Gemeinde verkauft an Privat ein Grundstück; Vertragskosten (wie immer) beim Käufer.
    Im Rahmen der Auflassung beantragt nun die Gemeinde die Eintragung der Eigentumsänderung.

    Bislang bin ich davon ausgegangen, dass in einem solchen Falle die gesetzliche Kostenschuldnerschaft des Antragstellers gem. § 2 Ziff. 1 KostO vorgeht, und mithin es so (ggf. auch durch den Gesetzgeber gewollt/vernachlässig) zu einer sachlichen Gebührenfreiheit kommen kann.
    (s. a. Rohs/Wedewer, Fn. 10a zu § 2, OLG Frankfurt, RPfleger 1965, 182).

    Er begründet dies mit der Gesamtschuldnerschaft gem. § 5 KostO.
    Aus der Kommentierung des Korinthenberg werde ich nicht wirklich schlauer.

    Wie handhabt denn Ihr das???

  • Nach § 448 Abs. 2 BGB sind das Kosten des Käufers. Übernimmt ein persönlich befreiter Schuldner die Kosten eines anderen, dann wirkt sich die persönliche Befreiung insoweit nicht aus. Die Gemeinde kann also keine fremden Kosten mit der Wirkung übernehmen, dass diese Kosten dann nicht zu erheben wären. Liegt eine solche Übernahme vor, sind die Kosten also dem eigentlich befreiten Schuldner in Rechnung zu stellen oder dem Nicht-Befreiten zu berechnen, so dass dieser dann im Innenverhältnis Ersatz verlangen müsste.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das macht meiner Ansicht nach keinen Unterschied. Die Eintragung erfolgt in erster Linie im Interesse des Erwerbers.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier wurde vor Jahren bereits gerichtlich geklärt, dass, wenn der Bund bei Eigentumsänderungen den Eintragungsantrag stellt, obwohl nach dem Gesetz der Käufer die Kosten der Eigentumsänderung zu tragen hätte, dann übernimmt er eine fremde Schuld und kann sich nicht auf seine Gebührenbefreiung berufen.

    Seither kommen keine derartigen Fälle mehr vor!:)

  • Hier wurde vor Jahren bereits gerichtlich geklärt, dass, wenn der Bund bei Eigentumsänderungen den Eintragungsantrag stellt, obwohl nach dem Gesetz der Käufer die Kosten der Eigentumsänderung zu tragen hätte, dann übernimmt er eine fremde Schuld und kann sich nicht auf seine Gebührenbefreiung berufen.


    Hast Du hierfür eine Fundstelle? Ich dachte bisher es sei möglich aber verpönt, dem Privatmann so eine ihm nicht zustehende Gebührenbefreiung zu verschaffen

  • Da müsste ich suchen, denn wie gesagt, der Spuk hörte dann schlagartig auf. Ich bin mir sicher, dass die Entscheidung damals in der BWNotZ veröffentlicht wurde und die muss ja in Deinem Notariat vorhanden sein. (Der entschiedene Fall betraf eine Gemeinde und Befreiung LJKG)

  • Ich hole dieses Thema mal wieder noch oben.

    Habe KV auf dem Tisch; Bund verkauft an Privatpersonen. Kosten des Vertrages trägt der Verkäufer. Das dessen Kostenbefreiung nicht auf den Käufer durchschlägt, der ja üblicherweise nach § 448 Abs. 2 BGB die Kosten zu tragen hat, ist ja unstrittig.
    Wir haben es hier immer so gehandhabt, dass wir dem Käufer, trotz anderslautiger Vereinbarung im KV, die Kosten aufgedrückt haben und dieser sich diese dann vom Bund zurückholen kann.

    Gibt es zu dieser speziellen Problematik der Kostenbefreiung aktuelle Entscheidungen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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