PKH-Rückzahlung

  • Mal ein Problem eines Kollegen, der hier keinen Account hat (ja, soll es geben):

    Klägerin wurde PKH mit Raten bewilligt. Raten wurden auch eingezogen.
    Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
    Der RA der Klägerin beantragt nun, die Kosten gegen die Beklagte festzusetzen. Er hat aber noch keine PKH-Gebühren bekommen.

    Wenn die Kosten gegen die Beklagte festgesetzt werden, was mache ich dann mit den eingezogenen Raten der PKH-Klägerin? An diese zurückzahlen (wenn ja, aus welcher Vorschrift resultiert das?)?

    Oder weise ich den RA darauf hin, dass er Anspruch auf PKH hat, zahle ihm aus, setze dann fest und stelle dann den Übergang auf die Staatskasse fest (das wäre aber ggf. zu viel des Hinweisens?)


    Danke für die Hilfe!

  • Oder weise ich den RA darauf hin, dass er Anspruch auf PKH hat, zahle ihm aus, setze dann fest und stelle dann den Übergang auf die Staatskasse fest (das wäre aber ggf. zu viel des Hinweisens?)

    Das mache ich eigentlich immer.
    Wenn ein RA, dessen Partei PKH hat, die Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite beantragt, bekommt er von mir immer ein Schreiben, in dem ich anheim stelle, die Kosten gegen die Staatakasse geltend zu machen. Kommt dann innerhalb von 3 Wochen kein PKH-Vergütungsfetssetzungsantrag, setze ich halt gegen den Gegner fest.
    Meistens kommt aber der PKH-Vergütungsantrag. ;) Dann zahle ich aus und stelle den Übergang auf die StaKa fest.
    Ich finde nicht, dass ich da zu viel Hinweis gebe.

  • Der Übergang nützt dir nichts, da das Geld ja vom PKH-Berechtigten gezahlt wurde. Das ist auf jeden Fall zuviel in der Kasse, da die Gegenseite Kostenschuldner ist.

    Ich würde gegen die Gegenseite festsetzen (vor allem wenn der Wert über 3.000 € liegt, ev. 126 ZPO) und die eingezahlten Raten wegen Überzahlung an den PKH-Berechtigten auskehren.

    Bei uns wird die Ratenzahlung erst aufgenommen, wenn die Landeskasse Aufwendungen für den PKH Anwalt gehabt hat. Die GK sind eh gestundet.

  • Was hat der RA denn für einen Antrag gestellt? Nach § 104 ZPO? - Das wäre korrekt. Die Klägerin hat die Raten vollständig an die Landeskasse gezahlt und kann sich dieses Geld über die Kostenfestsetzung vom Beklagten zurück holen.
    Fragt sich nun, wie der RA zu seinem Geld kommt. Da gibt es den § 55 Abs. 6 ZPO. Der bezieht sich zwar eigentlich auf die weitere Vergütung, macht aber nichts. Der RA wird angeschrieben (gegen EB), dass er binnen eines Monats seine Vergütung gegen die Staatskasse beantragen kann. Tut er das, wird ausgezahlt, tut er es nicht, erlöschen seine gesamten Ansprüche gegen die Staatskasse (nicht nur die der weiteren Vergütung) ==> siehe Kommentierung hierzu.
    Einen Übergang (Einziehung vom Beklagten) gibt es nicht mehr, weil die Staatskasse das Geld ja schon von der Klägerin bekommen hat.
    Der RA könnte auch die Festsetzung nach § 126 ZPO beantragen, müsste damit aber auf die Auszahlung aus der Staatskasse verzichten (würde ich zumindest verlangen). Dann könnte das von der Klägerin eingezahlte Geld an sie zurückgezahlt werden. Ein Rückzahlung veranlasse ich erst dann, wenn sicher gestellt ist, dass kein PKH-Vergütungsantrag vom RA mehr gestellt werden kann.

  • Was hat der RA denn für einen Antrag gestellt? Nach § 104 ZPO? - Das wäre korrekt.
    Die Klägerin hat die Raten vollständig an die Landeskasse gezahlt und kann sich dieses Geld über die Kostenfestsetzung vom Beklagten zurück holen.
    Fragt sich nun, wie der RA zu seinem Geld kommt. Da gibt es den § 55 Abs. 6 ZPO. Der bezieht sich zwar eigentlich auf die weitere Vergütung, macht aber nichts. Der RA wird angeschrieben (gegen EB), dass er binnen eines Monats seine Vergütung gegen die Staatskasse beantragen kann. Tut er das, wird ausgezahlt, tut er es nicht, erlöschen seine gesamten Ansprüche gegen die Staatskasse (nicht nur die der weiteren Vergütung) ==> siehe Kommentierung hierzu.
    Einen Übergang (Einziehung vom Beklagten) gibt es nicht mehr, weil die Staatskasse das Geld ja schon von der Klägerin bekommen hat.
    Der RA könnte auch die Festsetzung nach § 126 ZPO beantragen, müsste damit aber auf die Auszahlung aus der Staatskasse verzichten (würde ich zumindest verlangen). Dann könnte das von der Klägerin eingezahlte Geld an sie zurückgezahlt werden. Ein Rückzahlung veranlasse ich erst dann, wenn sicher gestellt ist, dass kein PKH-Vergütungsantrag vom RA mehr gestellt werden kann.


    :zustimm:

  • Da haben wir wieder den alten Streitpunkt.
    Bei uns wird der Standpunkt vertreten, dass die von beldel genannte Aufforderung/Fristsetzung zur Einreichung der Vergütung aus der LK NUR für die weitere Vergütung gilt. Welche Quellen habt ihr denn für eure Ansicht? Ich frage auch an, ob die PKH-Vergütung angemeldet wird. Bei mir klappt das zum Glück so gut wie immer ohne weitere Maßnahmen à la § 55 VI ZPO.

  • Keine andere Quelle als die oben genannte. Der Gesetzestext sagt zwar, dass der RA aufgefordert werden soll, seine weitere Verütung anzumelden, die Kommentierung dazu sagt aber, dass er seine gesamten Ansprüche gegenüber der Landeskasse verliert, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt. Das beißt sich bissel und deshalb lege ich es für mich so aus, dass ich das Verfahren zeitnah sauber beenden kann.
    Fakt ist ja, dass ich nicht weiß, ob und wann der RA sein Geld aus einem Beschluss nach § 126 ZPO bekommt. Und wenn ich einen Beschluss nach § 104 ZPO mache, weiß ich auch nicht, ob die PKH-Partei, sofern sie das Geld von der Gegenseite bekommt, an ihren RA weiter reicht. In beiden Fällen könnte der RA also irgendwann noch kommen und seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse beantragen. Und so lange müsste ich warten und kann der PKH-Partei die eingezahlte Raten nicht zurückzahlen. Wie lange soll ich da bitte warten? Deshalb setze ich die o.g. Frist. Da muss sich der RA zeitnah entscheiden, ob der nun das Geld aus der Staatskasse nehmen will oder nicht und ich habe Klarheit.

  • Ich sehe das genau wie Beldel. In der genannten Fallkonstellation bietet es sich an, den RA gegen EB aufzufordern, die normale PKH/VKH-Vergütung als auch die weitere Vergütung binnen eines Monats anzumelden. Tut er dies nicht erlöschen sämtliche Ansprüchen gegen die Landeskasse.

    @ 13: Die entsprechenden Fundstellen kann ich dir in nächsten Tagen mal schicken.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (20. November 2011 um 13:24)


  • @ 13: Die entsprechenden Fundstellen kann ich dir in nächsten Tagen mal schicken.

    Da bedanke ich mich schon mal vorab, denn bei mir gilt es, des Bezi zu überzeugen. :D

  • Keine andere Quelle als die oben genannte. Der Gesetzestext sagt zwar, dass der RA aufgefordert werden soll, seine weitere Verütung anzumelden, die Kommentierung dazu sagt aber, dass er seine gesamten Ansprüche gegenüber der Landeskasse verliert, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt. Das beißt sich bissel und deshalb lege ich es für mich so aus, dass ich das Verfahren zeitnah sauber beenden kann.


    Fordert ihr dann auch bereits festgesetzte/gezahlte PKH-Vergütung zurück, wenn der RA trotz Aufforderung seine Wahlanwaltsvergütung nicht beantragt? :gruebel:

  • Nein, natürlich nicht. Der RA verliert seine Anspüche, die er möglicherweise noch gegen die Staatskasse hat und bisher nicht geltend gemacht hat, aber er muss doch nichts zurückzahlen.

  • Nein, natürlich nicht. Der RA verliert seine Anspüche, die er möglicherweise noch gegen die Staatskasse hat und bisher nicht geltend gemacht hat, aber er muss doch nichts zurückzahlen.

    Er muss ja nicht mal dann was zurückzahlen, wenn die PKH aufgehoben wurde; im Gegenteil, er kann die bis zur Aufhebung entstandenen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Nein, natürlich nicht. Der RA verliert seine Anspüche, die er möglicherweise noch gegen die Staatskasse hat und bisher nicht geltend gemacht hat, aber er muss doch nichts zurückzahlen.


    Danke für die Aufklärung.

    Ich war irrtümlich davon ausgegangen, dass "Erlöschen sämtlicher Ansprüche" bedeutet, dass der RA auch nachträglich seinen Anspruch auf die PKH-Vergütung verliert, trotz bereits erfolgter Festsetzung (er also dann ungerechtfertigt bereichert wäre).

  • Fundstelle, OLG Koblenz, 10.07.2003, 11 WF 518/03 m.w.N., auch OLG DD (unveröffentlicht).

    Folgende Quellen darf ich noch beisteuern:

  • Zur Ergänzung:

    Mittlerweile habe ich weiter recherchiert und u.a. ein altes Aufforderungsformular von mir zu meiner LG- + BRAGO-Zeit gefunden, aus dem sich ergibt, dass die besagte Aufforderung in der Tat nur für die "weitere Vergütung" angewandt wurde. Unser Bezirksrevisor (ein Studienkollege) hat mir auch den Grund genannt: Mein OLG (allerdings ein Fam.-Senat) hatte anno dunnemals für die BRAGO ein eine entsprechende Entscheidung gefällt. Entscheidung und Aktenzeichen bekomme ich noch. Allerdings ist nirgends bekannt, wie das unser OLG heute (mithin unter Zugrundelegung des RVG) sieht. Eine neue Entscheidung zu bekommen, dürfte mehr als schwierig sein, vor allem im Zivilbereich.

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