Vollstreckung Zwangshaft nach §35 FamFG, Überwachung

  • Hallo,

    eine Antragsgegnerin wirkt nicht an dem Versorgungsausgleichsverfahren mit. Ein Zwangsgeld wurde angedroht, dann festgesetzt und letztlich erfolglos vollstreckt. Die zuständige Frau Abteilungsrichterin hat daraufhin 10 Tage Zwangshaft festgesetzt (§35 FamFG).
    Ich werde nunmehr die Antragsgegnerin zum freiwilligen Antritt der Zwangshaft laden, sowie ein Aufnahmeersuchen an die zuständige JVA richten.
    Sollte die Antragsgegnerin freiwillig nicht erscheinen, wäre Haftbefehl zu erlassen und die Antragsgeggnerin wohl durch den Gerichtsvollzieher der JVA zuzuführen.
    Meine Fragen -vielleicht etwas dumm- lauten:
    Wie und von wem wird die Zwangshaft überwacht? Wer sorgt für eine rechtzeitige Entlassung, sollte sich die Antragsgegnerin beharrlich weigern am VA mitzuwirken? Wer berechnet das Ende der Zwangshaft?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen, daß ich so einen Fall bislang noch nicht auf dem Tisch hatte.

    Vielen Dank!!

  • Für Ermittlung des Strafendes und die Überwachung und die pünktliche Entlassung sorgt dann natürlich die JVA. Ihr wird ja im Aufnahmeersuchen mitgeteilt, dass es sich um 10 Tage handelt.
    Während dieser 10 Tage wird man sowieso nicht am VA mitwirken können, aber vielleicht hat das ja erzieherischen Effekt und man bewegt sich danach endlich mal, schließlich kann ja ein weiteres Mal Zwangsgeld/-haft verhängt werden.

  • Nun hats mich erwischt. Ich muss Zwangshaft nach 35 FamFG vollstrecken.:gruebel:

    Kann mir bitte jemand mit den nötigen Kenntnissen/ Verfügungen/ Formularen aushelfen?

    Ich steh da wie die Kuh vorm neuen Tor:oops:

    LG Nicky

  • Bei dem Thema nehme ich immer gern den hier:https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=Zwangshaft
    und die überzeugenden Ausführungen von JörgZ unter #15 ff.

    Vergiss das ganze mit Aufnahmeersuchen und solchem Quatsch.

    Unterstellt , der Zwangshaftbeschluss ist rechtskräftig , bedarf es zunächst der Ausstellung eines Haftbefehls durch den Richter ( wegen Richtervorbehalt ).
    Mit dem kannst Du dann den zuständigen Gerichtsvollzieher ( ! ) mit der Verhaftung beauftragen .
    Aus dem Haftbefehl sollte sich zweckmäßigerweise ergeben, wie der Schuldner die Verhaftung abwenden kann .
    Und ein Muster für einen Verhaftungsauftrag sollte einer der Gerichtsvollzieher an Deinem Ort Dir geben können.

  • Im Grunde hast Du das in abgekürzter Form richtig dargestellt ;).
    Der schwarze Peter geht znächst mal an an den Abteilungsrichter zurück.

    Die Kollegen , die sich mit Aufnahmeersuchen rumquälen ( wollen ) , sind - jedenfalls bzgl. § 35 FamFG - auf dem falschen Dampfer.

  • Zur Vollstreckung von Zwangshaft nach § 35 FamFG ( bzw. zur Vollstreckung nach FamFG ) allgemein liegt inzwischen der lesenswerte Aufsatz von Cirullies, Rpfl. 2011 S. 573 ff. vor.

    Notwendig ist danach Haftanordnung und Haftauftrag an Gerichtsvollzieher; also nichts mit der ( falschen ) Praxis eines Aufnahmersuchens an die JVA.
    Dieser lässt allerdings in seinem Aufsatz den Anordungsbeschluss über die Zwangshaft als Haftbefehl "genügen".
    M.E. ist es sicherer , dennoch einen besonderen Haftbefehl durch den Richter ausstellen zu lassen.

  • ... Dieser lässt allerdings in seinem Aufsatz den Anordungsbeschluss über die Zwangshaft als Haftbefehl "genügen". ...


    Ich halte einen gesonderten Haftbefehl neben dem Anordnungsbeschluss auch nicht für erforderlich. § 35 Abs. 3 Satz 3 FamFG verweist ja auch gerade nicht auf § 901 Satz 1 ZPO, und die weiteren Bestimmungen der ZPO, die sich auf den Haftbefehl beziehen, sind nur "entsprechend" anzuwenden.

  • Das Gesetz enthält zwar in § 35 III FamFG keine Bezugnahme auf § 901 Satz 1 ZPO. Andererseits passt die Bestimmung des § 901 Satz 1 ZPO auch überhaupt nicht "Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Haftbefehl der nur auf Antrag erlassen wird".

    Andererseits sieht das Gesetz insbesondere eine entsprechende Anwendung der §§ 901 Satz 2, 909 ZPO vor. Nach § 909 I 2 ZPO ist dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls zu übergeben. Falls ein Haftbefehl nicht erforderlich ist, müsste dem Schuldner dann zumindest eine beglaubigte Abschrift des die Zwangshaft anordnenden Beschlusses übergeben werden.

    Ferner dürften sich Probleme ergeben, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung verweigert. Eine entsprechende Anwendung des § 758a ZPO ist zwar in dem § 35 FamFG nicht vorgesehen. Andererseits steht die Wohnung des Schuldners unter Schutz (Art. 13 GG). Eine richterliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung des Schuldners liegt, ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein Haftbefehl nach § 901 ZPO vorliegt (§ 758a II ZPO). M.E. ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn für die Vollstreckung der Zwangshaft ein richterlicher Haftbefehl in entsprechender Anwendung des § 901 Satz 2 ZPO vorliegt.

    Diejenigen, die ohne gesonderten Haftbefehl vollstrecken, müssen sich spätestens hier entscheiden, ob für die weitere Vollstreckung der Zwangshaft in entsprechender Anwendung des § 758a ZPO ein gesonderter weiterer Beschluss des nach § 758a I ZPO zuständigen Richters erforderlich ist.

    Einmal editiert, zuletzt von JörgZ (9. November 2011 um 13:09)

  • M.E. ist ein gesonderter richterlicher Haftbefehl für die Vollstreckung der Zwangshaft noch aus einem weiteren Grunde erforderlich.

    Die Ansicht, die einen Haftbefehl für entbehrlich hält, argumentiert ja insbesondere damit, dass der Anordnungsbeschluss über die Zwangshaft als Haftbefehl genügt, also quasi einen Haftbefehl beinhaltet.

    Nur wird in den wenigsten Fällen Zwangshaft direkt angeordnet, sondern es handelt sich in den meisten Fällen um die Anordnung von Zwangsgeld und nur für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, um die Anordnung von Zwangshaft. Dementsprechend dürfte auch dieser richterliche Haftbefehl, der in dem Anordnungsbeschluss zu sehen ist, unter der Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes stehen.

    Für den mit der Vollstreckung der Zwangshaft beauftragten Gerichtsvollzieher gibt es ja gar keine Möglichkeit, den Eintritt dieser Bedingung feststellen zu lassen (ein gesondertes Verfahren, wie z.B. bei der Klauselerteilung nach § 726 ZPO vorgesehen, existiert ja nicht). Selbst wenn ich den Vollstreckungsauftrag des Rechtspflegers als Feststellung des Eintritts der Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes ausreichen lassen würde, hätte ich damit Probleme, weil letztendlich damit der Rechtspfleger einen Teil des Haftbefehls ausfüllen würde, wozu er jedoch nach § 4 II Nr. 2 RPflG nicht befugt ist.

  • Moin,
    auch ich darf mich mit Zwangshaft rumärgern:

    Zwangsmittelbeschluss lautet auf "500,- Euro Zwangsgeld, ersatzweise bis zu 6 Monaten Zwangshaft..."
    Vollstreckungauftrag des Zwangsgeldes kommt mit dem Hinweis vom GV zurück, dass Vollstreckung fruchtlos war, daher wäre jetzt mit der Zwangshaft weiterzumachen.
    Akte landet beim Richter und der schreibt drauf "Herrn Rpfl. zw.V."

    Bei der Anordnung von "Ersatzweise bis zu 6 Monaten" brauch ich doch auf jeden Fall einen Haftbefehl, oder?
    Mit welcher §§-Kette könnte ich da argumentieren?

  • Das habe ich mir mal aus dem Forum kopiert:

    Daher ist für die Vollstreckung von Zivilhaft (insbesondere die Zwangshaft nach § 35 FamFG) ebenso wie bei der Vollstreckung von Ordnungshaft nach § 890 ZPO Ladung und Aufnahmeersuchen nicht erforderlich. Die Vollstreckung wird in diesem Fall durch Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet (vgl. auch Zöller 28. Auflage § 890 ZPO RdNr. 23 unter Hinweis auf OLG München NJW-RR 1988,1407). Beizufügen ist eine Ausfertigung des Haftbefehls (§ 35 III 3 FamFG i.V.m. § 901 Satz 2 ZPO), der von dem Richter zu erlassen ist (Haftbefehl zur Vollstreckung der Zwangshaft nach § 35 FamFG wird in § 4 II Nr. 2 RPflG als Ausnahme nicht erwähnt). Ferner würde ich Ausfertigungen der Beschlüsse (zu erzwingende Handlungen – z.B. im Versorgungsausgleichsverfahren – und zur Festsetzung der Zwangsmittel beifügen). 

    Ich finde nur die Quelle auf die Rasche nicht wieder...

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  • Mich stört ein wenig dieser Ritt auf dem § 4 RPflG bzgl. des Haftbefehls:
    Die Zwangshaft selbst wurde ja vom Richter zunächst angedroht und dann im Beschluss angeordnet. Der Haftbefehl ist dann doch nur der Ausfluss daraus.

    Weiteres Thema: In der Zwangshaft wird die Auskunftsverpflichtung erfüllt. Und nun? Der Beschluss ist rechtskräftig: nach welcher Vorschrift kann er aufgehoben werden bzw. die Vollstreckung eingestellt werden?

  • Was stört das denn ein großen Geist.
    §4 II Nr. 2 RpflG ist da für mich eindeutig genug.
    Wenn man das Zwangsgeldfestssetzungsverfahren als eigenständiges Verfahren mit Endentscheidung begreift, wird man im übrigen um § 48 FamFG nicht herumkommen.

  • Ich hänge mich mal mit einem anderen Problem mit ein..
    Der Haftbefehl wurde in meinem Fall bereits erlassen und dem Gerichtsvollzieher übersandt.

    Der hat nunmehr die Vollstreckungsunterlagen an mich zurückgesandt, da er den Vollstreckungsschuldner bei seinen Besuchen nicht angetroffen hat und die Nachbarn ihm erzählt haben, dass der Schuldner wohl nur selten zuhause sei..

    Und was nun ? Damit hat sich das doch nicht erledigt?! Ich kann ihn jetzt doch nicht zur Fahnung ausschreiben :confused:

  • [quote='Rpfleger87','RE: Vollstreckung Zwangshaft nach §35 FamFG, Überwachung hänge mich mal mit einem anderen Problem mit ein..
    Der Haftbefehl wurde in meinem Fall bereits erlassen und dem Gerichtsvollzieher übersandt.

    Der hat nunmehr die Vollstreckungsunterlagen an mich zurückgesandt, da er den Vollstreckungsschuldner bei seinen Besuchen nicht angetroffen hat und die Nachbarn ihm erzählt haben, dass der Schuldner wohl nur selten zuhause sei..

    Und was nun ? Damit hat sich das doch nicht erledigt?! Ich kann ihn jetzt doch nicht zur Fahnung ausschreiben :confused:[/QUOTE]

    Eine Ausschreibung ist wohl möglich; habe ich mal hier in einem Thread zum Thema Vollstreckung Ordnungs- / Zwangshaft gelesen... Ob es nachher was bringt, ist eine andere Sache.

    In solchen Fällen lege ich die Akte dem Richter vor mit der Bitte um Prüfung, ob die Vollstreckung weiter verfolgt werden soll. Meistens gibt es dann einen entsprechenden Vermerk, dass dem nicht so sein soll.:)

  • Hallöchen,

    ich habe jetzt das Problem. Mein AbtRi möchte, dass die Agg in, die keine Auskünfte zum VA gibt, zur Fahndung ausgeschrieben wird.

    Wie mache ich das?
    Hat jemand damit Erfahrung?

    Vielen Dank schonmal :)

    Liebe Grüße

  • Hallöchen,

    ich habe jetzt das Problem. Mein AbtRi möchte, dass die Agg in, die keine Auskünfte zum VA gibt, zur Fahndung ausgeschrieben wird.

    Wie mache ich das?
    Hat jemand damit Erfahrung?

    Vielen Dank schonmal :)

    Liebe Grüße

    Erfahrungen damit habe ich nicht, würde aber in so einem Fall bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, zu deren täglich Brot das gehört.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hänge mich mal mit einem anderen Problem mit ein..
    Der Haftbefehl wurde in meinem Fall bereits erlassen und dem Gerichtsvollzieher übersandt.

    Der hat nunmehr die Vollstreckungsunterlagen an mich zurückgesandt, da er den Vollstreckungsschuldner bei seinen Besuchen nicht angetroffen hat und die Nachbarn ihm erzählt haben, dass der Schuldner wohl nur selten zuhause sei..

    Hallo in die Runde.

    Ich habe gerade auch so etwas vorliegen :cool:.
    Besteht hier die Möglichkeit, einen Beschluss nach § 758a ZPO zu erwirken?
    Wenn der GVZ man abends oder so aufschlägt, besteht doch eher die Möglichkeit, den Schuldner anzutreffen?

    Gruß Grottenolm

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