BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Heißt das jetzt im Umkehrschluss, das Grundbuchamt soll den Zusatz nach § 15 I c GBV nur ausnahmsweise eintragen (insbesondere wenn weitere Gesellschaften mit identischem Personenbestand existieren)?


    Ich verstehe das so, dass es einzutragen ist, wenn es sich aus den Eintr.unterlagen ergibt. Ergibt es sich nicht, ist dies aber nach BGH wohl regelmäßig kein Beanstandungsgrund, sofern das GBA nicht weiß, dass es weitere GbRs mit identischem Personenbestand gibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Alles andere als Ulfs Meinung wäre in der Tat auch bodenlos, nachdem der BGH himself gerade erst die rechtliche Eigenständigkeit der Gesellswchaft bürgerlichen Rechts festgestellt hat. Allein die Unterstellung, gesellschaftergleiche Gesellschaften kämen in der Praxis annähernd nicht vor, ist ja eigentlich praxisfern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die These des BGH, dass Name und Sitz der GbR nicht angegeben werden müssen, beruht auf der ebenso lebensfremden wie abwegigen These, dass eine GbR ausschließlich durch die Angabe ihres Gesellschafterbestandes identifiziert werde.

    Auf Antrag der GbR müssen Name und/oder Sitz eingetragen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2010, Az. I-15 W 193/10), es sei denn, das OLG Hamm wirft seine diesbezügliche Rechtsansicht aufgrund der Entscheidung des BGH wieder in den rechtlichen Papierkorb.

    Ich würde den Namen einer Namens-GbR immer eintragen, ebenso wie ihren Sitz und ihr Gründungsdatum und/oder ihren Gründungsort, sofern sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben (unbeschadet meiner Ansicht, dass eine bereits existente GbR ohnehin nicht eingetragen werden kann).

    Bestelmeyer (ZIP 2011, 1389, 1393) unterbreitet für in der Auflassungsurkunde gegründete namenlose GbR's folgenden Eintragungsvorschlag:

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus
    a) Hans Meier, geb.am ..., München;
    b) Peter Huber, geb.am ..., München;
    mit dem Sitz in München, gegründet zur Urkunde des Notars H., München, vom 7.6.2011, URNr. 1250/2011.

  • Schade, dass es nicht möglich ist, auch den Zweck der GbR einzutragen. Denn eigentlich müsste sich doch jede GbR von jeder anderen GbR durch ihren Zweck unterscheiden. Namen hat sie vielleicht keinen, der Gesellschafterbestand kann gleich oder verschieden sein, der Sitz ebenso - jedoch der (gesellschaftsvertraglich festgelegte) Zweck dürfte die GbR einmalig machen.

  • Ich schließe mich der Auffassung von Cromwell an und werde mindestens den Sitz und den Namen der GbR, wie es § 15 Ic) GBV vorsieht, zusätzlich zu den Gesellschaftern angeben.

    Müsste diese Eintragung nicht automatisch von Amts wegen erfolgen? § 15 Ic) GBV hat im Gegensatz zu § 15 II GBV nicht die Voraussetzung, dass ein Antrag des Berechtigten vorliegt.

  • In § 15 Abs.1c GBV heißt es, dass Name und Sitz der GbR eingetragen werden "können". Daraus wird einerseits geschlossen, dass dies ins Ermessen des Grundbuchamts gestellt ist, und andererseits, dass die GbR einen Anspruch auf die Eintragung der betreffenden Angaben hat, wenn sie deren Eintragung wünscht (OLG Hamm a.a.O.).

    Im Übrigen sollte nicht vergessen werden, dass das Grundbuchamt den Rechtsinhaber so bezeichnen kann, wie es dies für erforderlich hält. Das können auch Angaben sein, die über § 15 GBV hinausgehen (Gründungsort, Gründungsdatum). Das ist auch nichts Neues.

  • Ich verweise hier im Grundbuchforum vorsorglich auf einen FamG-Thread, bei dem es um Probleme im Zusammenhang mit einem GbR-Gründungsvertrag und der hierzu erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung sowie um die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften einer GbR geht, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post737672

    Auch und insbesondere aus grundbuchrechtlicher Sicht eine sehr interessante Fallgestaltung, bei der wirklich alles zusammenkommt, was Probleme verursachen kann.

    Meine -auch aus grundbuchrechtlicher Sicht erstellte- Stellungnahme findet sich dort in #22 und #23.

  • Auch wenn ich jetzt ganz mürbe bin vom Lesen. :teufel:

    Den Ansatz, dass der Grundbuchrechtspfleger das Eintragungsverfahren aussetzt und die Sache seinem Grundbuchrichter vorlegt zwecks Prüfung, ob ein verfassungsrechtliches Normenkontrollverfahren zum Bundesverfassungsgericht angezeigt ist, hat noch keiner erwähnt.

    Warum eigentlich nicht? :confused:

  • Wenn das Grundbuchamt die Rechtsauffassung vertritt, dass die Norm des § 47 Abs.2 GBO den vom BGH behaupteten Inhalt nicht an, stellen sich die genannten verfassungsrechtlichen Fragen nicht. Sie würden sich nur stellen, wenn das Grundbuchamt dem BGH im Hinblick auf den vorgeblichen Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 GBO folgen wollte und sich an einer dementsprechenden Entscheidung alleine aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert sähe.

    Wenn man dem BGH nicht folgt, kann man somit in der Sache entscheiden. Wenn das OLG dem BGH folgen will, wäre es somit selbst gehalten, die genannte verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen und ggf. eine Vorlage an das BVerfG zu erwägen.

    Die bisherigen Entscheidungen der AG Starnberg, Wernigerode und Schweinfurt werden - im Falle der zu erwartenden Nichtabhilfe - voraussichtlich zu Beschwerdeverfahren bei den OLG München, Naumburg und Bamberg führen.

  • Ich hab im April einen Antrag auf Eigentumsumschreibung auf eine bestehende GbR zurückgewiesen.

    Das OLG Nürnberg (10. Senat) hat mich aufgehoben und hat sich der Rechtsauffassung des BGH angeschlossen. Allerdings ohne auf meine Argumente einzugehen.

    Werd ich halt entgegen meiner Rechtsauffassung eintragen müssen.

  • Der BGH setzt sich in seiner vorgenannten Entscheidung in keiner Weise mit der an seiner Rechtsprechung geübten und bereits am 29.07.2011 veröffentlichten Kritik im Schrifttum auseinander (Bestelmeyer ZIP 2011, 1389). Der besagte Aufsatz wird nicht einmal zitiert.

    Das ist bemerkenswert.

    Man könnte es auch anders nennen, was ich mir aber versage.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.09.2011, Az. 10 W 874/11:

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 07.04.2011 aufgehoben.
    2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, über den Vollzugsantrag anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates, zu entscheiden.
    3. Der Beschwerdewert wird auf xxx € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 26.02.2004 und Nachtrag vom 03.03.2004 erwarben die Herren B.B. und C.B. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts den im Grundbuch des Amtsgerichts ... vorgetragenen Grundbesitz.

    Mit notarieller Urkunde vom 10.11.2010 hat der Veräußerer die Auflassung zu Gunsten einer gleichzeitig gegründeten "B Zweckgesellschaft GbR", bestehend aus B.B. und C.B., erklärt. Zugleich traten die beiden Gesellschafter, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags zu Gunsten der "Zweckgesellschaft", ihre Anteile an der "Zweckgesellschaft" an die dies annehmende "Zielgesellschaft", die am 22.06.2004 (richtig: am 26.02.2004)* gegründete "B GbR", vertreten durch die beiden Gesellschafter B.B. und C.B., ab. Ferner haben die Vertragsteile Antrag auf Löschung der zu Gunsten der Herren B.B. und C.B. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragenen Auflassungsvormerkung gestellt.

    Nach erteilter Eintragungsbewilligung durch den Veräußerer hat der beurkundende und bevollmächtigte Notar mit Schreiben vom 22.11.2010 den grundbuchamtlichen Vollzug der genannten Urkunde beantragt.

    Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 07.04.2011 die Anträge zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung liegen unbehebbare Eintragungshindernisse vor, da der erforderliche Nachweis des Fortbestehens der erwerbenden "Zielgesellschaft" und ihres Gesellschafterbestandes sowie der Vertretungsbefugnis nicht in der Form des § 29 GBO zu führen sei.

    Hiergegen hat der Notar für die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 07.04.2011 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2011 sowie auf die Beschwerdebegründung und das Schreiben des Notars vom 18.05.2011 Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten als Antragsberechtigte nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO beschwerdebefugt.

    Das Rechtsmittel ist auch begründet.

    Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die erforderliche Individualisierung der letztlich erwerbenden "Zielgesellschaft" setzt keinen in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis voraus.

    Zwar darf ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 594). Dies folgt aus dem im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz, der verlangt, dass neben dem Grundstück selbst und dem dinglichen Recht auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen muss.
    Diesen Anforderungen wird nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig schon durch die Benennung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im notariellen Vertrag entsprochen, welche einen weiteren Identitätsnachweis entbehrlich macht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde (vgl. BGH NJW 2011, 1958).

    Nach der Regelung des durch das ERVGBG vom 11.08.2009 (BGBI. l S.2713) eingefügten § 47 Abs. 2 GBO findet die Identifizierung der Gesellschaft durch die notwendige Benennung der Gesellschafter in der in § 15 Abs. 1 lit. c GBV vorgesehenen Weise statt.

    Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 GBO und dem mit der Schaffung dieser Vorschrift vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so zu behandeln wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 16/13437 S. 24), leitet der Bundesgerichtshof auch Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab. Danach reicht die vor dem Notar erfolgte Erklärung der auf Erwerberseite auftretenden Personen, als alleinige Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu handeln, grundsätzlich aus; weiterer Nachweise in der Form des § 29 GBO bedarf es insoweit nicht.
    Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Aus der notariellen Urkunde vom 10.11.2010 ist zu entnehmen, dass die bereits gegründete "Zielgesellschaft", zu deren Gunsten die Auflassung vollzogen werden soll, (allein) aus den damals anwesenden, hinreichend genau bezeichneten Gesellschaftern B.B. und C.B. besteht. Damit ist eine ausreichende Identifizierung der einzutragenden Gesellschaft gewährleistet.

    Da danach die vom Grundbuchamt dargelegten Nachweisprobleme nicht bestehen, ist der Beschluss vom 07.04.2011 aufzuheben.

    Über den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt, unter Beachtung der hier vertretenen Rechtsauffassung und nach Prüfung des ebenfalls gestellten Antrags auf Grundbuchberichtigung, erneut zu entscheiden.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 1 KostO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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    *Nach Mitteilung des mit der Sache befassen Rechtspflegers ( https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post746399) handelt es sich um einen Zahlendreher. Es gibt also nicht drei, sondern lediglich zwei GbR’s, nämlich die Zweckgesellschaft und die Zielgesellschaft, wobei letztere die ursprünglich erwerbende GbR ist.

    Stellungnahme:

    Die Auflassung vom 10.11.2010 erfolgte an die in der Auflassungsurkunde gegründete Zweckgesellschaft („B-Zweckgesellschaft, bestehend aus B.B. und C.B.). Diese Auflassung hätte nach allen Auffassungen problemlos vollzogen werden können.

    Als neue Eigentümerin sollte jedoch nicht diese Zweckgesellschaft, sondern unmittelbar die Zielgesellschaft eingetragen werden. Um dies zu erreichen, folgte man bei der Konstruktion der Erwerbsvorgänge offenbar einem in der Literatur unterbreiteten Vorschlag, wonach die Gesellschafter der auflassungsempfangenden GbR ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Zweckgesellschaft auf die gesellschafteridentische Zielgesellschaft übertragen (Rebhan NotBZ 2009, 445, 450; Heinze RNotZ 2010, 289, 305), wodurch die Zweckgesellschaft liquidationslos erlischt und die Ziel-GbR -ähnlich wie bei der Anwartschaftsrechtsübertragung durch den Auflassungsempfänger- zum Berechtigten aus der erklärten Auflassung wird. Rechtsfolge dieser Konstruktion ist, dass das Grundbuch durch die Eigentümereintragung der -bereits erloschenen- Zweck-GbR unrichtig würde und daher von vorneherein nur die unmittelbare Eigentümereintragung der Ziel-GbR in Betracht kommt.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei der Eigentümereintragung der Ziel-GbR nicht um eine Grundbuchberichtigung handelt, weil das Grundbuch im Hinblick auf das derzeit verlautbarte Eigentum des Veräußerers nicht unrichtig, sondern richtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs stünde nur in Frage, wenn die -bereits erloschene- Zweck-GbR als Eigentümerin eingetragen würde. Deren Eintragung soll aber nicht erfolgen, sondern das Eigentum soll vom Veräußerer (aufgrund Auflassung und Anteilsübertragungen) unmittelbar auf die einzutragende Ziel-GbR übergehen. Das Erfordernis einer Zustimmung der Ziel-GbR nach § 22 Abs.2 GBO kommt somit mangels Grundbuchunrichtigkeit ebenso wenig in Betracht wie eine Grundbuchberichtigung als solche.

    Damit ging es im vorliegenden Fall alleine um die Frage, ob die Wirksamkeit der außerhalb des Grundbuchs erfolgten Anteilsübertragung der Gesellschafter der Zweck-GbR an die Ziel-GbR in der Form des § 29 GBO nachgewiesen war. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung ist auf diese Fallgestaltung entgegen der Ansicht des OLG Nürnberg nicht anwendbar, weil sie lediglich den rechtsgeschäftlichen Erwerb der GbR im Verfahren nach § 20 GBO betrifft, der Erwerb der Ziel-GbR aber nicht auf einer zu ihren Gunsten erklärten Auflassung, sondern auf den erfolgten Anteilsübertragungen beruht.

    Im Einzelnen geht es bei der grundbuchamtlichen Prüfung beim vorliegenden Sachverhalt somit um folgende Erklärungen:

    a) Die Wirksamkeit der Auflassung vom 10.11.2010 an die Zweck-GbR ist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, weil die Zweck-GbR in der Auflassungsurkunde gegründet wurde und die Zweck-GbR in ihrer Eigenschaft als Auflassungsempfängerin demzufolge zweifelsfrei zutreffend vertreten war. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung wird somit nicht „benötigt“, um zur Bejahung des förmlichen Nachweises der Wirksamkeit der zugunsten der Zweck-GbR erklärten Auflassung zu gelangen.

    b) Auch die Wirksamkeit der Erklärungen der verfügenden anteilsübertragenden Gesellschafter der Zweck-GbR vom 10.11.2010 im Hinblick auf die erfolgten Anteilsübertragungen ist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Dies folgt zwar nicht aus § 899a S.1 BGB, weil die verfügenden Gesellschafter nicht im Grundbuch eingetragen sind (sodass es auf die Frage, ob § 899a S.1 BGB auch für Anteilsübertragungen gilt, nicht ankommt). Die Anteilsübertragungen erfolgten aber in der gleichen Urkunde, die auch die Gründung der Zweck-GbR enthält, sodass sich der Gesellschafterbestand der Zweck-GbR in der „juristischen Sekunde“ zwischen Gründung und Anteilsübertragung nicht verändert haben kann.

    c) Zur Wirksamkeit der Anteilsübertragungen gehört aber nicht nur die Übertragungserklärung der verfügenden Gesellschafter der Zweck-GbR, sondern auch die Annahmeerklärung der anteilserwerbenden Ziel-GbR. Wirksam ist diese Erklärung der annehmenden Ziel-GbR aber nur, wenn sie dabei zutreffend vertreten war. Ob die Ziel-GbR -wie das OLG unzutreffend annimmt- in der ursprünglichen Erwerbsurkunde vom 26.02.2004 gegründet wurde, ist hierfür nicht von Belang, weil es nicht auf die Vertretung der Ziel-GbR am 26.02.2004, sondern auf ihre Vertretung am 10.11.2010 ankommt. Für diesen maßgeblichen letztgenannten Zeitpunkt ist der Gesellschafterbestand der Ziel-GbR aber nicht nachgewiesen, weil sich dieser Gesellschafterbestand -selbst wenn der ursprüngliche Gesellschafterbestand dieser GbR durch ihre (unterstellte) Gründung am 26.02.2004 nachgewiesen wäre- in dem vom 26.02.2004 bis zum 10.11.2010 verstrichenen Zeitraum von knapp sieben Jahren längst geändert haben kann. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung vermag über diesen Vertretungsmangel nicht hinwegzuhelfen, weil es nicht um den rechtsgeschäftlichen Erwerb der Ziel-GbR aufgrund einer Auflassung des Veräußerers im Verfahren nach § 20 GBO, sondern um die Wirksamkeit eines sich an die zugunsten der Zweck-GbR erklärte wirksame Auflassung anschließenden und außerhalb des Grundbuchs stattfindenden Rechtsübergangs im Hinblick auf die erfolgten Anteilsübertragungen geht (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 183, Fn. 139; Bestelmeyer ZIP 2011, 1389, 1395, Fn. 50; Ihle DNotZ 2010, 725, 748). Diese entscheidungserhebliche Problematik hat das OLG weder erkannt noch erörtert.

    Fazit:

    Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Ziel-GbR als Eigentümerin einzutragen, zu Recht zurückgewiesen, weil sich der Nachweis der Vertretung der Ziel-GbR im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vom 10.11.2010 nicht führen lässt. Demgegenüber beruht die Entscheidung des OLG Nürnberg auf einer völligen Verkennung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Die Problematik des vorliegenden Falles bezog sich in erster Linie nicht auf die Identität, sondern auf die ordnungsgemäße Vertretung der Ziel-GbR im Rahmen der Anteilsübertragungen. Diese war nicht nachgewiesen und sie lässt sich auch nicht nachweisen.

  • AG Wernigerode, Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2011 zur Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 (Az. Blankenburg Bl. 30543 u.a.):

    B e s c h l u s s :

    Der Beschwerde ... vom 02.09.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 wird nicht abgeholfen.

    G r ü n d e :

    I. ...

    II.

    1. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss ist unter Ablehnung der Rechtsauffassung des BGH ergangen (vgl. BGH , Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZV 194/10, ZIP 2011, 1003 = ZfIR 2011, 487 = EWiR 2011, 347 m. Anm. Heckschen = NotBZ 2011, 257 = DStR 2011, 1041 m. Bespr. Lehmann DStR 2011, 1036 = NJW 2011, 1958 = IMR 2011, 289 = NZM 2011, 517 = DNotI-Report 2011, 92 = NZG 2011, 698 = RNotZ 2011, 341 = FGPrax 2011, 164 m. Anm. Demharter = Rpfleger 2011, 483 m. Anm. Demharter; ebenso BGH, Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZB 232/10 sowie Beschl. v. 28.04.2011, Az. V ZB 234/10, IMR 2011, 334). Die diesbezügliche Rüge des – mangels anderweitiger Angabe für alle Beschwerdeberechtigten - beschwerdeführenden Notars geht im Hinblick auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers fehl (§ 9 RpflG). Das Gesetz kennt keine Vorlagepflicht, wenn ein erstinstanzliches Gericht von der Rechtsprechung des BGH abweichen will. Auch ein Verbot, in diesem Fall keine abweichende Entscheidung treffen zu dürfen, ist dem Gesetz fremd.

    Der beschwerdeführende Notar weist allerdings zutreffend darauf hin, dass ein Senat des BGH, der seine eigene langjährige und auch von anderen Senaten für richtig erachtete und mehrfach bestätigte Rechtsprechung ändern will, im Hinblick auf § 132 Abs. 2 und 3 GVG und eine etwaige Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gehalten ist, bei den anderen Senaten anzufragen, ob Bedenken gegen die von ihm erwogene Änderung der Rechtsprechung bestehen. Wie der Vorsitzende des V. Zivilsenats in einer fachzeitschriftlichen Veröffentlichung monierte, hat der II. Zivilsenat des BGH diese Anfrage unterlassen, als er sich mit seinem u.a. in BGHZ 146, 341 veröffentlichten und später für wirkungslos erklärten Versäumnisurteil vom 29.01.2001 – nach Auffassung von Weigl MittBayNot 2004, 202, 203: contra legem – zur Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR entschloss (Krüger NZG 2010, 801, 802; zur Wirkungslosigkeit des Versäumnisurteils vom 29.01.2000 vgl. Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., Rn. 240 Fn. 35). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Vorlagepflicht nicht durchgreifenden Rügen des beschwerdeführenden Notars wären somit nicht an das Grundbuchamt, sondern an einen anderen Adressaten zu richten. Ob sich der Notar dabei – wäre er als Anwalt beim BGH zugelassen – der gleichen Diktion wie in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 02.09.2011 bedienen oder ob er im Hinblick auf den Höflichkeitsgehalt seiner Ausführungen danach differenzieren würde, an welches Gericht er seine Schriftsätze richtet, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

    2. Der beschwerdeführende Notar meint, dass die angefochtene Entscheidung des Grundbuchamts auf einem Verstoß gegen das geltende Recht beruht und „allein als Willkür bezeichnet werden muss“ (S. 2 a. E., Ziffer IV der Beschwerdebegründung). Andererseits gesteht er dem BGH aber zu, dass dessen Entscheidungen unabhängig davon mit dem geltenden Recht vereinbar seien, ob er eine Streitfrage, bei der sich einander ausschließende Rechtsansichten gegenüber stehen, so oder anders entscheidet (S. 2, Ziffer IV Absatz 2 der Beschwerdebegründung). Dies ist nicht frei von Widerspruch, zum einen, weil der beschwerdeführende Notar das, was er dem BGH zugesteht, auch jedem anderen Gericht – also auch dem Grundbuchamt – zugestehen müsste, und zum anderen, weil bei nicht miteinander zu vereinbarenden Ansichten nur ein Rechtsstandpunkt richtig sein kann und die jeweils andere Rechtsansicht demzufolge notwendigerweise falsch – also gesetzeswidrig – sein muss. Was das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang für richtig oder falsch hält, entscheidet es selbst. Und wenn es sich bei der Beantwortung einer Rechtsfrage gegen den BGH stellt, muss es die betreffende Rechtsprechung des BGH konsequenterweise als nicht mit dem Gesetz in Einklang stehend betrachten. Dass es sich so verhält, liegt in der Natur der rechtlichen Dinge. Die rechtsphilosophischen Betrachtungen des beschwerdeführenden Notars vermögen hieran nichts zu ändern.

    3. Unerheblich ist des Weiteren, dass sich inzwischen einige Oberlandesgerichte der Rechtsauffassung des BGH zur GbR-Erwerbsfrage angeschlossen haben (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2011, Az. 3 W 91/11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 3 W 33/11 und 3 W 34/11 sowie – jeweils unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung – das Kammergericht, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 1 W 152/11, und das OLG München, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 34 Wx 158/10; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 20 W 444/10). Das Grundbuchamt bleibt bei seiner seit jeher vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Grundbesitz erwerben kann, wenn die erwerbende GbR in der notariellen Erwerbs- und Auflassungsurkunde explizit gegründet wird. Es weiß sich dabei in Übereinstimmung mit denjenigen Oberlandesgerichten, die ebenfalls diese Linie vertreten und sich bislang noch nicht dazu geäußert haben, ob sie der Rechtsauffassung des BGH unter Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung zu folgen bereit sind (OLG Rostock, Beschl. v. 14.09.2010, Az. 3 W 100/10, NotBZ 2011, 66 = ZIP 2011, 473 = NZG 2011, 301; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = NotBZ 2011, 44 = Rpfleger 2011, 198; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, 2 Wx 26/10, NotBZ 2011, 143 = ZIP 2011, 713 = NJW-RR 2011, 452 = NZG 2011, 297 = EWiR 2011, 381 m. Anm. Volmer; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, Az. 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 = ZIP 2011, 719 = EWiR 2011, 277 m. Anm. Demharter = RNotZ 2011, 160; OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2011, Az. 3 W 176/10, MittBayNot 2011, 221 = NZG 2011, 427 = ZIP 2011, 812; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 127/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 128/10).

    4. Das HansOLG Hamburg hat die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsauffassung noch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 28.04.2011 bestätigt (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 13 W 26/11) und diese Rechtsansicht – soweit ersichtlich – bislang nicht aufgegeben. Auch das AG Starnberg hat trotz der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des OLG München an dieser Linie festgehalten (AG Starnberg, Beschl. v. 12.08.2011, Az. Feldafing Blatt 2373, 2374; ebenso – für den OLG-Bezirk Bamberg – AG Schweinfurt, Beschl. v. 17.08.2011, Az. UP-1620-3). Des weiteren wird die Rechtsprechung des BGH im Schrifttum nicht nur – wenn auch mehrheitlich – zustimmend besprochen, sondern auch – teils vehement – abgelehnt (vgl. etwa die Entscheidungsanmerkungen von Demharter in FGPrax 2011, 164 und in Rpfleger 2011, 483). Letzteres gilt insbesondere für die Ausführungen von Bestelmeyer (ZIP 2011, 1389), der die aktuelle Rechtsprechung des BGH unter Einbeziehung seiner Ausführungen in Rpfleger 2010, 169 mit überzeugender Begründung als contra legem verwirft und anhand der Gesetzesmaterialien sowie unter Würdigung des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens detailliert herausarbeitet, dass die Mediatisierungsthese von Reymann (ZNotP 2011, 84) auf einer vom angestrebten Ergebnis bestimmten Fehlinterpretation des ausdrücklich erklärten gegenteiligen Willens des Gesetzgebers und – hieraus folgend – auf einer völligen Verkennung des verfahrensrechtlichen Regelungsgehalts der Norm des § 47 Abs. 2 GBO beruht. Dass sich der BGH diese Fehlinterpretation zu Eigen gemacht hat, ändert nichts daran, dass das Grundbuchamt in eigener Verantwortung über die betreffenden Rechtsfragen zu entscheiden hat, weil der entscheidende Rechtspfleger derjenige ist, der die von ihm vorgenommen Grundbucheintragungen und die etwaige Gesetzeswidrigkeit dieser Eintragungen zu vertreten hätte. Falls das Beschwerdegericht das Grundbuchamt – bindend – zur Vornahme der beantragten Eintragung anweist, verlagert sich die diesbezügliche Verantwortlichkeit vom Grundbuchamt auf das Beschwerdegericht.

    5. Der in das Gesetzgebungsverfahren zum ERVGBG eingebundene Bund Deutscher Rechtspfleger hat am 18.05.2009 und am 20.05.2009[1] zwei umfangreiche Stellungnahmen zu dem beabsichtigten Gesetzesvorhaben gegenüber dem BMJ abgegeben. In der letztgenannten Stellungnahme vom 20.05.2009 finden sich zur im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen GbR-Erwerbsfrage unter Ziffer 4 a) und Ziffer 4 b, bb) folgende Ausführungen:

    § 47 Abs.2 S.1 GBO i.d.F. des Regelungsvorschlags sieht vor, dass neben der GbR (gleichzeitig) auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Die Eintragung einer GbR setzt demnach künftig voraus, dass in den jeweils erforderlichen Eintragungsunterlagen auch deren Gesellschafter bezeichnet sind. Dieser Umstand lenkt den Blick auf die Frage, wie die Vertretungsverhältnisse einer erwerbenden GbR im Grundbuchverfahren nachzuweisen sind, weil die Eintragung, an die sich die Vermutung des § 899 a S.1 BGB knüpfen soll, noch nicht existiert, sondern erst vorgenommen werden soll. Der vorliegende Regelungsvorschlag lässt demnach die Frage offen, wie die erwerbende GbR und ihre Gesellschafter ins Grundbuch gelangen, um erstmalig die Buchposition zu erlangen, die dann künftig einen gutgläubigen Erwerb nach § 899 a BGB ermöglicht.
    ...
    Völlig anders verhält es sich (Anm.: im Gegensatz zum Verfahren nach § 19 GBO), wenn die GbR das Eigentum an Grundbesitz erwerben oder eine andere Rechtsänderung zugunsten der GbR erfolgen soll, die vom Anwendungsbereich des § 20 GBO erfasst wird, weil in diesen Fällen auch die Wirksamkeit der Erwerbererklärung und damit auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der erwerbenden GbR eine grundbuchrechtliche Eintragungsvoraussetzung darstellt. Damit ist man wieder bei der aktuellen und ungelösten Problematik angelangt, dass sich die Vertretung der GbR nach geltendem Grundbuchrecht nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lässt (hierzu vgl. Ziffer VI 2 unserer Stellungnahme vom 18.05.2009). Für diese Problematik enthält der vorliegende Regelungsvorschlag aber keine Lösung, sodass die gegenwärtige grundbuchrechtliche Situation insoweit unverändert bleiben wird. Damit wird der häufige Erwerb von Grundbesitz durch eine bereits existente GbR auch in Zukunft faktisch blockiert sein. Der Erwerb von GbR’s, die ausdrücklich erst im Erwerbsvertrag gegründet werden, dürfte dagegen nicht auf Schwierigkeiten stoßen.“

    Das Bundesministerium der Justiz (Staatssekretär Lutz Diwell) hat in einem Schreiben vom 16.06.2009 zu diesen Bedenken – am Beispiel gesellschafterlos eingetragener Namens-GbR’s – wie folgt Stellung genommen:

    Für die Fälle, in denen GbR zwischenzeitlich alleine unter Angabe ihres Namens im Grundbuch eingetragen sind, plädieren Sie für eine Regelung, die den Kreis der zulässigen Nachweismittel in solchen Fällen über jene nach § 29 GBO hinaus erweitert. Die Einschätzung, dass Nachweisschwierigkeiten auftreten können, teile ich. ... Sollten sich letztlich doch gesetzgeberische Maßnahmen als erforderlich erweisen, so wäre nach meinem Dafürhalten jedoch eine verfahrensrechtliche Lösung zu entwickeln, die Verfügungen ermöglicht, ohne dabei vom Nachweisniveau des § 29 GBO abzurücken.

    Bestelmeyer (ZIP 2011, 1389, 1395) führt diesbezüglich Folgendes aus:

    Aus der Beibehaltung des förmlichen Nachweisniveaus im Hinblick auf die bloße nachträgliche Eintragung des Gesellschafterbestandes, der kein rechtsgeschäftliches Handeln der GbR zugrunde liegt, ergibt sich, dass auch – und erst recht – beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR jeder zulässige Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, der Gesetzgeber habe ausgerechnet bei der Auflassung als der wichtigsten aller dinglichen Erklärungen und Eintragungsgrundlagen nicht nur eine Ausnahme vom Erfordernis des förmlichen Nachweises, sondern sogar einen völligen Verzicht auf den Nachweis der Rechts- und Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR im Verfahren nach § 20 GBO statuieren wollen.

    Bemerkenswert ist zudem, dass sich der zuständige Referent im BMJ[2] im Rahmen einer hitzigen und gleichwohl äußerst fruchtbaren Internet-Diskussion[3] über den Sinn und Unsinn der GbR-Normen des ERVGBG im Vergleich zu den Ausführungen Reymanns genau im entgegengesetzten Sinne zur Nachweisfrage geäußert hat,[4] und zwar dahin gehend, dass eine bereits existente GbR wegen der weiterhin ungelösten Erwerbsfrage nur über den Umweg Grundbesitz erwerben kann, dass zunächst eine eigens im Erwerbsvertrag gegründete Zweit-GbR erwirbt, die nach erfolgtem Eigentumsübergang mittels Anteilsübertragungen auf die bereits existente Alt-GbR verschmolzen wird,[5] es sei denn, man würde einen der Form des § 29 GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrag oder eine in Anlehnung an die Grundsätze der Vollmachtsbestätigung abgegebene Erklärung der Beteiligten für den erforderlichen förmlichen Nachweis der Rechts- und Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Erwerber-GbR genügen lassen.

    Es liegt auf der Hand, dass diese Äußerungen des vormaligen BMJ-Referenten völlig sinnfrei wären, wenn das von ihm begleitete Gesetz den Inhalt hätte, dass eine bereits existente Erwerber-GbR ihre Rechts- und Vertretungsverhältnisse im Grundbuchverfahren ohnehin in keiner Weise nachweisen muss. Damit erscheint belegt, dass die Ausführungen Reymanns nicht den Willen des Gesetzgebers und den Inhalt des geltenden Rechts beschreiben, sondern lediglich darstellen, wie das Gesetz wunschgemäß beschaffen sein müsste, damit die von Reymann favorisierte Lösung zum Zuge kommen könnte. Für eine am geltenden Recht ausgerichtete Diskussion hilft das nicht weiter.

    Ergänzend zu diesen Ausführungen Bestelmeyers ist festzuhalten, dass die zitierte Stellungnahme des Referenten im BMJ zu einem Zeitpunkt (01.07.2009) abgegeben wurde, als das ERVGBG bereits im Rechtsausschuss behandelt und vom Bundestag verabschiedet worden war und der Inhalt des Gesetzes – und der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers – somit bereits feststand. Demzufolge gibt es für die Ansicht Reymanns und die dessen Thesen folgende Rechtsprechung des BGH keine gesetzliche Grundlage. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kommt die im vorliegenden Verfahren beantragte Eigentumsumschreibung auf eine im Zeitpunkt der erklärten Auflassung bereits existente GbR jedoch nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der BGH unter Übernahme der unzutreffenden Mediatisierungsthese Reymanns die in gleicher Weise unzutreffende Ansicht vertritt, dass es – wie nicht – eine solche gesetzliche Grundlage gebe.

    6. ... Ob der beschwerdeführende Notar noch an seiner in ZfIR 2010, 332, 333 vertretenen Ansicht festhält, wonach beim Erwerb einer bereits existenten GbR davon ausgegangen werden kann, dass die Erklärungen der Gesellschafter der bereits existenten GbR auch im Sinne der Neuerrichtung einer zweiten GbR ausgelegt werden könnten, kann dahinstehen, weil diese Ansicht von allen Oberlandesgerichten zu Recht verworfen wird (OLG München, Beschl. v. 05.02.2010, Az. 34 Wx 116/09, Rpfleger 2010, 362 = FGPrax 2010, 68 = NotBZ 2010, 191 = MittBayNot 2010, 310 = ZfIR 2010, 290 = DNotZ 2010, 299 m. Anm. Ruhwinkel = RNotZ 2010, 328 m. Anm. Rezori = NZG 2010, 341 = ZIP 2010, 1293 = EWiR 2010, 775 m. Anm. Volmer; KG, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.04.2010, Az. 10 W 277/10, Rpfleger 2010, 576 = NotBZ 2010, 315 = ZIP 2010, 1344; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010, Az. 20 W 195/10; KG, Beschl. v. 22.06.2010, Az. 1 W 277/10, FGPrax 2010, 172 = NotBZ 2010, 316 = ZfIR 2010, 599 = NZG 2010, 861 = ZIP 2010, 1847; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = NotBZ 2011, 44 = Rpfleger 2011, 198; KG, Beschl. v. 25.11.2010, Az. 1 W 417/10, ZfIR 2011, 70 = NZG 2011, 61 = NotBZ 2011, 54 = Rpfleger 2011, 200 = ZIP 2010, 814 = FGPrax 2011, 106; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10). Hinzu kommt, dass eine solche Neugründung nicht zur Vollzugsfähigkeit der Auflassungsurkunde beitragen könnte, weil offen bliebe und sich das Grundbuchamt demzufolge heraussuchen müsste, ob der Grundbesitz von der bereits existenten oder von der neu gegründeten GbR erworben wird und an welches von beiden Rechtssubjekten demnach überhaupt aufgelassen ist (so zutreffend Bestelmeyer ZfIR 2011, 396, 403 f. zu angeblich problemlösenden Formulierungsvorschlägen von Ruhwinkel [MittBayNot 2009, 177, 180], Weimer [NotBZ 2010, 321, 323], Böttcher [AnwBl. 2011, 1, 5] und der Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK-Stellungnahme Nr. 15/2011 v. 24.02.2011).

    7. Der beschwerdeführende Notar hat es versäumt, die Kaufvertrags- und Auflassungsurkunde vom 26.02.2010 entgegen seinen eigenen – am 03.05.2010 veröffentlichten – fachzeitschriftlichen Empfehlungen (ZfIR 2010, 332, 333) mittels nachträglicher Abänderung in der Weise inhaltlich auszugestalten, dass die erwerbende GbR zur Vermeidung „unnötiger Zwischenverfügungen“ in einer neuen Auflassungsurkunde explizit – als Zweit-GbR - neu gegründet wird. Auch wenn dem beschwerdeführenden Notar dieses objektive Versäumnis nicht vorzuhalten ist, weil die von ihm (a.a.O.) besprochene Entscheidung des OLG Saarbrücken erst am Tag der Beurkundung vom 26.02.2010 ergangen ist (Az. 5 W 371/09-134, FGPrax 2010, 181 = NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301 m. Anm. Ruhwinkel = MittBayNot 2010, 311 = ZfIR 2010, 329 m. Anm. Zimmer = ZIP 2010, 1290 = EWir 2010, 489 m. abl. Anm. Demharter = DB 2010, 776) und ihm diese Entscheidung daher im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht bekannt gewesen sein konnte, hätte er auf der Grundlage seiner eigenen fachzeitschriftlichen Empfehlungen vom 03.05.2010 – also noch vor seiner Antragstellung vom 21.07.2010 – durch eine an die voraussichtlich mitwirkungsbereiten Beteiligten gerichtete Anregung im Hinblick auf eine Nachtragsbeurkundung mit dem Inhalt der Neuauflassung des Grundbesitzes an eine in der Neuauflassungsurkunde explizit gegründete gesellschafteridentische (zweite) GbR Vorsorge dafür treffen können, dass jedenfalls beim Vollzug dieser Neuauflassung keine grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten auftreten. Dies ist nicht erfolgt und deshalb erscheint es auch nicht angebracht, dass der beschwerdeführende Notar seine im Beschwerdeschriftsatz vom 02.09.2011 zum Ausdruck gebrachte Kritik ausschließlich auf die Verfahrensweise des hiesigen Grundbuchamts projiziert, dabei aber nicht zur Sprache bringt, dass die nunmehr aufgetretenen Schwierigkeiten bei Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten auch durch eigenes notarielles Tätig werden hätten vermieden werden können, zumal im Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen waren, die vom Erfordernis der Gründung der auf der Käuferseite stehenden GbR in der Erwerbs- und Auflassungsurkunde ausgingen (KG, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 - 127/10; KG, Beschl. v. 22.06.2010, Az. 1 W 277/10, FGPrax 2010, 172 = NotBZ 2010, 316 = ZfIR 2010, 599 = NZG 2010, 861 = ZIP 2010, 1847; OLG München, Beschl. v. 20.07.2010, Az. 34 Wx 63/10, Rpfleger 2010, 653 = ZIP 2010, 1496 = NZG 2010, 1065 = ZfIR 2010, 724 = FGPrax 2010, 234 = DB 2010, 1932 = EWiR 2010, 277 m. Anm. Schodder).


    [1] Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger: https://www.rechtspflegerforum.de/, Unterforum Grundbuch, Thema: „GbR: BDR-Stellungnahme“ oder auch http://www.bdr-online.de/, Recht, Unterforum Grundbuchrecht Stellungnahmen.
    [2] Bei Bestelmeyer Fn. 47: Notarassessor Johannes Bolkart, nunmehr Notar in Straubing (Bayern).
    [3] Bei Bestelmeyer Fn. 48: Es ist bedauerlich, dass Reymann auf diese jedermann zugängliche Diskussion nicht eingeht, zumal die Ergebnisse dieser Diskussion in der Erwerbsfrage das Gegenteil dessen besagen, was Reymann behauptet.
    [4] Bei Bestelmeyer Fn. 49: Bolkart, Stellungnahme vom 1.7.2009, rechtspflegerforum.de, Unterforum Grundbuch, Thementitel: BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren, S. 22, Beitrag Nr. 439.
    [5] Bei Bestelmeyer Fn. 50: Zu den denkbaren Konstruktionsmöglichkeiten einer solchen Anteilsübertragung vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 183 (nach Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR); Rebhan, NotBZ 2009, 445, 450; Heinze, RNotZ 2019, 285, 305 (vor Eigentumsübergang auf die Zweit-GbR). Beide Alternativen scheitern aber im Ergebnis daran, dass nunmehr nicht nachgewiesen kann, ob die erwerbende Alt-GbR bei der Anteilsübertragung zutreffend vertreten war (Bestelmeyer, a. a. O., in dortiger Fußn. 139; Ihle, DNotZ 2010, 725, 748).

  • 8. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der beschwerdeführende Notar auf die nunmehrige Rechtsprechung des BGH beruft, weil sich diese Rechtsprechung für den Vollzug der von ihm gestellten Anträge im Nachhinein und rückblickend als günstig erweist. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Notar in seinen früheren fachzeitschriftlichen Veröffentlichungen – wie sämtliche Oberlandesgerichte – stets die mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang stehende Rechtsauffassung vertreten hatte, dass die Existenz und die Identität der erwerbenden GbR sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung im Grundbuchverfahren nach § 20 GBO in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss und dass nur Streit darüber besteht, wie dieser Nachweis zu führen ist (vgl. etwa Zimmer ZfIR 2010, 332 – rechte Spalte – m.w.N.). Im Gegensatz zum beschwerdeführenden Notar, dem es frei steht, im Hinblick auf eine umstrittene Rechtsfrage nach den Grundsätzen der Günstigerprüfung bei einem Grundbuchamt in die eine Richtung und bei einem anderen Grundbuchamt genau entgegengesetzt zu argumentieren, kann das Grundbuchamt seine Rechtsauffassungen jedoch nicht beliebig ändern. Sofern der BGH in einer bestimmten Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts abweicht, gibt dies selbstverständlich Anlass zu der Prüfung, ob die betreffende Rechtsauffassung des Grundbuchamts noch weiter aufrecht zu erhalten ist. Wenn diese Prüfung aber ergibt, dass die Rechtsprechung des BGH nicht zu überzeugen vermag, weil sie im Rahmen der GbR-Problematik in der Identitäts- und in der (im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen) Vertretungsfrage im Widerspruch zu allen bislang einhellig anerkannten sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen steht, kann das ausschließlich an Recht und Gesetz und nicht an eine hiervon abweichende Rechtsprechung des BGH gebundene Grundbuchamt einer solchen Rechtsprechung nicht folgen.

    9. Der beschwerdeführende Notar übersieht, dass sich die Nachweisanforderungen, die nach den §§ 20 und 29 GBO an eine erwerbende GbR zu stellen sind, nicht von denen unterscheiden, die für jedes andere Rechtssubjekt – ob natürliche Person oder Gesellschaft – gelten, wenn es mittels eines Vertreters am Rechtsverkehr teilnimmt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass manche „die Latte für die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise gerne höher legen würden, möglichst so hoch, dass die GbR ‚klinisch tot’ wäre“ oder dass sich manche „besondere Mühe geben, die Unzulänglichkeiten der vom Gesetzgeber vorgenommenen Lösungen herauszustellen und die GbR im Grundstücksverkehr auch sonst zu behindern“ (so aber Zimmer ZfIR 2010, 332, 333, der Bestelmeyer [Rpfleger 2010, 169, 192] in einem offensichtlichen Falschzitat vorwirft, dieser habe die GbR als systemwidriges Absurdum bezeichnet, obwohl der genannte Autor diese Einschätzung lediglich auf die Rechtsfähigkeit der GbR bezieht). Die „Behinderung“ der GbR besteht nicht in den an sie gestellten grundbuchrechtlichen förmlichen Nachweisanforderungen, sondern sie liegt in der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit selbst begründet, weil die GbR ihre Rechts- und Vertretungsverhältnisse im Gegensatz zu anderen Gesellschaften mangels eines GbR-Registers nicht nachweisen kann.

    Mit seiner Kritik verwechselt der beschwerdeführende Notar somit Ursache und Wirkung, weil nicht diejenigen die GbR „behindern“, welche ihr die Nachweise abverlangen, die auch jedes andere Rechtssubjekt erbringen muss, sondern diejenigen, die der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit das Wort redeten, ohne die weitreichenden Folgen dieses Schrittes zu bedenken. Wer die Vertretungs- und Nachweisfrage bedenkenlos beiseite schiebt, nur weil ein Interesse daran bestehe, dass die GbR am Grundstücksverkehr teilnehmen kann (vgl. etwa Zimmer ZfIR 2011, 332, 333), begeht demzufolge nichts anderes als den Versuch, Recht und Regeln im Hinterzimmer oder unter Hinweis auf konkrete Nöte mit ungeahnten negativen Langzeitwirkungen zu umgehen (Voßkuhle in: FAZ.NET vom 25.09.2011 [Interview], zur Frage einer europäischen Wirtschaftsregierung). Im Übrigen gibt es mit der Gründung der erwerbenden GbR in der Erwerbs- und Auflassungsurkunde einen zuverlässigen Weg, welcher der GbR ohne weiteres die Teilnahme am Grundstücksverkehr gewährleistet. Wenn die Beteiligten diesen Weg nicht beschreiten wollen und/oder die Notare ausweislich ihrer Urkunden nicht über diesen rechtssicheren Weg belehren, können sie für das Scheitern des rechtsgeschäftlichen Erwerbs der GbR nicht das Grundbuchamt verantwortlich machen. Aber auch wenn ein solcher Erwerb – vorläufig – scheitert, besteht immer noch die Möglichkeit, den Grundbesitz unter Berücksichtigung der steuerlichen Rechtslage nachträglich an eine zweite gesellschafteridentische GbR aufzulassen, die in der betreffenden Auflassungsurkunde neu gegründet wird (zu den steuerlichen Problemen vgl. Ihle DNotZ 2010, 725, 743 ff.). Die immer wieder für eine Reduzierung der Nachweisanforderungen oder gar für einen völligen Nachweisverzicht ins Feld geführte Behauptung, dass eine GbR nach geltendem Recht keinen Grundbesitz erwerben könne, entbehrt somit jeder Grundlage. Die Beteiligten haben sich bei ihrem Handeln am geltenden Recht auszurichten und nicht umgekehrt.

    10. Es besteht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG dem Richter vorzulegen, weil das Grundbuchamt die Rechtsauffassung vertritt, dass § 47 Abs. 2 GBO den von Reymann und vom BGH behaupteten Regelungsgehalt nicht hat, sodass es nicht auf die verfassungsrechtlichen Fragen ankommt, die sich stellen würden, wenn die genannte Norm diesen behaupteten Inhalt hätte. Sofern das Beschwerdegericht dem BGH folgen möchte, wird es in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es aufgrund der von Bestelmeyer (ZIP 2010, 1389) erhobenen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken eine Vorlage an das BVerfG in Erwägung zieht. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich darauf, dass (a) durch die vom BGH vorgenommene „Auslegung“ der Norm des § 47 Abs. 2 GBO ein gleichheitswidriges begünstigendes und durch nichts zu rechtfertigendes Sonderrecht für die erwerbende GbR entsteht, weil diese ihre Identität und ihre Vertretungsverhältnisse im Gegensatz zu allen anderen Rechtssubjekten im Verfahren nach § 20 GBO nicht nachzuweisen hat, und dass (b) die Eigentümereintragung einer GbR trotz des materiellen Konsensprinzips des § 20 GBO ohne grundbuchamtliche Prüfung der Wirksamkeit der an die zugunsten der GbR erklärten Auflassung möglich sein soll und sich an die betreffende ungeprüfte Eigentümereintragung der in Wahrheit nur buchberechtigten GbR gleichwohl ein gutgläubiger Erwerb zu Lasten des wahren Eigentümers anschließen kann.

    11. Nach alldem war ... der Beschwerde vom 02.09.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 30.08.2011 nicht abzuhelfen.

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