Urkundenvorlage bei Betroffensein mehrerer Grundbuchämter

  • Ich hätt da mal wieder ein Problem:

    Ich soll eine Pfandentlassung bei einer Grundschuld eintragen, welche in meinen aber auch in Grundbüchern anderer Amtsgerichte eingetragen ist. Der Notar reicht mir lediglich eine einfache Kopie der Pfandentlassung ein und verweist auf die im Original zu einem anderen AG eingereichte Urkunde.

    Ich will mal meinen das geht so nicht. Es kann doch nicht angehen dass ich Akten eines anderen Grundbuchamtes beiziehen muss! Muss nicht der Antragsteller dafür sorgen, dass ich aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen eintragen (oder eben löschen) kann?

    Eine Bezugnahme ist doch nur bei Akten desselben AGs möglich und zulässig, oder (Meikel/Hertel, § 29 Rnr. 413, KEHE/Herrmann Rnr. 112)? Das habe ich jedenfalls dem Notar gesagt woraufhin er erwiderte, ich solle mal die GBO lesen. :eek: Hab ich was verpasst? :oops:

  • Mit der GBO kommt man da nicht weiter, nicht mal mit der GBV, aber dafür mit den landesrechtlichen Geschäftsanweisungen, in Bayern etwa mit Nr.3.1.3 der GBGA, abgedruckt im Demharter unter Nr.7.

    Das alles ändert aber nichts daran, dass die Pfandfreigabe erst vollzogen werden kann, wenn die Pfandfreigabeerklärung in der Form des § 29 GBO vorliegt. Insofern käme zumindest der Notar mit der GBO auf einen grünen Zweig.

  • Wir schicken die Urkunde in solchen Fällen auch nur an eines der betroffenen Grundbuchämter, mit der Bitte, diese nach Erledigung (Vollzug) an die anderen Grundbuchämter weiterzuleiten. Hat bis jetzt immer problemlos geklappt.

  • Wir schicken die Urkunde in solchen Fällen auch nur an eines der betroffenen Grundbuchämter, mit der Bitte, diese nach Erledigung (Vollzug) an die anderen Grundbuchämter weiterzuleiten. Hat bis jetzt immer problemlos geklappt.



    "Sind mehrere Grundbuchämter zuständig, ist das zunächst befaßte Grundbuchamt gehalten, den Antrag, für den seine Zuständigkeit begründet ist, zu bearbeiten. Nach Erledigung ist das Schriftstück mit einer Abschrift der eigenen Entscheidung an das ebenfalls zuständige Grundbuchamt zu übersenden. Dem Antragsteller ist dies mitzuteilen. Jeder einzelne Antrag einer Mehrheit von Anträgen wird erst dann wirksam, wenn er im jeweils zuständigen Grundbuchamt der zuständigen Person zugeht (Bauer/v. Oefele/Wilke GBO § 13 Rn 48, 79)." (Hügel/Reetz § 13 Rn. 112).

    Kann wohl nur mit den von Cromwell genannten Geschäftsanweisungen oder dem Entgegenkommen der Grundbuchämter zusammenhängen. So gesehen hätte der Notar aber verfahren müssen, wie von hornbach beschrieben.

  • Ich vermute, der Notar wollte damit die gleichzeitige Antragstellung für die Gerichtsgebührenberechnung sichern. Wegen seines Verweises auf die GBO würde ich ihn allerdings bitten, mich nicht nur hinsichtlich des Gesetzes, sondern auch des Paragraphen an seiner Weisheit teilhaben zu lassen.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (6. September 2010 um 07:58) aus folgendem Grund: ein n gekauft

  • Ich vermute, der Notar wollte damit die gleichzeitige Antragstellung für die Gerichtsgebührenberechnung sichern.



    Das denke ich auch.

    Hinzu kommt, so erfahre ich eben vom anderen Grundbuchamt, dass er das Original der Pfandentlassung dort eingereicht hat (siegelführende Bank). Ich habe nun die Urkunde von dort angefordert.

  • 1 Treffer mit der Suchfunktion, also hänge ich meine Frage mal hier an. Am hiesigen Grundbuchamt herrscht Uneinigkeit bezüglich der Verfahrensweise, wenn ein Antrag für eine Gesamtgrundschuld eingereicht wird mit der Bitte um Weiterleitung nach Vollzug an die weiteren betroffenen Amtsgerichte. Ich verfahre lt. Schöner/Stöber (13. Aufl.) RZ 2259, trage also gleich die weiteren Mithaftstellen ein, wenngleich das Recht dort (noch) nicht eingetragen ist. Meine Kollegen tragen die Mithaft der anderen Grundbuchämter erst nach, wenn sie von dort eine Nachricht erhalten. Wie handhabt ihr das?

  • Ich trage auch immer gleich alle Mithaftstellen mit ein. Es wird ohnehin im Laufe des "Lebens" einer Gesamtgrundschuld noch genug an Mithaftstellen gelöscht, ergänzt und ggf. berichtigt. Da lebe ich mit dem Risiko, dass bei der Ersteintragung möglicherweise die eine oder andere Mithaftstelle nicht zutreffend war.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich trage die Mithaft erst ein, wenn die Eintragungsmitteilungen der anderen Grundbuchämter vorliegen.


    Entweder so oder ich frage zuvor bei den anderen Grundbuchämtern an, ob Blattstelle richtig bezeichnet wurde und ob ggf. Hindernisse gesehen werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich teile meine Mithaftstellen den anderen Grundbuchämtern mit und hoffe dann auf deren Mitteilung (egal ob durch EM oder anders). Nebenbei wäre das für Bayern auch die korrekte Vorgehensweise (3.2.5.1 BayGBGA).

    Ich habe wenig Lust auf dauernde Berichtigungen. Auch Mithaftwechsel und Pfandentlassungen trage ich nicht sofort ein, sondern erst, wenn sich wieder so 10, 20 Stück angesammelt haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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