Heißt das jetzt im Umkehrschluss, das Grundbuchamt soll den Zusatz nach § 15 I c GBV nur ausnahmsweise eintragen (insbesondere wenn weitere Gesellschaften mit identischem Personenbestand existieren)?
Ich verstehe das so, dass es einzutragen ist, wenn es sich aus den Eintr.unterlagen ergibt. Ergibt es sich nicht, ist dies aber nach BGH wohl regelmäßig kein Beanstandungsgrund, sofern das GBA nicht weiß, dass es weitere GbRs mit identischem Personenbestand gibt.