Übererlös in ZV nach Freigabe durch InsO-Verwalter

  • kurioser Sachverhalt:

    Habe ein vom InsO-Verwalter freigegebenes Objekt versteigert u. einen echten Übererlös nach Abzug aller dingl. Ansprüche von ca. 13.000€ erzielt. InsO-Verfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist noch anhängig.

    Ich werde den Betrag zugunsten der Gemeinschuldnerin hinterlegen müssen. Die WEG, die betr. Gl., deren über 5% des VW hinausgehenden Ansprüche ich nicht bediene werde, weil diese Ansprüche ja nur in der Rangklasse 5 (und damit wegen § 89 InsO) gar nicht zu berücksichtigen sind, kann m.E. den hinterlegten Betrag nicht pfänden, weil § 89 InsO auch für das freigegebene Vermögen
    Einzelvollstreckungen verbietet.

    Mein Problem:
    Wie formuliere ich gegenüber der HL-Stelle den Empfangsberechtigten? Gebe ich nur die Fa. der Gemeinschuldnerin an (ohne Hinweis auf das InsO-Verfahren und die Freigabe) krallt sich der InsO-Verwalter die Kohle oder andere InsO-Gläubiger pfänden.
    Ich muss wohl einen Hinweis auf das noch anhängige InsO-Verfahren u. die Freigabe machen.
    Oder hat jemand einen besseren Vorschlag?

  • Bin kein Insolvenzler, aber sofern das Inso-Verfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin noch anhängig ist, ist der Gemeinschuldnerin die Verw.-und Vfgs befugnis entzogen. Gilt dies nur für die Insolvenzmasse? Der Übererlös dürfte aufgrund der Freigabe sonstiges Vermögen sein. Um den Hinterlegungsgrund vollständig darzulegen, würde ich aber das Insoverfahren mitteilen.

  • Kann man nicht in den Hinterlegungsgrund reinformulieren, dass der Übererlös aus der Versteigerung des vom Inso-Verwalter freigegebenen Grundvermögens stammt. Und bei Empfänger würde ich dann vermutlich nur die Gesellschaft als bisherige Eigentümerin und Verfügungsbefugte über diesen insolvenzfreien Vermögensteil angeben.

  • Ich würde nur den Schuldner angeben. Ich denke, dass der IV kein Recht an dem Geld hat. Er hat das Grundstück freigegeben. Der BGH hat ja mal in der Entscheidung vom 12.02.2009, IX ZB 112/06, ausgeführt, was mit freigegbenden Gegenständen passiert. Ich denke, dass der Erlös, das Surrogat ist und damit komplett dem Sch. zusteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Kurze (dumme ?) Zwischenfrage: Warum soll der Übererlös hinterlegt werden ? Wenn unstreitig ist, dass der IV keine Rechte dran hat, kannst Du doch an die Schuldnerin auszahlen oder ist diese nicht mehr erreichbar ?

  • Diese dämliche Freigabepraxis ist ein einziges Ärgernis und deshalb bringt ein solches Ergebnis ein breites Grinsen in mein Gesicht.
    War denn bei Anordnung des Verfahrens schon die Inso eröffnet bzw. reicht die Rückschlagsperre soweit ? Ich frage nur, weil dann doch keine Forderung in Rang V sein kann, in dem noch WEG-Forderungen sein sollten. War die Beschlagnahme vor Inso, könnte doch der WEG zugeteilt werden.
    Und wenn es Rang V nicht geben kann, ist es insolvenzfreies Vermögen der Schuldnerin und man könnte eine Nachtragsliquidation anregen. Der NL dürfte aber nichts verteilen, weil es ja nur Insolvenzforderungen gibt. Hinterlegen also für die Schuldnerin als Übererlös, der infolge Freigabe nicht der Masse des Insolvenzverfahrens xxx zusteht.
    Eine andere Lösung fällt mir auch nicht ein.

  • Rechtsfolgen würde ich in einem Ersuchen an die Hinterlegungsstelle nicht aufzeigen, sondern lediglich die Sachlage, deren Beurteilung Sache von HL ist.

    Wie wäre es hiermit?:

    Die Hinterlegungsstelle wird ersucht gem. § 117 Abs. 2 ZVG den Erlösüberschuss in dem Zwangsversteigerungsverfahren ..K../.. in Höhe von 13.000,-- € als neue Masse anzunehmen.
    Berechtigter: Fa. XYZ
    Der Erlösüberschuss ist als dem Berechtigten verbliebenes Surrogat an die Stelle des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks getreten.

  • Ich lass mir den Zugangsnachweis immer vorlegen. Davon bin ich jetzt mal ausgegangen.

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    Maxim Gorki



  • So isses.

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  • Ich hänge mich hier mal ran. Die Ausgangssituation ist wie der Ausgangsfall. Übererlös 22.000,00 €, mein Schuldner, eine GmbH i.L. ist noch da. Der Liquidator hat mir eine Kontoverbindung zur Überweisung des Übererlöses mitgeteilt.
    Nun bekomme ich heute ein Schreiben des Insolvenzverwalters des alleinigen Gesellschafters der GmbH i.L. vorgelegt, mit dem Hinweis, nicht auf das von dem Liquidator angegebene Konto zu zahlen. Der Liquidator wäre unredlich und ist mit Gesellschafterbeschluss vom gestrigern Tage abberufen worden. Den Beschluss hat obiger Insolvenzverwalter in Ausübung der Rechte des insolventen Gesellschafters gefasst.Die Bestellung eines neuen Liquidators wird vorbereitet, an diesen soll dann ausgezahlt werden.
    Meine Frage nun dazu: Die Person des Berechtigten ist unstreitig, streitig ist nur wer die GmbH vertritt und an wen tatsächlich das Geld auszuzahlen ist. Wäre das ein Fall von § 117 II Satz 3 ZVG, kann ich den Betrag hinterlegen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Die Erklärungen des (jetzt wohl ehemaligen) Liquidators werden doch, genau wie die Erklärungen eines nachträglich abberufenen GFs, nicht dadurch unwirksam, dass er danach abberufen wird. Wenn er dir das Konto der GmbH genannt hat, würde ich auszahlen. Wenn es ein Konto auf seinen Namen war, hätte ich trotz meiner Ausführungen Bedenken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich greife das Thema noch einmal auf. Den Übererlös zugunsten des Schuldners einer GmbH i.L. habe ich hinterlegt, da zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht klar war, wer die GmbH i.L. vertritt. Der Liquidator wurde durch den Insolvenzverwalter des einzigen Gesellschafters der GmbH aufgrund einer Beschlussfassung innerhalb einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung abberufen. Nun wehrt sich der Liquidator gegen die Abberufung und legt gegen die Hinterlegung sofortige Beschwerde ein. Habe ich im Vollstreckungsverfahren tatsächlich zu prüfen, ob ein Liquidator wirksam abberufen wurde. Und welches Rechtsmittel ist denn tatsächlich gegen die Hinterlegung gegeben? Dies ist doch keine Vollstreckungsmaßnahme ohne Anhörung des Schuldners.

  • Die Hinterlegung erfolgt ja gem. § 117 II 2 ZVG. Da sehe ich kein Rechtsmittel. Nach Stöber ist dies ein staatlicher Akt (Randnr. 1 zu § 117). Wenn ich also keine gerichtliche Entscheidung hab, hab ich auch nichts dass durch Rechtsmittel angegriffen werden kann.

    Der Liquidator ist ja dadurch auch nicht benachteiligt. Wenn er meint, dass er vertreten kann, kann er ja einfach bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung beantragen.

    Ich würde im Vollstreckungsverfahren nicht anfangen zu prüfen, ob die Abberufung wirksam ist, wenn die Sachlage streitig ist.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Es gibt insoweit eine gerichtliche Entscheidung, dass ich per Beschluss nachträglich die Ausführung des Teilungsplanes von Auszahlung in Hinterlegung geändert habe. Gegen diesen Beschluss wurde das Rechtsmittel eingelegt. Aber welches Rechtsmittel soll das sein ? Und die Schuldnerin (GmbH i.L.) ist nicht beschwert, für sie wurde hinterlegt. Beschwert ist lediglich der Liquidator, der jetzt nicht an das Geld herankommt. Gegen meine Entscheidung fällt mir eigentlich nur die Erinnerung ein.

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