Auszahlunganweisung durch Nachlassgericht?

  • Hallo folgender Fall:

    Alle dem Gericht bekannten Erben haben ausgeschlagen.

    Jetzt meldet sich die Gemeinde und teilt mit, dass sich auf einem Konto der Spkasse noch Guthaben befindet.

    Die Gemeinde hat die Bestattung vorgenommen und die Kosten verauslagt.
    Nun möchte die Gemeinde, dass ich die Bank anweise den restlichen Betrag, der sich auf dem Konto befindet, an die Gemeinde auszuzahlen, damit wenigstens ein Teil der Kosten gedeckt ist.

    Kann ich so eine Anweisung vornehmen??
    Zahlt die Bank nicht grds. eh bei Vorlage einer Bestattungsrechnung das Guthaben auch so aus??

    Dankeschön für die Hilfe

  • Habe solche Freigabeerklärungen auch schon gemacht - nicht alle Banken zahlen aufgrund Bestattungsrechnung aus.
    Gab aber vor kurzem schonmal einen passenden Thread, aber ausführlicher... musste vielleicht nochmal suchen

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Veto!

    Eine Ermächtigung des Nachlassgerichts besteht nicht. Die Herleitungsversuche kommen alle vom Ergebnis her und beruhen mE auf reinem Wunschdenken. Auch die Bank darf nicht einfach Geld an irgendeinen Dritten auszahlen. Im Zweifel muss sie nochmal leisten. Das muss sie mE auch dann, wenn sie einen rechtswidrigen (oder sogar nichtigen?) Beschluss des Nachlassgerichts hat.

    Das Nachlassgericht kann hier nicht einfach in die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten eingreifen. So klar ist es nicht, dass die Gemeinde am Ende einen Erstattungsanspruch hat. Vielleicht bestehen ja Gegenrechte der Erben. Vielleicht ist der Nachlass dürftig. Vielleicht ist das Guthaben auch an einen Dritten abgetreten.

  • Ich mache in diesen Fällen immer ein Schreiben an das Ordnungsamt, in dem ich dieses ermächtige, über Bargeld und Bankguthaben des Verstorbenen zu verfügen, soweit dies zur Begleichung der verauslagten Bestattungskosten erforderlich. Nach Abschluss reicht mir das Ordnungsamt eine "Schlussrechnung" ein. Einen Beschluss habe ich bisher nicht gemacht, aber das Schreiben mit einem Dienstsiegel versehen.Hat bisher immer ohne Probleme geklappt.
    In Anlehnung an die Rangfolge/Reihenfolge bei § 324 InsO hatte ich auch (bisher) keine Bedenken, die Bestattungskosten anderen evtl. vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten vorzuziehen.

  • Bei der Befriedigung der Gläubiger gibt es keine hier Rangfolge. Man kann befriedrigen wen und wie man will.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich möchte dieses "Fass" noch mal aufmachen ...

    Mein Betreuungsgericht regt eine NL-Pflegschaft an, ... zur Durchführung des Festsetzungsverfahrens, Auszahlung der Bt-Vergütung und Entlastung des Bt. Es scheint im Nachlass alles geregelt bis auf Vergütung des Bt. und des Ergänzungsbetreuers.

    Eine Nl-Pflegschaft zur Auszahlung von zwei Rechnungen anzuordnen erscheint mir nicht wirklich sinnig. Zumal ich ja den den Nl-Pfleger auch vergüten muss und ggf. hierfür einen Verfahrenspfleger bestellen müsste.
    Seht Ihr hier auch einen Raum für einen Anordnung nach § 1846 BGB?

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