Rechtsmittel gegen Bestellung SV

  • Hallo, ich habe hier eine Sache mit der ich nicht weiter komme, und hoffe dringend auf Hilfe. :mad:

    Der Schuldner Einspruch und Widerspruch gegen meinen Beschluss zur Bestellung eines Sachverständigen eingelegt. Ich weiß dass gegen diesen Beschluss kein RM gegeben ist (Stöber Rn. 10.9), und seine RM daher unzulässig sind. Wie verfahre ich aber weiter? Nichtabhilfe und Richtervorlage, oder Nichtabhilfe und Vorlage ans LG?

    Die Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 08.11.1999 ist dabei auch nicht wirklich hilfreich. Es wird nur ausgesagt, dass kein RM gegeben ist. Obwohl ich langsam glaube, dass sie wohl eher zu einer Behandlung wie bei § 766 ZPO tendieren.

    HILFE, HILFE, HIlFE:confused:

  • Das ist ja nur eine prozessleitende Verfügung. Du hilfst nicht ab und gibst es dann Deinem Vollstreckungsrichter, § 766 ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vgl. auch für den parallelen Fall der Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses in Vorbereitung der Verkehrswertfeststellung:

    BGH V ZB 65/09.

    Dort ging es um die Zurückweisung eines Antrags, eine gutachterliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen.

  • § 11 Abs. 2 RpflG ist lt. Stöber (Rn. 10.9 zu § 74 a ZVG) m. w. N. gerade nicht anwendbar. Ich würde den "Erinnerungsführer" darauf hinweisen, dass die SV-Auswahl nicht gesondert anfechtbar ist und dass ein erfolgloser Rechtsbehelf mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann. Möge er seine Einwendungen zurück nehmen.
    Zu einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wurde wohl nichts vorgetragen?

  • Ich denke es ist entsprechend § 406 ZPO zu verfahren, über den Antrag selbst durch Beschluss entscheiden, dann ist bei Ablehung des Antrags sofortige Beschwerde zulässig.


    Das wäre richtig, wenn der Schuldner gegen die Bestellung gerade dieses Sachverständigen Einwendungen hätte.

    Richten sich seine Einwendungen aber gegen die Begutachtung an sich, kann er damit nicht gehört werden.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Gegen die Person des SV hat er (noch) nichts vorgetragen. Dies soll noch kommen. Er hatte aber schon 2 Wochen Frist um etwas nachzureichen.

    Ich denke auch, ich werde die Sache erst einmal dem Richter vorlegen, ob er da § 766 sieht, da sich der Schuldner auch (wieder) gegen das Verfahren insgesamt wendet. Die Erinnerung gem. § 766 hat er zwar schon eingelegt, und wurde auch entschieden, aber mal schauen.

  • Gleich nach der Bestellung des Sachverständigen geht von Schuldnerseite eine Ablehnung desselben wegen Befangenheit ein. (Die Gründe spielen für meine Fragen keine Rolle.)

    Wie geht es jetzt weiter? Habe ich darüber zu entscheiden oder der Richter? Sind der Sachverständige / die Beteiligten vor Entscheidung anzuhören?

    Der Sachverständige hat bereits einen Ortstermin anberaumt, ich halte den Sachverständigen keineswegs für befangen. Hab ich Zöller recht verstanden, dass das Gutachten erstellt werden kann und lediglich bei erfolgreichem Befangenheitsantrag eine aufgrund des Gutachtens erfolgte Wertfestsetzung mittels Beschwerde (erfolgreich) angegriffen werden kann?

  • Müssen sicher nicht, aber tun würde ich es. Vielleicht solltest Du auch teilnehmen, sozusagen als Beobachter.
    Habe auch gerde einen Befangenheitsantrag, nur leider ist das Gutachten schon fertig. Schuldner ließ den SV nicht rein und sagt hinterher: ist alles nicht richtig und weil dies und das nicht erwähnt ist, was man von Außen vermuten müsse, ist der Gutachter befangen. In diesem Zusammenhang war mir die Idee gekommen, das hier gut gewesen wäre, wenn ich auch an der Besichtigung teilgenommen hätte. Leider wusste ich nicht, dass der Schuldner vorher schon gefaxt hatte, dass er den SV nicht reinlassen wollte.


  • Schuldner ließ den SV nicht rein und sagt hinterher: ist alles nicht richtig und weil dies und das nicht erwähnt ist, was man von Außen vermuten müsse, ist der Gutachter befangen.



    siehe hierzu auch:

    LG Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2007, 4 T 92/07 (Rpfleger 2008, 38 und in juris):

    Läßt der Schuldner den Zutritt nicht zu, fehlt der Verkehrswertbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine rechtfertigenden Gründe für die Verweigerung vorgebracht werden und der Beschluss nebst Gutachten offensichtlich nicht an einem schwerwiegenden Mangel leiden.

  • Danke für die Schützenhilfe. Aber gerade diese schwerwiegenden Mängel behauptet der Schuldner: Der SV hätte den separaten Eingang sehen und danach zumindest vermuten müssen, dass pp. Solche und ähnliche Behauptungen kann ich vielleicht besser beurteilen, wenn ich dabei gewesen wäre. Aber es ist ja schon ein ziemlicher Aufwand.

  • Solche "Mängel" sind in Wahrheit keine: Der Sachverständige soll schließlich nicht bewerten, was sein könnte, sondern was nach seinen Feststellungen ist.
    Ein zweiter Hauseingang ist deshalb zunächst nur ein zweiter Hauseingang und keine Einliegerwohnung.


  • Habe auch gerde einen Befangenheitsantrag, nur leider ist das Gutachten schon fertig. Schuldner ließ den SV nicht rein und sagt hinterher: ist alles nicht richtig und weil dies und das nicht erwähnt ist, was man von Außen vermuten müsse, ist der Gutachter befangen. In diesem Zusammenhang war mir die Idee gekommen, das hier gut gewesen wäre, wenn ich auch an der Besichtigung teilgenommen hätte. Leider wusste ich nicht, dass der Schuldner vorher schon gefaxt hatte, dass er den SV nicht reinlassen wollte.



    In deinem Fall kann man das sicher nicht mehr unter Befangenheit packen. Das Gutachten ist erstellt und eine angeblich falsche Bewertung dürfte kein Befangenheitsgrund sein.

    Deinen Fall würde ich daher eher unter "Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung" betrachten, dem Schuldner anheimstellen, den SV für eine ordentliche Bewertung Zutritt zu gewähren und dir dies zu bestätigen. Dann kann man gern nochmal drüber sprechen.
    Ich habe mal einen vergleichbaren Fall bei weiterer Ablehnung einer Innenbesichtigung nach Aktenlage entschieden, es blieb beim Wert.

  • Danke. Ja, § 406 ZPO ist einschlägig.
    Muss ich der Schuldnerseite mitteilen, dass der Ortstermin trotz des Befangenheitsantrags stattfinden wird?



    Alles schon mal durchgespielt:

    1. Beschluss durch Rpfl. (Befangenheit liegt nicht vor)
    2. RM eingelegt.
    3. Beschwerde mit Nichtabhilfe zum LG
    4. LG entscheidet endgültig wie 1.

    Einziger Unterschied:
    Ich habe den SV angehört und ihn gebeten, vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
    Warum soll man den Termin unbedingt durchführen lassen?
    Falls wirklich durch das LG Befangenheit festgestellt wird, war alles umsonst.
    Falls der aus Sicht des Schuldners noch befangene SV den Termin durchführt, ahne ich doch schon das Genörgele des Schuldners nach der endgültigen Entscheidung, dass er nunmehr natürlich viel kooperativer sei und den SV jetzt auf jeden Fall einlässt und ja noch viel viel mehr zu bewerten sei.
    Die Hardliner-Nummer würde letztlich durch unser LG (ich denke fast zu Recht) einkassiert mit dem Bemerken, dem Schuldner doch noch letztmalig die Gelegenheit zu geben, ein vernünftiges Gutachten zustande kommen zu lassen (ist doch allen mit gedient ...).
    Dabei möchte ich bemerken, dass auch hiesiges LG die gleiche Entscheidung wie o.g. LG Lüneburg getroffen hat.
    Nur wird übereiltes Handeln des Vollstreckungsgerichts verständlicherweise dort nicht sooo gerne gesehen.
    Ach ja, und den durch Verzögerungstaktik des Schuldners entstandenen Zeitraum hole ich nach RK des VK-Beschlusses zumeist aus sportlichem Ehrgeiz durch Einhaltung der Mindestfristen wieder raus ;)

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Ich gehe davon aus, dass hier kein übereiltes Handeln des Amtsgerichts zu erkennen sein wird. Ist ein besonderer Fall und gehört nicht in ein öffentliches Forum.
    Vielen Dank für Deine Antwort, ich werde dann so vorgehen, wie unter 1-4 aufgelistet.

  • In meinem Fall hat der Schuldner Befangenheit und angeblich unrichtige Bewertung jeweils konkret bezeichnet, aber miteinander verwoben, so dass man die einzeln bewerten und bescheiden muss. Genaueres gehört natrlich nicht in ein öffentl. Forum. Ich werde nach der Stellungnahme des SV entscheiden, sofern Befangenheit nicht gegeben ist, gleichzeitig mit dem WB.
    Mir war eben nur der Gedanke mit der persönlichen Teilnahme gekommen, für den Fall, dass die Vorbehalte schon vor der Besichtigung bekannt werden. Aber dann öffnet man womöglich ein weiteres Feld, besser eine Entscheidung nach Aktenlage und ggfls. zum LG geben.

  • [quote='Bang-Johansen','RE: Rechtsmittel gegen Bestellung SV "Mängel" sind in Wahrheit keine: Der Sachverständige soll schließlich nicht bewerten, was sein könnte, sondern was nach seinen Feststellungen ist.


    eben:
    hier habe ich ein Grundstück das durch einen Weg und ein weiteres Grundstück von Bauland getrennt ist.Es erfolgte Wertanhörung und nun soll das Ortsgericht befangen sein, weil es im Gutachten den normalen Wert nimmt und nicht Bauerwartungsland?
    Als Grund wird hier der gewollte billigerwerb der Gemeinde angeführt

    was heute ist- Grünland- und nicht was etvl mal wird oder auch nicht - Bauland- soll bewertet werden, oder?


    Ich denke ich werde ablehnen und festsetzen, soll das LG sich mit befassen...

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