Vorlage der Originalvollmacht zur Auszahlung der Wahlanwaltsvergütung ?

  • Hallo,
    bezüglich der Auszahlung von Wahlanwaltsvergütung verlangt unser Bezirksrevisor die Originalvollmacht bzw. Geldempfangsvollmacht ( welche ja meistens in der Prozessvollmacht enthalten ist). Der Bezi ist der Meinung, dass wir ohne die Originalvollmacht nicht schuldbefreiend zahlen würden. Habe jetzt den Fall, dass im gesamten Verfahren keine Vollmacht dem Gericht vorgelegt wurde. Hatte jetzt vom Verteidiger die Originalvollmacht angefordert. Übersandt wurde jedoch eine Vollmacht per Fax. Habe recherchiert, jedoch nichts gefunden, was darauf hinweist, dass zur Auszahlung die Originalvolllmacht vorgelegt werden muss.
    Wie handhabt Ihr das?

  • Nicht der Anwalt, sondern der Freigesprochene könnte den Antrag noch einmal stellen. Weil es sein Anspruch ist, von der Staatskasse verlangen zu können, ihm die Anwaltskosten (die er meist in Form eines Vorschusses an den Anwalt gezahlt hat), zu erstatten (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO) und weil er dem RA die einst erteilte Vollmacht insoweit aus irgendwelchen Gründen entzogen hat. Dann müsste die Staatskasse evtl. ein zweites Mal zahlen, weil sie schuldhaft an den Nichtberechtigten geleistet hat, weil sie sich nicht nachweisen lassen hat, dass die Geldmempfangsvollmacht immer noch besteht.

  • Ist es denn tatsächlich üblich, dass ein Rechtsanwalt dem (ehemaligen) Mandanten das Original der formularmäßigen Prozessvollmacht (die die Geldempfangsvollmacht meist enthält) zurücksendet, wenn ihm der Angeklagte das Mandat entzieht?

    Nur dann wäre ja das Verlangen nach dem Original der Vollmacht eine Absicherung, da sie der Verteidiger seinem Antrag nicht beifügen könnte. Wenn sich die Prozessvollmacht allerdings bereits im Original in der Strafakte befindet und diese eine Geldempfangsvollmacht enthält, besteht ohnehin keine Grundlage, eine erneute Vollmacht einzufordern. Zudem würde man es in diesem Fall auch nicht mitbekommen, wenn das Mandant zwischenzeitlich beendet ist bei Unterlassen der Mitteilung durch den RA.

    Ausnahme bei uns für Anforderung einer aktuellen Vollmacht: aus Akte ersichtliche Mandatsniederlegung:

    In diesem Fall verlangen wir eine aktuelle Geldempfangsvollmacht bzw. Abtretung (jeweils wenigstens in Kopie).

    2 Mal editiert, zuletzt von Borrelio (24. November 2010 um 09:32) aus folgendem Grund: erweitert

  • Eine aktuelle Vollmacht fordere ich auch dann an, wenn zwischenzeitlich die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgte und dann nach einem Freispruch oder zumindest Teilfreispruch Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht wird. Durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist das Wahlmandat insoweit erloschen.

  • Eine aktuelle Vollmacht fordere ich auch dann an, wenn zwischenzeitlich die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgte und dann nach einem Freispruch oder zumindest Teilfreispruch Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht wird. Durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist das Wahlmandat insoweit erloschen.




    Richtig, fordern wir auch eine aktuelle Vollmacht an, wobei uns auch hier eine Kopie genügt.

  • Frage an HarryBo:

    Auf welcher Grundlage forderst Du die Originalvollmacht an?
    Habe nur gegenteilige Entscheidungen gefunden.
    Habe auch immer die Originalvollmacht angefordert. Werde es auch so beibehalten.
    Jedoch hatte ich den Fall, dass Verteidiger partout nicht die Originalvollmacht übersenden wollte und er von mir wissen wollte, auf welcher Grundlage ich diese anfordere.

  • Frage an HarryBo:

    Auf welcher Grundlage forderst Du die Originalvollmacht an?
    Habe nur gegenteilige Entscheidungen gefunden.
    Habe auch immer die Originalvollmacht angefordert. Werde es auch so beibehalten.
    Jedoch hatte ich den Fall, dass Verteidiger partout nicht die Originalvollmacht übersenden wollte und er von mir wissen wollte, auf welcher Grundlage ich diese anfordere.



    Bin zwar nicht HarryBo, hätte aber einen Vorschlag, BGH, 23.06.1994, I ZR 106/92. Darüber, dass die Vollmacht im Original, und zwar schon in der Hauptsache vorliegen muss, sind sich eigentlich alle einig. Das "Problem" ist nur, dass der Rpfl. an die Feststellung, dass die Vertretungsbefugnis und der Nachweis in der Hauptsache ordnungsgemäß und ausreichend erfolgt ist, gebunden ist, und zwar auch dann, wenn in der Hauptsache, gar keine Vollmacht vorgelegen hat oder nur als Fax, vgl. BVerwG, 15.12.1986, 1 WB 111/86, LG Duisburg, 18.12.2002, 32 Qs 122/02. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo neue Umstände, z.B. Widerruf bekannt geworden sind. Die Prozessvollmacht umfasst auch Nachverfahren, inc. Geldempfang zum KfB, § 81 ZPO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Häng mich mal hier dran:

    Der Verteidiger hat während des Verfahrens keine Vollmacht vorgelegt. Verfahrenseinstellung, Auslagen die Staatskasse, Geldempfangsvollmacht angefordert.

    Die Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Ich hab festgesetzt und gleichzeitig den Auszahlungsantrag zurückgewiesen.

    4 Wochen später kommt eine Vollmacht. Es ist eine Kopie mit der Unterschrift des Beschuldigten ohne Datum. Die Sache und das Az. wurden nachträglich mit Kuli auf der Kopie vermerkt.
    Der Beschuldigte ist im Ausland und nicht erreichbar.

    Würdet ihr auszahlen ?

  • Aufgrund dieser Vollmacht würde ich nicht auszahlen.

    Kann der Verteidiger nicht einfach die bei seiner Beauftragung vom Mandanten unterschriebene Vollmacht einreichen?

    Sofern diese vorliegt und es sich um eine formularmäßige Vollmacht handelt, ist die Ermächtigung zum Geldempfang üblicherweise enthalten.

  • Aufgrund dieser Vollmacht würde ich nicht auszahlen.

    Kann der Verteidiger nicht einfach die bei seiner Beauftragung vom Mandanten unterschriebene Vollmacht einreichen?

    Sofern diese vorliegt und es sich um eine formularmäßige Vollmacht handelt, ist die Ermächtigung zum Geldempfang üblicherweise enthalten.



    Kann er offensichtlich nicht. Der Beschuldigte war bei Beauftragung im Ausland. Vielleicht liegt s daran.
    Ich hab ja oben geschrieben, dass er eine kopierte Prozeßvollmacht vorgelegt hat, wo das Verfahren später eingefügt wurde.

    Frage ist einfach, ob eine undatierte Kopie ohne Bezeichnung der Sache ausreichend ist.

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