Habt Ihr sowas schon mal gelesen: Mir liegt ein Antrag vor zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Erbauberechtigten auf Eintragung des Erbbaurechts. Soweit nichts spektakuläres; aber eingetragen werden sollen die A-Stiftung und die B-Stiftung als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts!
Stiftung in BGB Gesellschaft
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So nicht aber A GmbH und B GmbH in GbR haben wir hier gelegentlich.
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nö, aber gehen müßte es schon.
zumindest fällt mir spontan nix ein, was dagegensteht. -
GmbHs als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haben wir auch ab und an mal. Juristische Personen können ja auch eine BGB-Gesellschaft gründen. Sehe bei der Stiftung also auch keine Probleme.
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Sofern es sich um rechtsfähige Stiftungen als juristische Personen des Privatrechts handelt, hätte ich ebenfalls keine Bedenken.
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Hallo,
Ein großer deutscher Discounter, der sich in Nord und Süd teilt, erwirbt sämtliche Grundstücke über zwei Stiftungen in GbR. Das ist rechtlich in Ordnung. -
Vielen Dank, genau so ist es. Schönes We an alle.
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frankenstein:
Ist die südliche Hälfte die, bei der ich meinen PC gekauft habe, die ich wöchentlich mit einem Zettel meiner Frau bewaffnet aufsuche, bei der die Obst- und Gemüsetheke knapp vor der Kasse steht und bei der eine Kassiererin mit ihrem Hund mir und meinem Hund in regelmäßigen Abständen beim Spazierengehen begegnet? -
@Wer will ihn wissen:
Da du im Süden wohnst, ist es ALso DIe SÜDliche Hälfte. Ich gehe immer bei der nördlichen Hälfte einkaufen. Da ist die Gemüsetheke allerdings ganz weit hinten. -
Im hiesigen GB sind A- Stiftung und B- Stiftung in GbR (besagter Discounter) eingetragen.
Habe eine Berichtigungsbewilligung vorliegen, in welcher nunmehr die 2 Stiftungen 2 Anteilsübertragungen vorgenommen haben. Dies auch darlegen und nunmehr eine weitere Stiftung C in die GbR aufgenommen wird und der GbR eine Namensbezeichnung gegeben wird.
Vollmachten, Vertretungsbescheinigungen und UB liegen vor.
Was mich stutzig macht, dass die GbR weiteren Grundbesitz in Gerichtsbezirk hat, aber hierfür keine Berichtigungsanträge gestellt werden.
Hat jemand einen ähnlichen Fall gehabt und eingetragen? -
Darauf habe ich schon lange gewartet.
Denn woraus folgt nun, dass es sich für jeden einzelnen Grundbesitz um verschiedene Einzel-GbR's oder für den gesamten (bundesweiten?) Grundbesitz um eine einzige GbR oder um mehrere GbR's handelt, die aber nicht nur einzelnen, sondern mehrfachen Grundbesitz halten?
Ein diesbezüglicher Nachweis ist nicht möglich - schon gar nicht formgerecht.
Verfahrensrechtlich wird man von einer einzigen GbR auszugehen haben, so dass alle anderen Grundbücher nunmehr unrichtig sind, Verfügungen nur unter Mitwirkung der C-Stiftung möglich sind und diese Verfügungen zudem die Voreintragung des aktuellen Gesellschafterbestandes voraussetzen.
Also anhand des Eigentümerverzeichnisses alle Grundakten heraussuchen und einen entsprechenden Vermerk machen.
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Folgender SV:
Eigentümer E ist verstorben. Er wird beerbt von A,B,CFür E ist Testamentsvollstreckung angeordnet. D ist TV.
D als TV verkauft nunmehr an eine Grundstücks-GbR bestehend aus den Gesellschaftern
a) Vermögens-GbR
b) (rechtsfähige) U-StiftungDie Vermögens-GbR soll aus den Gesellschaftern A,B,C bestehen
die (rechtsfähige) U-Stiftung soll durch B allein vertreten werdenKeiner der hier aufgeführten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Meine Frage ist, geht das, dass eine GbR Gesellschafterin an einer GbR sein kann? Finde irgendwie dazu nix oder stehe einfach auf dem Schlauch?
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BeckOK BGB/Schöne § 705 Rn. 54
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Schön und gut, dass man es allgemein für möglich erachtet.
Und wie trage ich die GbR als Gesellschafterin einer GbR dann ein? .
Insoweit wird das doch schwierig werden in der Sekunde die Nachweismediatisierung (Schöner/Stöber Rn. 4258) der erwerbenden GbR zu erbringen wie die eintretende GbR-Gesellschafterin selbst in ihrer Existenz nachgewiesen werden muss? Oder ist das eben hinzunehmen nie mehr zu wissen, wer am Ende (bzw. hinter diesem) einer solchen "Nahrungskette" steht?
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Nur zur Vervollständigung: Vollzug der Eintragung einer GbR als Gesellschafterin an einer BGB-Gesellschaft.
Im Zweifel ist anzunehmen, wie mehrfach hier im Forum schon einmal ausgeführt, dass die jeweiligen BGB-Gesellschaften in der Urkunde selbst entstanden sind. Ob der steuerrechtlichen Problematik braucht man sich zum Glück als GBA keine Gedanken machen.
Eintragung erfolgte wie folgt:
Anstelle von 1:2 Grundstücks-GbR
bestehend aus den Gesellschaftern
2a) U-Stiftung (Stiftung bürgerlichen Rechts)
2b) Vermögens-GbR
bestehend aus den Gesellschaftern
2b1 Person A
2b2 Person B
2b3 Person C
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