Letztes Jahr sind zwei Entscheidungen bayerischer OLGs zum Thema "Sondernutzungsrechte (am Gemeinschaftseigentum) für einen Bruchteilsmiteigentümer" ergangen.
Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (entgegen KG DNotZ 2004, 634).
OLG Nürnberg 10. Zivilsenat, Beschluss vom 03.08.2011; 10 W 302/11 (juris).
Genau das Gegenteil:
Ein Sondernutzungsrecht, das den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers übertragen werden (Anschluß an KG vom 30. Dezember 2003, 1 W 64/03, DNotZ 2004, 634).
OLG München, Beschluss vom 21.11.2011 - 34 Wx 357/11 http://www.dnoti.de/DOC/2012/34wx357_11.pdf
Die jeweils angeführten Gründe sind aus meiner Sicht durchaus gleichermaßen gut nachvollziehbar.
Gibt´s unter den Forianern dazu Meinungen?