AG Hannover, Beschluss vom 21.08.20178 ,-711 M 115341/18-
Aus den Gründen:
Trotz der gerichtlichenZwischenverfügung vom 08.03.2018 wurde die Vollmacht von derInkassobevollmächtigten der Gläubigerin lediglich in einfacher Fotokopie zurAkte gereicht.
Bei der Vertretung durchNichtanwälte, wozu auch das hier die Gläubigerin vertretende Inkassounternehmenzählt, ist das Vollstreckungsgericht nach § 88 Abs. 2 ZPO gehalten, dieordnungsgemäße Bevollmächtigung der Inkassobevollmächtigten der Gläubigerin zuüberprüfen. Diese Prüfung wäre wegen der Bedeutung der ordnungsgemäßenVertretung selbst bei entsprechender Erklärung des Gegners, der zuvor gemäß § 834ZPO im vorliegenden Fall aber nicht anzuhören ist, unverzichtbar (so auch BeckOKZPO/Piekenbrock 29. Edition § 88 Rn. 9).
In Hinlick auf § 80 ZPO muss das Vollstreckungsgerichtdaher im Forderungspfändungsverfahren stets von Amts wegen die Vorlage einerVollmachtsurkunde verlangen, weil es die Überzeugung vom Bestand der Vollmachtauf andere Weise nicht ordnungsgemäß gewinnen und für das weitere Verfahrenaktenkundig machen kann (vgl. aaO Rn. 10; AG Hannover NJW 2010, 3313).
Der Nachweis der ordnungsgemäßenBevollmächtigung hat im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit durch dieVorlage einer Originalurkunde, ersatzweise einer öffentlichen Beglaubigung zuerfolgen. Eine einfache Fotokopie der Vollmacht -wie im vorliegenden Fall- istnicht ausreichend (BGH NJW 2007, 772; BVerwG NVwZ 2011, 947; BGH NJW-RR 2002,933).
In den Fällen des § 829a ZPO und/oder des §130a ZPO könnte die Vollmacht selbstverständlich auch als Datei mit elektronischerSignatur des Vollmachtgebers nach den §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB übermitteltwerden (BeckOK ZPO/Piekenbrock 29. Edition § 80 Rn. 13; Saenger/Bendtsen ZPO 7.Aufl. § 80 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth ZPO 15. Aufl. § 80 Rn. 14;Zöller/Althammer ZPO 32. Aufl. § 80 Rn. 8).
Dieser Nachweisordnungsgemäßer Bevollmächtigung ist stets auch dann erforderlich, wenn ein Inkassounternehmenin einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt ist. Denn Vollstreckungsbescheidekönnen gemäß § 703 ZPO, der im Vollstreckungsverfahren gerade nicht analoganzuwenden ist, ohne diesen Nachweis erwirkt werden können (Bank JurBüro 1980,1620, AG Hannover, Beschluss vom 09.03.2012 -705 M 55127/12-veröffentlicht in juris; Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 703 Rn. 3; MüKo/SchülerZPO 5. Aufl. § 703 Rn. 7; BeckOK ZPO/Dörndorfer 29. Edition § 703 Rn. 2).
Es war daher -wie geschehen- mitder Kostenfolge des § 91 ZPO zu entscheiden.