P-Konto Problem Gemeinschaftskonto

  • Folgendes Problem bei der Umwandlung zum P-Konto.

    Zwei Personen haben ein Gemeindschaftskonto (Oder-Konto).
    Sodann gehen jeweils Löhne auf dem Konto ein.
    Dann wird das Konto gepfändet.
    Aufgrund der Pfändung beantragen die beiden Personen die Umwandlung des Gemeindschaftskonto in zwei Einzelkonten, die wiederrum zum P-Konto umgewandelt werden müssen.
    Was ist nun mit den vor der Pfändung eingegangenen Löhnen? Darf die Bank die Löhne umbuchen und nach § 850k ZPO nF freigeben???????????????

    Ansonsten könnte das Gericht spätestens spätestens ab 01.01.2012 das Geld nicht mehr freigeben, da sich § 850l ZPO ändert. ???????????????

  • Jetzt stehe ich aber etwas auf dem Schlauch :gruebel:
    Warum darf ich - wenn eine Pfändung vorliegt - nicht mehr in ein P-Konto umwandeln?
    Warum soll ich dann überhaupt in ein P-Konto umwandeln? Wenn keine Pfändung da ist, brauche ich auch kein P-Konto.

  • Es darf zwar in ein Pkonto umgewandelt werden, nachdem wie vorliegend gepfändet wurde, jedoch Löhne des Gemeinschaftskonto unterliegen nicht dem Pfändungschutz, wenn das Gemeindschaftskonto in zwei Einzelkonten und sondann in PKonten umgewandelt werden.

  • Ah ja, danke.
    Dann bekommen die Schuldner im gegenständlichen Fall lediglich den Grundfreibetrag und ihr zukünftiges Gehalt müssen sie sich auf das P-Konto überweisen lassen.
    Das letzte Gehalt vor Umstellung unterliegt dann m. E. der Pfändung.

  • Ja, aber ist das wirklich so gedacht? Nur weil man ein Gemeindschaftskonto hat, steht man 1. Monat ohne Lohn da? Und ab 1.1.2012 kann einem nicht mal mehr das Vollstreckungsgericht helfen, soweit man nicht §765a ZPO für anwendbar hält...

  • Also meiner Meinung nach müsste das letzte Gehalt auf dem Gemeinschaftskonto nach § 850 l freigegeben werden.
    Bzw. das Gehalt des Schuldners nach § 850 l, das Gehalt des Ehegatten wenn bei diesem nicht gepfändet nach § 765 a ZPO.

    Das neue Gehalt muss dann eben auf die jeweiligen P-Konten überwiesen werden und dann gelten die entsprechenen Sockelbeträge.

    Da das Gemeinschaftskonto selbst ja nicht umgewandelt wird, sondern zwei neue Konten eröffnet werden, die umgewandelt werden, wüsste ich nicht was gegen eine Anwendung des § 850 l spricht.

  • Hallo, ich möchte das Thema nochmal hochschieben:
    Folgender Sachverhalt:

    Bisher hatte die Schuldnerin mit Ehemann ein gemeinsames Konto.
    Nach der Pfändung hat jetzt der Ehemann das Konto in ein P-Konto umgewandelt, die Schuldnerin hat kein Konto.

    Die Bank hat jetzt argumentiert dass die Umstellung in ein P-Konto ein paar Tage dauert und das Einkommen auf dem Konto nicht geschützt sei...

    Das ist doch m.E. falsch. Wenn das P-Konto umgewandelt wird, müsste der Schutz doch rückwirkend für den Monat gelten?

    Es ist schon so, dass die Eheleute die Kontenpfändung nicht umgehen können, in dem Sie eine Umwandlung in ein P-Konto machen, aber der Schutz bei sofortiger Umwandlung in ein P-Konto nach der Pfändung müßte hier doch trotzdem greifen?


    Ansonsten wird ja wohl Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO verneint.

    Kann mal jemand bitte helfen?
    gruß
    katja

  • Wenn bei Zustellung der Pfändung ein gemeinsames Konto bestand, so konnte die Schuldnerin ihren Lohn nach 850l frei bekommen, der Ehemann hat im Zweifel Pech gehabt (siehe diverse Beiträge zum Gemeinschaftskonto). Wenn nun der Ehemann ein P-Konto hat, aber keine Pfändung --> uns egal. Frau= Schuldnerin hat kein P-Konto: im Dezember noch 850l, dann ab 01.01.12 zwingend P-Konto nötig, sonst kein Schutz!

  • Ich muss die Sache nochmal aufgreifen:

    Eheleute hatten bisher gemeinsames Konto: Dieses ist aktuell neu gepfändet; Schuldnerin ist Ehefrau.

    Die Bank hat das Konto in ein P-Konto für den Mann umgewandelt; für die Schuldnerin ist kein neues Konto eingerichtet worden.

    Für ihn gibt es m.E, auch im Dezember keinen Schutz nach 850 l weil er selbst kein Schuldner ist.

    Wenn die Pfändung nur ihn betreffen würde und er würde sein Konto in ein P-Konto umwandeln, würde der Schutz des P-kontos ja rückwirkend greifen.

    Nunmehr steht er im Regen?
    Das kann m.E. doch irgendwie nicht sein. Eheleute, die ein gemeinsames Konto haben sind schlechter gestellt als
    schuldner mit einem Einzelkonto, dem die Möglichkeit der Umwandlung in ein P-Konto gegeben ist?
    Ich möchte diesesn Aspekt nur nochmal zur Diskussion stellen...,

    Katja

  • Das Problem mit den Gemeinschaftkonten bestand schon immer. Siehe dazu STÖBER Rdnr. 165. Ist nur einer Schuldner und die Bank zahlt das gesamte Guthaben nicht aus, so habe ich nach altem Recht einmalig nach § 765a auch den Lohn des anderen freigegeben (aber das ist extrem umstritten, schon wegen dem fehlenden Antragsrechts eines "Nichtschuldners"). Hat nun in deinem Fall die Schuldnerin gar kein Konto und der Ehemann ein P-Konto, was sollen wir da machen?

  • Die Bank hat das Konto doch nicht von sich aus in ein Konto des Mannes umgewandelt. Die nun entstandene Situation ist die Konsequenz der Entscheidung der Kontoinhaber.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bezüglich der Umwandlung von Gemeinschaftskonten werden doch unterschiedliche Auffassungen vertreteren:
    Hier mal aus den Unterlagen einer Fortbildung zitiert:

    Ahrends geht davon aus, das Gemeinschaftskonten durch Erklärung beider Konteninhaber in zwei Pfändungsschutzkonten umgewandelt werden. Ein zuvor begründetes Pfändungspfandrecht besteht an beiden Konten fort. - Problematisch, weil die Pfändungsmassnahme eine Person treffen würde, die nicht Vollsltreckungsschuldner ist, gegen die also kein Titel besteht.

    Büschel geht davon aus, dass die Umwandlung eines gem. Kontos lediglich über die Neueinrichtung eines Kontos erfolgen kann. - Dafür gibt es aber keinen gesetzlichen Anspruch. Dann gibt es aber keinen rückwirkenden Pfändungsschutz.


    Homann geht davon aus, dass das bereits gepfändete Guthaben des Gemeinschaftskontos nicht durch nachträgliche Umwandlung der Pfändung entzogen werden kann. Der zum Zeitpunkt der Pfändung bestehende Saldo ist von der Pfändung erfasst und dahar an den Gläuber auszukehren.

    Am sinnvollsten wäre es, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto auf das P-Konto übertragen wird, völlig egal, von wem das Geld ist, was dort eingegangnen ist. Es ist genau das Gegenstand der Pfändung, was auch bei einem Einzelkonto streitgegenständlich wäre. Nach Berücksichtigung der Freibeträge verbleibt dem Gläubiger genau der gl. pfändbare Betrag wie auf dem Einzelkonto. Würde sich die Bank auf Homann oder Büchel berufen könnte man a) einstl Verfügung gegen die Bank auf Auszahlung des pfandfreien Betrags oder eine Lösung über § 765 a ZPO erwirken.


    Der Fall der mir vorliegt ist m.E. ganz anders gelagert. Wenn die Bank das Gemeinschaftskonto der Eheleute in ein P-Konto umwandelt und nicht in zwei Konten, hat sie ja anscheinend die Ehefrau aus dem Kontenvertrag entlassen. Für den Mann müsste ja wie bei einem Einzelkonto der Pfändungsschutz wirken - hier aber unproblematisch, da er nicht der Schuldner ist. Kommt man hier wirklich zu dem Ergebnis, dass das Guthaben des ursp. Gemeinschaftskontos voll gepfändet ist?
    Bisher haben wir hier eine Regelung über § 765 a ZPO gefunden, und das Einkommen des Nichtschuldners freigegeben - gestützt auf eine BGH_Entscheidung.


    Da die Probleme ja auch bei anderen Gerichten auftauen werden, da Gemeinschaftskonten nicht selten sind, wäre ich froh um regen Meinungsaustausch.
    Katja

    Einmal editiert, zuletzt von katja88 (29. Dezember 2011 um 08:36)

  • Kommt man hier wirklich zu dem Ergebnis, dass das Guthaben des ursp. Gemeinschaftskontos voll gepfändet ist?

    Ja, natürlich. Und das wird von allen von Dir zitierten Experten bejaht. Bezügl. des Entstehen des Pfandrechts an dem Gemeinschaftskonto ändert sich doch - ich Vergleich zu vorher - nichts.

  • Ahrends geht davon aus, das Gemeinschaftskonten durch Erklärung beider Konteninhaber in zwei Pfändungsschutzkonten umgewandelt werden. Ein zuvor begründetes Pfändungspfandrecht besteht an beiden Konen fort. - Problematisch, weil die Pfändungsmassnahme eine Person treffen würde, die nicht Volsltreckungsschuldner ist, gegen die also kein Titel besteht.

    Das erscheint mir schon logisch, allerdings kommt es ja dabei nicht auf meine Sicht, sondern die der Banken an. Es ergibt sich allerdings eine Frage daraus, die die Banken und auch ich nicht beantworten können: Wie verteilt man in dieser Variante eventuelles Guthaben auf die neuen 2 P-Konten. ?? Dafür gibt es keine Lösung. Es ist u.U. schon problematisch, wenn beide Kontoinhaber die Schuldner des Gläubigers sind, noch problematischer jedoch, wenn es nur einer ist.

  • Ich denke, es kann nur Sache der Kontoinhaber selbst sein, zu entscheiden, wie sie ihr Gemeinschaftsverhältnis auflösen wollen, wie also der Betrag des Gemeinschaftskontos verteilt werden soll. Die Pfändungswirkungen dürften aber hinsichtlich des bereits vorhandenen Guthabens an allen Teilen, also an allen Einzelkonten, fortwirken, weil der Nicht-Schuldner sein Einzel-Guthaben nur in der bestehenden Weise, also belastet mit dem Pfandrecht, erwerben kann (die Pfändung erfasst natürlich nicht mehr neue Geldeingänge auf dem neuen Einzelkonto, dessen Inhaber kein Schuldner ist). Folgt man dem nicht, will also die Pfändung für das neue Konto des Nicht-Schuldners insgesamt wegfallen lassen, so dürfte für die Aufteilung die Zustimmung des Gläubigers erforderlich sein.

  • Kommt man hier wirklich zu dem Ergebnis, dass das Guthaben des ursp. Gemeinschaftskontos voll gepfändet ist?

    Ja, natürlich. Und das wird von allen von Dir zitierten Experten bejaht. Bezügl. des Entstehen des Pfandrechts an dem Gemeinschaftskonto ändert sich doch - ich Vergleich zu vorher - nichts.


    Ja, dass habe ich schon verstanden. Ich sehe nur folgendes Problem:

    Der Nichtschuldner eines gepfändeten Gemeinschaftskontos steht schlechter dar als ein Schuldner, dessen Konto gepfändet ist. Dieser kann durch die sofortige Umwandlung des Kontos sein Guthaben praktisch noch rückwirkend für den Monat schützen lassen.

    Der Nichtschuldner eines Gemeinschaftskontos ist von der Pfändung voll betroffen, und hat überhaupt keinen Schutz. Mich stört nur die Schlechterstellung gegenüber einem Schuldner der allein ein Konto hat und die Umwandlung in ein P-Konto vollzieht.

  • Bei einem Einzelkonto muss auch niemand die Entscheidung treffen, welchem der Kontoinhaber das Kontoguthaben zusteht.

    Für das Gemeinschaftskonto magst Du die Entscheidung nach § 765a ZPO entsprechend treffen, so Du der Meinung bist, der Nichtschutz des Nichtschuldners sei sittenwidrig. Der Bank steht diese Entscheidung nicht zu.

  • ...Der Nichtschuldner eines Gemeinschaftskontos ist von der Pfändung voll betroffen, und hat überhaupt keinen Schutz. Mich stört nur die Schlechterstellung gegenüber einem Schuldner der allein ein Konto hat und die Umwandlung in ein P-Konto vollzieht.

    Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der sogenannte Nichtschuldner zum einen aus eigenen Stücken auf seinen Schutz (eigenes Konto) verzichtet hat und zum anderen möglicherweise an den Schulden beteiligt ist......

    Ein übertriebenes "Fürsorgebedürfnis" von Seiten des Vollstreckungsgerichtes schädigt letztlich den Gläubiger.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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