Hallo zusammen,
habe eine GS-Bestellung mit einer Nebenleistung, welche lt. Bewilligung sofort fällig ist. Ich bin der Meinung, dass die einmalige Nebenleistung eine faktische Erhöhung des GS-Kapitals zur Folge hat, wonach § 1193 I BGB entsprechend anzuwenden ist, d.h. vorherige Kündigung mit 6-monatiger Frist. Die uneingeschränkte Fälligkeit ist somit auch aus dem Bew.inhalt
herauszunehmen.
Wie wird es bei euch gehandhabt, gibt es hierzu schon Literatur?
Fälligkeit RisikobegrenzungsG
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Die sofortige Fälligkeit von Zinsen und Nebenleistungen wird hier nicht beanstandet.
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Auch hier werden Zinsen und Nebenleistungen insoweit nicht beanstandet.
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Ich beanstande das auch nicht. Warum soll die einmalige Nebenleistung denn wie das Grundschuldkapital behandelt werden? Wenn das gewollt wäre, hätte der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend fassen müssen. Ich gehe mal davon aus, dass er (der Gesetzgeber) wissen wird, was er anrichtet - oder etwa nicht?
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Ich soll eine "jederzeit kündbare Grundschuld" eintragen. Näheres zur Fälligkeit ist nicht gesagt.
Seht Ihr bei dieser Formulierung evtl. Probleme oder ist es klar, dass die jederzeit zulässige Kündigung nicht dazu führt, dass das Recht dann auch gleich fällig wäre? -
"kündbar" ist nicht "fällig". Ich würde eintragen.
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Ich auch.
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Danke für die Bestätigung!
War nur unsicher, da ich diese Formulierung etwas ungewöhnlich finde. -
Siehe Schmid/Voss, DNotZ 10/2008, 740 ff:
Für Zinsen und NL kann wie bisher die sofortige Fälligkeit vereinbart werden.
s. a. BNotK Rdschr. 23/2008:
http://www.bnotk.de/Service/Rundsc…grenzungsG.html -
@ Prinz:
Danke für den Hinweis, auch wenn dieser nur den Ausgangsfall und nicht meine Frage betrifft. -
Sorry, hatte ich überlesen.
Reischl führt in juris-pk, 4. Aufl. 2008, Aktualisierung vom 21.10.2008, § 1193 RN 7.1 aus:
Für Sicherungsgrundschulden (vgl. § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB), die nach dem 19.08.2008 bestellt werden, gilt gemäß Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB die in § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB normierte neue Rechtslage. Danach sind bei Sicherungsgrundschulden gerade keine Abweichungen von § 1193 Abs. 1 BGB mehr zulässig, insbesondere ist damit die vielfach übliche sofortige Fälligstellung des Grundschuldkapitals unzulässig. Dabei ist vom Gesetzgeber wohl übersehen worden, dass es zur Kündigung des Grundschuldkapitals keines Grundes bedarf, so dass eine Kündigung mit der Sechsmonatsfrist des § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB jederzeit möglich ist, also auch sofort nach der Bestellung (vgl. Bachner, DNotZ 2008, 644, 647 f.). Auf die sich aus dem regelmäßig persönlich abzugebenden abstrakten Schuldversprechen (vgl. die Kommentierung zu § 1191 BGB Rn. 89) ergebende Forderung wirkt sich § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls nicht aus.Also kann zwar (sofort), aber mit der 6-Monatsfrist des § 1193 I 3 BGB gekündigt werden. In diesem Sinne wäre wohl die Vereinbarung einer sofortigen Kündigungsmöglichkeit zu verstehen.
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Danke, schön und nachvollziehbar dargelegt.
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Guten Morgen!
Da will man am Freitag morgen "mal schnell" eine Grundschuld eintragen und dann sowas: "Die Grundschuld wird nach Kündigung durch den Gläubiger fällig."
Träume ich jetzt noch oder ist das wirklich im Jahr 2017 eine Formulierung entgegen § 1193 BGB!?! Seht ihr das genauso wie ich??? -
nett ausgedrückt: unvollständig und unglücklich formuliert
Den wiedergegebenen Satz 1 des § 1193 BGB würde ich per Zwischenverfügung um den Satz 3 ergänzen/klarstellen lassen.
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Danke! Ich hab doch tatsächlich nicht geträumt...
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Seht ihr das genauso wie ich???
Ja, wenn es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt und nicht um eine isolierte Grundschuld oder eine Eigentümergrundschuld, MüKoBGB/Lieder BGB § 1193 Rn. 3.
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Die mir vorliegende Grundschuldbestellungsurkunde enthält die Regelung, dass eine Nebenleistung i.H.v. 5 % geschuldet wird mit dem Zusatz: "Die Nebenleistung ist sofort fällig." Eine Zeile darüber wird bzgl. der Fälligkeit des Grundschuldkapitals ausdrücklich auf § 1193 Abs. 1 BGB verwiesen.
Mich würde Eure Meinung dazu interessieren, ob angesichts der Entscheidung des BGH v. 30.03.2017 (Az.: V ZB 84/16) und des Aufsatzes von Kesseler (NJW 2017, 2442) nun nicht diese Regelung zu beanstanden wäre?
Danke + Gruß
Alissa
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Der BGH hat mE nicht entschieden, dass Zinsen bzw. Nebenleistungen nicht sofort fällig werden können, sondern nur, dass für einen Versteigerungsantrag aus Zinsen/Nebenleistungen eine Wartefrist von 6 Monaten einzuhalten sei.
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Kesseler rechnet die einmaligen Nebenleistungen zum Kapital. Was wirtschaftlich ja auch stimmen mag. In der restlichen Kommentierung werden, soweit ersichtlich, die Nebenleistungen ohne Ausnahme zu den Zinsen gezählt (vgl. Erman/Wenzel BGB § 1193 BGB Rn 6; Palandt/Bassenge BGB § 1193 Rn 4) -> § 488 Abs. 2 BGB
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Vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ich habe mich jetzt dazu entschlossen einzutragen und die Regelung nicht zu beanstanden. Zwar finde ich es überzeugender, eine einmalige Nebenleistung eher dem Kapital gleichzusetzen als laufenden Zinsen; allerdings sehe ich nicht das Bedürfnis, das RisikobegrenzungsG auch auf einen (im Vergleich zum Grundschuldkapital/einem nach Ablauf eines langen Zinszeitraums aufgelaufenen Zinsbetrag) eher geringen Betrag zu erweitern.
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